Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung
                            1 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.114 Verordnung über die Verleihung der Wü rde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung (vom 2. Oktober 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 des Gesetzes über die Universität vom 15. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De zember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Uni versitätsleitung als Anerkennung die Würde eines Doktors bzw. einer Doktorin ehrenhalber (Dr. h. c. UZH) verleihen an Personen, die a.   durch bedeutende Leistungen in ihrem Beruf herausragen oder b.   durch ihre aussergewöhnliche Pe rsönlichkeit und ihr Lebenswerk zur  Lösung  gesellschaftlicher  Probleme  beigetragen  haben  bzw. beitragen oder c.   für die Universität Zürich Ausse rordentliches geleistet haben und sich unermüdlich zugunsten de r Universität einsetzen oder d.   sich  durch  langjähriges  und  intensives  persönliches  Engagement zugunsten  der  Schweiz,  des  Kant ons  oder  der  Stadt  Zürich  aus zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung verfolgt be i der Nomination eine fakultäts übergreifende und gesamtuniversitäre Betrachtungsweise von Spitzen leistungen in Lehre, Forschung und Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Erweiterte Univer sitätsleitung verleiht das Ehrendoktorat in der Regel in einem Jahr nicht mehr als einer Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Universitätsleitung besc hliesst zuhanden der Erweiter ten Universitätsleitung über die Eh renpromotion aufgrund eines schrift lichen und begründeten Antr ags eines Universitä tsleitungsmitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Antrag  ist  der  Rektorin  ode r  dem  Rektor  zuzustellen.  Die Leistungen  der  zu  ehrenden  Pers on  sind  darin  angemessen  zu  doku mentieren. Der Name der zu ehre nden Person wird bis zur Bekannt gabe vertraulich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.114 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Erweiterte  Universitäts leitung  entscheidet  über  den Antrag der Universi tätsleitung durch ge heime Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erklärt sich mehr als ein Fün ftel der anwesende n Mitglieder der Erweiterten Universitätsleitung gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 621 ; Begründung siehe ABl 2017-10-13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.111 .