Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten
                            7.5. 2006 – 30/31  II  A/6/6  Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube  der Staatsbediensteten  (Vom 14. November 1989)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Artikel 22, 38 und 41 des Gesetzes über die Behörden und  Beamten des Kantons Glarus,  1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung gilt für alle Staatsbediensteten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  dieser  Verordnung  abweichende  Regelungen  für  bestimmte  Verwal-  tungszweige  müssen  vom  Regierungsrat  genehmigt  werden  und  bleiben  ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  die  gleitende  Arbeitszeit  noch  nicht  eingeführt  ist,  gelten  die  fol-  genden Arbeitszeiten:  –  Montag bis Donnerstag  07.15–11.45 Uhr, 13.30 –17.30 Uhr;  –  Freitag  07.15–11.45 Uhr, 13.30 –17.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Vortag vor dem Fahrtsfest, dem Karfreitag, der Auffahrt, dem 1. August  und  dem  1. November  wird  die  Arbeitszeit  um  eine  Stunde  reduziert;  die  gleiche  Reduktion gilt für den ersten Dienstag  im Dezember (Versammlung  des Staatspersonalverbandes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Samstag ist arbeitsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsbediensteten haben neben den Sonntagen Anspruch auf die fol-  genden  gesetzlichen  Feiertage:  Neujahr,  Fahrtsfest,  Karfreitag,  Ostermon-  26. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies  sind  die  nachstehenden  Tage  arbeitsfrei:  2.  Januar,  Fasnachts-  montag, Landsgemeindemontag, Nachmittage des 24. und 31. Dezember.  1  1)  GS II A/1/2, aufgehoben; nun Personalgesetz, GS II A/6/1, Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten – V  II  A/6/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fallen Feiertage nach Absatz 1 oder arbeitsfreie Tage nach Absatz 2 in den  Ferien auf einen Montag bis Freitag, werden sie nachgewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsbediensteten haben alljährlich Anspruch auf bezahlte Ferien wie  folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 25  Arbeitstage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden, 20  Arbeitstage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  vom  Beginn  des  Kalenderjahres  an,  in  dem  sie  das  50.  Altersjahr  voll-  enden, 25 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem Staatsbediensteten, der in den Ferien ernstlich erkrankt oder schwer  verunfallt,  kann  der  zuständige  Departementsvorsteher  bzw.  der  Ober-  gerichtspräsident bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses einen angemes-  senen Feriennachbezug gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Bezug der Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bezug  der  Ferien  ist  vom  Staatsbediensteten  mit  dem  direkten  Vor-  gesetzten abzusprechen. Die Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit  bzw.  der  Betrieb  nicht  beeinträchtigt  wird,  wobei  auf  die  Wünsche  des  Staatsbediensteten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ferien  sollen  vorab  der  Erholung  des  Staatsbediensteten  dienen.  Sie  sind  grundsätzlich  in  ganzen  Wochen  zu  beziehen  und  sollen  in  der  Regel  nur zweimal unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien sollen im Kalenderjahr, in dem sie anfallen, bezogen werden. Ist  dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, können sie im Einverständnis  mit  dem  direkten  Vorgesetzten  in  den  ersten  drei  Monaten  des  folgenden  Jahres  nachbezogen  werden.  Ein  späterer  Nachbezug  ist  nur  ausnahms-  weise  und  mit  Einwilligung  des  zuständigen  Departementsvorstehers  bzw.  des Obergerichtspräsidenten möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Kürzung des Ferienanspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Setzt  ein  Staatsbediensteter  während  eines  Kalenderjahres  wegen  Krank-  heit,  Unfalls  oder  Militärdienstes  länger  als  drei  Monate  oder  wegen  unbe-  zahlten Urlaubes länger als einen Monat aus, werden die Ferien im Verhält-  nis zur dienstlichen Abwesenheit gekürzt; bei Krankheit, Unfall oder Militär-  dienst fallen für die Kürzung die ersten drei Monate der Abwesenheit ausser  Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.5. 2006 – 30/31  Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten – V  II  A/6/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Arbeitsverhältnis  im  Laufe  des  Kalenderjahres  angetreten  oder  aufgelöst, bemessen sich die Ferien entsprechend der Anstellungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 *  Bezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Müssen Staatsbedienstete aus andern Gründen als Krankheit, Unfall, Mili-  tär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst die Arbeit aussetzen, haben sie beim  direkten Vorgesetzten rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Staatsbediensteten wird in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geburt eines Kindes  1 Tag  e pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Heirat  2 Tage  pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern  3 Tage  pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Todesfall in der Verwandtschaft  oder nahe stehender Personen  bis   1 Tag  e pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wohnungswechsel  1 Tag  e pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Ausübung öffentlicher Aemter  bis 10 Tage pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  anerkannte Leiterkurse im Rahmen  von «Jugend und Sport»  bis   5 Tage pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  militärische Rekrutierung und Entlassung  1 Tag  e pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  militärische Inspektion  1  /  2  Ta g  e pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere oder weitergehende bezahlte Urlaube können bewilligen:  –  einzelne  Arbeitstage  der  Departementsvorsteher  bzw.  der  Obergericht-  spräsident, unter Orientierung des Personaldienstes;  –  in den übrigen Fällen der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission  der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 *  Mutterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Mutterschaft erhält die Angestellte während 14 Wochen das volle Gehalt,  sofern sie wenigstens zwölf Monate im Dienste des Kantons stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  kürzerer  Dienstzeit  besteht  Anspruch  auf  das  volle  Gehalt  wie  folgt:  –  vom ersten bis zum Ende des sechsten Dienstmonats  4 Wochen  –  vom siebten bis zum Ende des zwölften Dienstmonats  8 Wochen  Für die restliche Anspruchsdauer gemäss eidgenössischem Erwerbsersatz-  gesetz gelangt 80 Prozent des Gehalts zur Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während  der  Rekrutenschule  sowie  obligatorischen  Diensten  bis  zu  vier  Wochen  im  Jahr  erhält  der  Staatsbedienstete  das  volle  Gehalt.  Über  die  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten – V  II  A/6/6  Gehaltsansprüche  der  Staatsbediensteten  bei  anderweitigen  Dienstleistun-  gen erlässt der Regierungsrat nähere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht obligatorische Militärdienste muss die Bewilligung des zuständi-  gen Direktionsinhabers bzw. des Obergerichtspräsidenten eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Bestimmung  findet  auf  den  Zivilschutz-  und  Feuerwehrdienst  sinn-  gemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Unbezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unbezahlter  Urlaub  kann  ausnahmsweise  in  begründeten  Fällen  gewährt  werden, wenn dem Arbeitgeber daraus keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Direktionsinhaber bzw. der Obergerichtspräsident entschei-  det über Urlaubsgesuche bis zu einem Monat; darüber hinaus ist der Regie-  rungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Anwendung des Obligationenrechtes  Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obli-  gationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzt die gleich- lautende Verordnung vom 10. Januar 1989. Änderungen der Verordnung: RR 5. Nov. 1991 (SBE 5. Bd. Heft 2 S. 86)
Art. 7 Abs. 2 Bst. f
                            in Kraft ab 1. Januar 1992  RR 7. Febr. 1994  (SBE 5. Bd. Heft 7 S. 346)  Art. 3 Abs. 1 und (2) in Kraft ab sofort  RR 4. Dez. 1995  (SBE 6. Bd. Heft 2 S. 154)  Art. 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 in Kraft ab 1. Januar 1996  RR 31. Mai 2005  (SBE 9. Bd. Heft 4 S. 231)  Art.  8  in  Kraft  ab  1.  Juli  2005;  für  die  Leistungen  des  Kantons  bei  Geburten, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgt sind, gilt die Übergangs-  bestimmung  zur  Mutterschaftsentschädigung  gemäss  dem  eid-  genössischen  Erwerbsersatzgesetz  sinngemäss.  Am  1.  Juli  2005  laufende Lohnfortzahlungen gemäss bisherigem Recht werden fort-  geführt; die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem eidgenössi-  schen  Erwerbsersatzgesetz  geht  gemäss  Artikel  19  des  Personal-  gesetzes an den Kanton.  Anpassung  gemäss  Art.  34  Abs.  2  Regierungs-  und  Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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