Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung
                            V D/2/2  Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei  der Kantonalen Sachversicherung  (Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL)  Vom 8. Februar 2011 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Artikel  101  Buchstabe  a der Kantonsverfassung  1  )   und Arti  -  kel  30 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Ver  -  waltung  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand der Aufsicht
                            1  Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Diese um  -  fasst insbesondere folgende Aufgaben gemäss den Artikeln  11  Absatz  2 und  14 des Sachversicherungsgesetzes (SachVG)  3  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates der Glarnersach und  Beauftragung der externen Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit der Glarnersach (Einhal  -  tung der gesetzlichen Vorgaben, der versicherungstechnischen  Grundsätze sowie der anerkannten Standards und Regeln bei der  Rechnungslegung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts der Glarnersach  (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung der vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen  Ziele und periodische Prüfung von deren Umsetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Genehmigung der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäude  -  versicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung  des Verwaltungsrates sowie der Verträge von strategischer Be  -  deutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die  Versicherungsdeckung gemäss Artikel  28  Absatz  2 SachVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Revisionsstelle
                            1  Für die jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt der Regierungs  -  rat auf Vorschlag des Verwaltungsrates jeweils eine befähigte, externe, von  der Glarnersach unabhängige Revisionsstelle.  1)  GS  I  A  /1/1  2)  GS  II  A/3/2  3)  GS  V  D/1/1  SBE XII/1 17  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfung   der  Einhaltung  der  gesetzlichen  Vorgaben   und der   ver  -  sicherungstechnischen Grundsätze hat durch eine gemäss Versicherungs  -  aufsichtsgesetzgebung des Bundes als Prüfgesellschaft für die Prüfung von  Versicherungsunternehmen zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich der Regierungsrat und der Verwaltungsrat nicht auf eine ex  -  terne Revisionsstelle einigen, so bestimmt der Regierungsrat die Revisions  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können verschiedene Revisionsgesellschaften mit der Prüfung der Ge  -  schäftstätigkeit beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
                            1  Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob die Glarnersach die gesetzlichen  Vorgaben des Geschäfts- und Organisationsreglements bzw. der diesem zu  Grunde liegenden Bestimmungen des Sachversicherungsgesetzes einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Versicherungstechnische Aufsicht
                            1  Die beauftragte Revisionsstelle prüft getrennt für die Aufgabenbereiche ge  -  mäss Artikel  2  Absatz  1  Buchstabe  a (Versicherung im Monopol) und Buch  -  stabe  b (Versicherung im Wettbewerb) SachVG, ob die Geschäftstätigkeit  der Glarnersach den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung umfasst das Vorhandensein von genügend Kapital sowie ge  -  nügenden Rückstellungen und Reserven für die Erfüllung der Verpflichtun  -  gen der Glarnersach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festlegung und Berechnung der in Absatz  2 genannten Werte richtet  sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur  Versicherungsaufsicht, insbesondere zum Schweizer Solvenztest als ergän  -  zendes kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beauftragte Revisionsstelle kann dabei die Arbeitsunterlagen und -  ergebnisse der Revisionstätigkeit gemäss Artikel  5 verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einhaltung der anerkannten Standards und Regeln bei der
                            Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob der durch die Glarnersach erstell  -  te Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) den aner  -  kannten Standards und Regeln der Rechnungslegung genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Glarnersach erstellt für jeden der Aufgabenbereiche gemäss Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 SachVG eine separate Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusätzliche Prüfaufträge
                            1  Bei Bedarf kann der Regierungsrat der beauftragten Revisionsstelle ge  -  mäss Artikel  2 zusätzliche Prüfaufträge erteilen. Die Kosten gehen zu Lasten  der Glarnersach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V D/2/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Revisionsbericht
                            1  Der zu erstellende Revisionsbericht umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der gesetzlichen Vorga  -  ben durch die Glarnersach (Art.  3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Prüfbericht betreffend die Einhaltung der versicherungstech  -  nischen Grundsätze durch die Glarnersach (Art.  4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Prüfbericht betreffend den Geschäftsbericht der Glarnersach  (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Art.  5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Prüfberichte zu zusätzlich erteilten Prüfaufträgen (Art.  6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat zu Handen des Regie  -  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Meldepflichten
                            1  Die beauftragte Revisionsstelle meldet dem Regierungsrat unverzüglich,  wenn sie Folgendes feststellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Straftaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  schwerwiegende Unregelmässigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sachverhalte, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen  oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2011 in Kraft.  3