Verordnung über die Aufgaben der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (Schulpsychologischer Dienst)
                            Abteilung Schulische    übernommen  (insbesondere  Vorträge  Organisatio  n  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SAB ist für alle schulpsychologischen Fragestellungen betref-  fend  die  Schülerinnen  und  Schüler  der  Schulen  gemäss  Art.  4  Schulgesetz zuständig, soweit nicht weitere Dienste bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  SAB  ist  insbesondere  zuständig  für  Beratungen  bei  schuli-  schen  Fragestellungen  und  bei  Abklärungen  zum  besonderen  Bil-  dungsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zuständigkeit  der  SAB  in  der  beruflichen  Grundausbildung  richtet  sich  nach  der  Verordnung  zum  Einführungsgesetz  zum  Be-  rufsbildungsgesetz   2)  .   3)  II.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die SAB hat insb esondere folgende Aufgaben:
                            1   Die SAB führt eine auf die schulische Problemstellung bezogene  Abklärung durch. Im Anschluss daran weist sie auf unterstützende  Bedingungen  hin,  empfiehlt  spezielle  Förderung  und  zeigt  schuli-  sche Massnahmen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  SAB  stel  lt  einen  begründeten  Antrag  bei  Massnahmen,  die  vom  Lehrplan  der  Regelschule  abweichen.  Dazu  gehören  insbe-  sondere  die  Zuteilung  in  eine  Sonderklasse  (mit  Ausnahme  der  Einschulungsklasse),  das  Beantragen  von  individualisierten  Lern-  zielen und die Dispensatio  n von einem Schulfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die SAB stellt einen begründeten Antrag auf integrative oder se-  parative Sonderschulung gemäss Sonderschulverordnung. Alle an-  geordneten  Massnahmen  inklusive  der  pädagogisch-therapeuti  schen Massnahmen werden hinsichtlich Notwendigkeit des Förder-  bedarfs periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die SAB nimmt schriftlich Stellung insbesondere bei Problemstel-  lungen  betreffend  das  Klassenüberspringen,  bei  einem  vorzeitigen  Eintritt in die Primarschule oder bei einem Antrag der Schulbehörde  an  den  Erzi  ehungsrat  auf  vorzeitigen  Ausschluss  aus  der  Schul-  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SAB bietet Beratungseinheiten an. Schülerinnen und Schüler,  Eltern  und  Lehrpersonen  können  bei  schulischen  Fragestellungen  eine Beratung  vereinbaren.  Zuständigkeit  Aufgaben  Beratung im  Schulbereich  und Öffentlich-  keitsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  RRB  vom  5.  Mai  2020  in  Kraft  getreten  am  1.  Au-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023  ,  in  Kraft  getreten  am  Konzeptarbeit  Zusammen  -  arbeit  Inkrafttreten