Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes
                            1 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.51 Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (vom 17. Dezember 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 beschliesst: A. Auftrag und Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das  kantonale  Steueramt  voll zieht  die  kantonalen  und  eid genössischen Steuergesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            8 Das Steueramt ist wie folgt gegliedert: a.   Bereich Finanzen, b.   Bereich Produktion, c.   Bereich Logistik, d.   Bereich Recht und Gesetzgebung, e.   Bereich Gemeinden, f.    Management Support und Stab, g.   Interne Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Amt steht unter der Leitun g der Chefin oder des Chefs des Steueramtes, welche oder we lcher die Verantwortung für die Ge schäftsführung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 B. Geschäftsleitung und Ko mmission Rechtsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Chefin  oder  der  Chef  des  Steueramtes  und  die  folgen- den Direktunterstellten bilden di e Geschäftsleitung des Steueramtes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 a.   die Chefin oder der Chef des Bereichs Finanzen, b.   die Chefin oder der Chef des Bereichs Produktion, c.   die Chefin oder der Chef des Bereichs Logistik, d.   die Chefin oder der Chef des Bereichs Recht und Gesetzgebung, e.   die Chefin oder der Chef des Bereichs Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.51 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes f.    die Stabschefin oder der Stabschef, g.   die Konsulentin oder der K onsulent Unternehmenssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung unterstützt die Chefin oder den Chef des Steueramtes bei der Geschä ftsführung des Steueramtes. Kommission Rechtsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Kommission Rechtsetzung wird gebildet durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   die Chefin oder den Chef des Steueramtes, b.   die  stellvertretende  Chefin  oder den  stellvertretenden  Chef  des Steueramtes, c.   die Chefin oder den Chef des Bereichs Produktion, d.   die Chefin oder den Chef de s Bereichs Recht und Gesetzgebung, e.   die Konsulentin oder den K onsulenten Unternehmenssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission Rechtsetzung berät die Chefin oder den Chef des Steueramtes bei grundlegenden Praxisfestlegungen sowie bei Geset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zesvorlagen und parlamen tarischen Geschäften. C. Zuständigkeiten Bereich Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            8 Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling nimmt die Steuerteilung für die vom Kanton bezogenen Steuern vor. b. Dienst abteilung Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5 Die Dienstabteilung Inkasso erfüllt folgende Aufgaben: a.   Eröffnung von Steuerveranlagung en der direkten Bundessteuer, b.   Bezug der direkten Bundessteuer und von allen weiteren Steuern, für deren Bezug das kantonale Steueramt zuständig ist, c.   Bezug von Bussen wegen Steuerhi nterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten sowi e von Verfahrenskosten, d.   Vertretung des Kantons in Inka ssoverfahren, unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 lit. a,
                            e.   Meldung der Daten für den Ressourcenausgl eich des NFA.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 c. Gruppe Bezugsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            8 Die Gruppe Bezugsdienste er füllt folgende Aufgaben: a.   Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inka ssoverfahren, b.   Durchführung von Sicherungsm assnahmen für die vom Kanton be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogenen Steuern, a. Dienst- abteilung Rech- nungswesen und Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.51 c.   Festsetzung von Bussen wegen Ve rletzung von Verfahrenspflichten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234 StG, d.   Entscheid  über  Rekurse  hinsicht lich  des  Bezugs  der  Staats-  und Gemeindesteuern, e.   Entscheid über den Steuererlass hinsichtlich der vom Kanton bezo genen Steuern, f.    Entscheid über von Steuerpflich tigen erhobene Re kurse hinsicht lich des Erlasses der vom Kant on und von den Gemeinden bezoge nen Steuern sowie Erhebung von Rekursen gegen Erlassentscheide der Gemeinden, g.   Entscheid über Einsprachen hinsic htlich der Bussen wegen Verlet zung von Verfahrenspflichten und des Bezugs der vom Kanton bezo genen Steuern, h.   Erlass von Haftungsverfügungen hinsichtlich der vom Kanton bezo genen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Division
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            8 Die Division Quellensteuer er füllt folgende Aufgaben: a.   Vollzug der Bestimmungen über die Quellensteuern mit Ausnahme des Steuerbezugs, b.   Entscheid in Streitigkeiten über Steuerpflicht und Steuerabzug bei den Quellensteuern, c.   Entscheid über Einsprachen gegen die Festsetzung der Quellen steuern, d.   Einschätzung der nachträglich or dentlich zu veranlagenden Steuer pflichtigen für die Staats- und Ge meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer, e.   Entscheid über die Einsprachen gegen Einschätzungen zur nach träglichen ordentlichen Veranlagung, f.    Vertretung des Kantons in Rech tsmittelverfahren vor dem Steuer rekursgericht hinsichtli ch der Quellensteuern und hinsichtlich Ein schätzungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Produktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Divisionen Nord, Süd, St adt Zürich, Bau, Dienstleis tungen und Konsum erfüllen folgende Aufgaben: a.   Einschätzung der ihnen zugeteilt en Steuerpflichtigen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer, b.   Entscheid über Einspr achen gegen die Eins chätzung und die Fest c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vertretung des Kantons in Rech tsmittelverfahren vor dem Steuer rekursgericht  hinsichtlich  der  Staats-  und  Gemeindesteuern,  der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Divisionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nord, Süd,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadt Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bau, Dienst-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.51 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausarbeitung von Meldungen an die Ausgleichskassen ob
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt der Division Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 b. Division Bücherrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Division Bücherrevision er füllt folgende Aufgaben: a.   Durchführung von Buchprüfunge n im Einschätzungsverfahren, b.   Einschätzung der von den Divi sionen zugewiesenen Steuerpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen für Staats- und Gemeindest euern und direkt e Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückersta ttungsanspruchs bei der Verrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungssteuer, c.   Entscheid über Einspr achen gegen die Eins chätzung und die Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung des Rückerstattungsanspr uchs bei der Verrechnungssteuer, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vertretung des Kantons in Rech tsmittelverfahren vor dem Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rekursgericht hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer. c. Dienst abteilung Wertschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Dienstabteilung Wertschrif ten erfüllt folgende Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben: a.   Bewertung nicht kotierter Wertpapiere, b.   Ermittlung der Erträge und Steu erwerte von Wertpapieren sowie die Berechnung des Verrechnungss teueranspruchs in den zugewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senen Fällen, c.   Rückerstattung  vom  Bund  erhobener  Steuern  auf  Erträgnissen amerikanischer Wertpapiere (Steuerrückbehalt USA), d.   Entscheid  über  die  Anrechnung  von  auf  Kapitalerträgen  oder Lizenzen erhobenen au sländischen Steuern, e.   Beurteilung von Mita rbeiterbeteiligungsplä nen und -reglementen. d. Dienst abteilung Inventar kontrolle und Erbschafts steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            8 Die  Dienstabteilung  Inventarkontrolle  und  Erbschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuer erfüllt folgende Aufgaben: a.   Vertretung  des  Kantons  bei  de r  Inventarisation  und  die  Prüfung der Inventare der Gemeindebehörden, b.   Einschätzung von verstorbenen Steuerpflichtigen und deren Ehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gatten sowie von Erbengemeinsch aften für Staats- und Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuern  und  direkte  Bundessteue r  sowie  Festsetzung  des  Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstattungsanspruchs be i der Verrechnungssteuer, c.   Einschätzung  der  ergänzende n  Vermögenssteue r  bei  mehreren Steuerpflichtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung des Rückerstattungsanspr uchs bei der Verrechnungssteuer, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vertretung des Kantons in Rech tsmittelverfahren vor dem Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rekursgericht  hinsichtlich  der Staats-  und  Gemeindesteuern,  der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.51 f.    Durchführung von Gemei ndesteuerausscheidungen, g.   Entscheid  über  Einsprachen  hi nsichtlich  der  Gemeindesteuer ausscheidungen, h.   Bezeichnung des Einschätzungsortes für die Staatssteuer in Streit fällen, i. Vollzug  des  Erbschafts-  und  Schenkungssteuergesetzes  für  die Finanzdirektion, j. Entscheid  über  Einsprachen  geg en  Erbschafts-  und  Schenkungs steuern, k.   Vertretung des Kantons in Rech tsmittelverfahren hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich Logistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            10 Die Dienstabteilung Akten- und Datenpflege erfüllt fol gende Aufgaben: a.   Bewirtschaftung der Steuerakten so wohl in Papierform als auch in elektronischer Form, b.   Durchführung des Steuererklärung sverfahrens für juristische Per sonen, c.   Verarbeitung von eingehende n Informationen und Meldungen, d.   Scanning von Steuerdokumenten, e.   Führung des zentralen kantonalen Steuerregisters sowie des Treu handregisters, einschliesslich Sich erstellung der Datenkonsistenz im Austausch zwischen Kant on und Gemeinden und den verschie denen IT-Applikationen, f.    Erfassung und Verteilung der ein- und ausgehe nden Rechtsmittel, g.   Führung der Telefonzentr ale und des Postdienstes, h.   Ausstellung von W ohnsitzbestätigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            14 a und 14 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            applikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            7 Der Bereich Logistik ist für den Betrieb und die Weiterent wicklung der Fachapplikationen de s Steueramtes einschliesslich Steuer register gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 b StG zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereich Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            8 Die Dienstabteilung Recht er füllt folgende Aufgaben: a.   Entscheid über Steuerbefreiungen, b.   Vertretung des Kantons in Rech tsmittelverfahren hinsichtlich der Steuerbefreiung, terkantonaler und internationaler Doppelbesteuerung, soweit das Steueramt dafür zuständig ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Dienst-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akten- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Dienst-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.51 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes d.   Vertretung des Kantons in Besc hwerdeverfahren vor Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht und Bundesgericht hinsic htlich der Staats- und Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuern, der direkten Bundessteu er und der Verrechnungssteuer, vorbehältlich §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 lit. k und 17 lit. b, e.   Vertretung des Steueramtes in Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen das kantonale Steueramt und Ents cheid über Aufsichtsbeschwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den gegen Gemeindesteuerämter, f.    Entscheid über Gesuche um Ak teneinsicht und Aktenherausgabe sowie Vorbereitung des Entscheids über die Entbindung vom Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geheimnis, g.   Entscheid über Rekurse betreffend Ausstell ung von Steuerauswei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen, h.   Koordination oder Durchführung der dem Steueram t aufgrund des Bundesgesetzes über die internat ionale Amtshilfe in Steuersachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 obliegenden Aufgaben. b. Dienst abteilung Spezialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Dienstabteilung  Spezialdienste  erfüllt  folgende  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben: a.   Untersuchung und Entscheid in Nachsteuer- und Steuerhinterzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungsverfahren hinsichtlich de r Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer, b.   Vertretung des Kantons in Rech tsmittelverfahren hinsichtlich der Nachsteuern und der Steuerhinterziehung, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einreichen von Strafanzeigen an die Strafuntersuchungsbehörden in Fällen von Steuerbetrug und Veruntreuung v on Quellensteuern und Vertretung des Kantons vor Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten. Aufsicht über die Gemeinde steuerämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            8 Der  Bereich  Gemeinden  und  die  interne  Revision  erfüllen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht der Finanzdire ktion über die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindesteuerämter gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 StG. Weitere Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            8 Weitere  Aufgaben  und  die  Or ganisation  der  Bereiche  und Organisationseinheiten des Steueram tes regelt das Organisationsregle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment des Steueramtes. D. Schlussbestimmungen Finanzdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            10 Die  Finanzdirektion  kann  Aufg aben  und  Befugnisse  der einzelnen Organisations einheiten des Steueram tes näher umschreiben und ihnen besondere Aufgaben oder neue Geschäfte zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über die Organisati on des kantonalen Steueramtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            10 Diese Verordnung tr itt am 1. Februar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 16 ; Begründung siehe ABl 2009, 46 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 651.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 379 ; ABl 2013-09-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2016 ( OS 71, 387 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch RRB vo m 24. August 2016 ( OS 71, 387 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 620 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 620 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 620 ; ABl 2020-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Nummerierung gemäss RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 620 ; ABl 2020-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.