Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            V A/12/2  Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich  von Sportveranstaltungen  Vom 3. Mai 2009 (Stand 3. Mai 2015)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung  gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach die  -  sem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  zu erkennen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
                            1  Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn  eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung  oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet  hat:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  strafbare   Handlungen   gegen   Leib   und   Leben   nach   den   Arti  -  keln  111–113, 117, 122, 123, 125  Absatz  2, 126  Absatz  1, 129, 133,  134 des Strafgesetzbuches (StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sachbeschädigungen nach Artikel  144 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nötigung nach Artikel  181 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Brandstiftung nach Artikel  221 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verursachung einer Explosion nach Artikel  223 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri  -  scher Absicht nach Artikel  224 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit  nach Artikel  259 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Landfriedensbruch nach Artikel  260 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Gewalt und Drohung  gegen Behörden  und  Beamte nach  Arti  -  kel  285 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel  286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Si  -  cherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,  Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in de  -  ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1  Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel  2 gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;  SBE XI/2 138  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zoll  -  verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und  -vereine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen nach Absatz  1  Buchstabe  b sind schriftlich festzuhalten und zu  unterzeichnen.  1a. Bewilligungspflicht und Auflagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a
                            *   Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers  -  ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unte  -  rer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt  werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Si  -  cherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die  zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können  insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimm  -  ter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für  den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die  Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesonde  -  re bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmann  -  schaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu  den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Be  -  steigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsaus  -  weise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informations  -  system HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen wer  -  den, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem  Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen wer  -  den. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige  Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzli  -  chen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostener  -  satz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zu  -  rückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2  2. Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b *
                            Durchsuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskon  -  trollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei  einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter  den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsu  -  chen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen.  Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von  medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstal  -  ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten  beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten  Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am gan  -  zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport  -  veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rayonverbot
                            1  Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an  Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Auf  -  enthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveran  -  staltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständi  -  ge  Behörde bestimmt,  für welche  Rayons das Verbot gilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rayonverbot wird für  eine Dauer  bis zu drei  Jahren  verfügt. Es kann  Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verbot kann von den folgenden Behörden  verfügt werden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätig  -  keit erfolgte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene  Person wohnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen  Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihen  -  folge der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schweizerische   Zentralstelle   Hooliganismus   (Zentralstelle)   und  das  Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten bean  -  tragen.  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1  In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der  räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung  sind Angaben beizu  -  fügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die  vom Verbot erfassten  Rayons  zu erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Ab  -  satz 3 und 4 erwähnten Behörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldeauflage
                            1  Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei  Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde be  -  zeichneten Amtsstelle  zu melden, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  sie   sich   anlässlich   von   Sportveranstaltungen   nachweislich   an  Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinnen von Artikel 2 Absatz  1 Buchstabe a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlich  -  keiten nach Artikel  126  Absatz  1 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel  144  Absatz  2  und  3  StGB begangen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Ge  -  genstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder  zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme  nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Ar  -  tikel  24c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der  inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde und sie erneut gegen Arti  -  kel 2 dieses Konkordats verstossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass  sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten  anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Ein  -  zelfall als milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amts  -  stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine  Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde be  -  rücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönli  -  chen Umstände der betroffenen Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde  verfügt  die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können  den Erlass von Mel  -  deauflagen beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
                            1  Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage  nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten  lässt (Art.  6  Abs.  1  Bst.  e), ist namentlich anzunehmen, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen  -  den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen  umgehen würde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse,  wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines  Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalt  -  taten abgehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Grün  -  den nicht nach Artikel  6  Absatz  2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle)  melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des  Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft  den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat,  unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1  Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich an  -  lässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung  an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sa  -  chen beteiligen wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten  zu hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weg  -  gefallen sind, in jedem Fall nach 24  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei  -  stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten  Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu blei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,  so kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen  Person richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt wer  -  den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des  Kantons,   in   dem   die   Gewalttätigkeit   befürchtet   wird.   Die   Behörde   des  Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1  Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel  8  Absatz  1  Buchstabe  a sind  Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationa  -  len Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen  beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel  8  Absatz  1  Buch  -  stabe  a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln  111–113,  122, 123  Ziffer  2, 129, 144  Absatz  3, 221, 223 oder nach Artikel  224 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet  die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und be  -  stimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung  der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsent  -  zug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art.  8  Abs.  5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrich  -  tigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei  Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
                            1  Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln  4–9, die  Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltun  -  gen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in  Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des  Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der not  -  wendigen Daten gemäss Artikel  24a  Absatz  3 BWIS.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            1  Massnahmen nach den Artikeln  4–7 können nur gegen Personen verfügt  werden, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam  nach den Artikeln  8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das  15.  Altersjahr vollendet haben.  3. Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufschiebende Wirkung
                            1  Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Ar  -  tikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdein  -  stanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer  gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Arti  -  keln  4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der  Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das  Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen  nach Artikel 3a  Absatz  1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a  Ab  -  satz  2–4, 3b und 4–9.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass  -  nahmen nach  Titel  2 auf die Strafdrohung von Artikel  292 StGB hin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständigen Behörden  melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ge  -  stützt auf Artikel  24a  Absatz  4 BWIS:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Arti  -  keln  4–9 und 12;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln  4–9 sowie die  entsprechenden Strafentscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die von ihnen festgelegten Rayons.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi  -  rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das  vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel  27o Regie  -  rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beige  -  treten sind, frühestens jedoch auf den 1.  Januar 2010  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustim  -  men, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig  wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung  auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das  Konkordat in Kraft zu lassen ist.  1)  Inkrafttreten: 1.  Januar 2010  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            1  Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt,  die zuständigen Behörden nach Artikel  13  Absatz  1 und ihre Kündigung. Das  Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Kon  -  kordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.2015  03.05.2015  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 2 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 2 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 2 Abs. 1, g.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 2 Abs. 1, h.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 2 Abs. 1, i.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 2 Abs. 1, j.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Titel 1a.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 3a  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 3b  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 4 Abs. 3  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 4 Abs. 3, a.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 4 Abs. 3, b.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 4 Abs. 3, c.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 4 Abs. 4  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 1, d.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 1, e.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 1, f.  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 2  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 6 Abs. 3  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 12 Abs. 2  eingefügt  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 13 Abs. 2  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 13 Abs. 3  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 13 Abs. 3, c.  geändert  SBE 2015 17  03.05.2015  03.05.2015  Art. 15 Abs. 2  eingefügt  SBE 2015 17  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, f. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, g. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, h. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, i. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, j. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17  Titel 1a.  03.05.2015  03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3, a. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3, b. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3, c. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, c. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, e. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, f. 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3, c. 03.05.2015
                            03.05.2015  geändert  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 03.05.2015
                            03.05.2015  eingefügt  SBE 2015 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/2  11