Wohnsitzprüfungsverordnung
                            1 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.211 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) (vom 5. Februar 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenbank
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5 Der Kanton betreibt eine Date nbank, mit der folgende öffent liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können: a.   die Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Be handlungskosten gemäss der Soz ialversicherung sgesetzgebung des Bundes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenver sicherungsobligatorium gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 des Einführungsgeset zes zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , b.   die Registerstelle gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Krebsregistergesetzes vom 28. Sep tember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 für die Prüfung und Ergänz ung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien v on Personen, bei de nen eine Krebs erkrankung diagnostiziert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Gemeinde meldet dem Kant on zu den Personen, die in dieser  Gemeinde  Wohnsitz  haben, folgende  Daten  und  deren  Muta tionen aus dem Einwohnerregister: a.   AHV-Nummer, b.   Vorname(n), c.   Name(n), d.   Geschlecht, e.   Geburtsdatum, f.    Heimatort und -kanton, g.   Wohnadresse, h.   Grund der Mutation und Mutationsdatum, i. neue Wohngemeinde bei Wegzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie meldet mindestens alle zwei Wochen die Mutationen der Daten und  jährlich  auf  den  1.  Januar  de ren  Gesamtbestand.  Die  Lieferung erfolgt elektronisch über die bestehende Schnitts telle im Milva-Daten format.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückwirkende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Gemeinde meldet rückwi rkend den Gesamtbestand der Daten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche Mutationen der Daten bis zum Inkr afttreten dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.211 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist es aus technischen Gründen ni cht möglich, diese Daten über die Schnittstelle gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung mit einer vergleichbaren Lösung er folgen. Insbesondere können Kopien der Datenlieferungen de r Gemeinde an das St atistische Amt verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det werden. Datenbank
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik  ZH  des  Amts  für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab. b. Zugriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gesundheitsdirektion und die  Registerstelle  können automatisierte Abfragen und Einzel abfragen vornehmen. Die Regis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstelle ist berechtigt, jährlich ei ne Liste mit den Daten der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bank zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesundheitsdirekti on regelt die Zugriffsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder Zugriff auf die Date nbank wird protokolliert. Kosten der Schnittstellen anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Gesundheitsdirektion trägt die Kosten der für die Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lieferung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erforderlichen Anpassung en der Milva-Schnittstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 187 ; Begründung siehe ABl 2014-02-14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 818.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 832.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 25. März 2020 ( OS 75, 225 ; ABl 2020-04-03 ). In Kraft seit 1. April 2020. a. Verantwor- tung