Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Molekulargenetik der Universität Zürich
                            1 GebührenV – Institut für Me dizinische Molekulargenetik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.439.7 Gebührenverordnung für das Institut für Medi zinische Molekulargenetik der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Institut für Medizinische Molekulargenetik der Universi tät Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laboranalysen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten sich nach dem Tarif der jeweils gült igen eidgenössischen Analysenliste, insbesondere Kapitel 2, Genetik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt  sind,  werden  vom  Institut für  Medizinische  Molekulargenetik marktkonform festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwe cken weiterverwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Rechnungen werden grundsä tzlich den Patientinnen und Patienten oder bei stationären Au fenthalten dem auftraggebenden Spi tal gestellt. Vorbehalten bleibt di e Rechnungstellung an die zuweisende Ärztin oder den zuweisenden Arzt ode r die zuweisende Institution bei deren entspreche nder Anweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei vorliegender Kostengutsprac he erfolgt die Rechnungstellung wenn möglich direkt an die Krankenkasse, bei Vorliegen einer Verfü gung der zuständigen IV-Stelle ode r Sozialbehörde an die verfügende Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Institut für Medizinische Mo lekulargenetik kann die Durchfüh rung von Analysen von einer Kost engutsprache oder von einer Voraus zahlung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 63 ; Begründung siehe ABl 2020-01-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2020.