Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich
                            1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laboranalysen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten sich nach dem Tarif der jeweils gült igen eidgenössischen Analysenliste, insbesondere Kapitel 2, Genetik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste auf geführt sind, werden vom Institut für Medizinische Genetik marktkon form festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Gebühren für die im Rahm en der genetischen Sprech stunde durchgeführten ärztlichen Le istungen für Patientinnen oder Pa tienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TAR MED.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  ärztliche  Leistungen  bei  Pa tientinnen  und  Patienten  ohne Wohnsitz in der Schweiz ka nn das Institut für Medizinische Genetik Pau schalen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwe cken weiterverwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Analysenrechnungen werden gr undsätzlich den Patientinnen und Patienten oder bei stationäre n Aufenthalten dem auftraggebenden Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuwei sende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institu tion bei deren entsprechenden Anweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechnungen für ambulante ärztlic he Leistungen werden den Pa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tientinnen und Patienten gestellt, fü r stationäre Konsile dem jeweiligen Spital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei vorliegender Kostengutsprac he erfolgt die Rechnungstellung wenn möglich direkt an die Krankenk asse, bei Vorliegen einer Verfügung der zuständigen IV-Stelle oder Sozial behörde an die verfügende Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Institut für Medizinische Genetik kann die Durchführung von Analysen und ärztlichen Leistungen von einer Kostengutsprache oder von einer Vorauszahlun g abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 169 ; Begründung siehe ABl 2020-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. April 2020.