Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften
                            1 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.35 Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) (vom 3. Oktober 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 4 des Einführungs gesetzes zum Kindes- und Er wachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt di e Entschädigung und den Spesen ersatz für die Führung einer Beistandschaft dur ch Beiständinnen und Beistände gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 EG KESR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  KESB  legt  die  Entschäd igung  und  den  Spesenersatz  in der Regel nach Ablauf der zweijähr igen Berichtsperiode fest. Bei der Festsetzung berücksichtigt sie eine kürzere Berichtsperiode angemes sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kriterien der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung a.   den für die Führung der Beista ndschaft notwendigen Zeitaufwand, b.   die Schwierigkeit der Massnahmen führung und die mit dieser ver bundene Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien: a.   die Art der Beistandschaft und di e übertragenen Aufgabenbereiche, b.   die persönlichen Verhältnis se der betroffenen Person, c.   die Höhe des zu ve rwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der fi nanziellen Verhältnisse, d.   der administrative Aufwand, e.   der rechtliche Abklärungsbedarf, f. der Beizug Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.35 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) c. Entschädi gungsrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die KESB setzt die Entschädig ung innerhalb des folgenden Rahmens fest: Zeitaufwand/Schwierigkeit/ En tschädigung für zwei Jahre Verantwortung gering Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 mittel Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            001 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 hoch Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            001 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 ausserordentlich hoch Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 001 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Entschädigung nach Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Sind  für  die  Führung  der  Be istandschaft  besondere  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kenntnisse erforderlich, ordnet die KESB die Entschädigung der Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständin oder des Beistands nach Zeitaufwand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die KESB legt bei der Anordnun g der Beistandschaft oder bei einer Anpassung derselben an verän derte Verhältnisse insbesondere fest: a.   die Tätigkeitsbereiche , in denen die Beiständ in oder der Beistand nach Zeitaufwand entschädigt wird, b.   den Stundenansatz, c.   den Abrechnungszeitraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Stundenansatz gemäss Abs. 2 li t. b richtet sich nach branchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - üblichen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beiständin  oder  der  Beistand weist  in  der  Abrechnung  das Datum, den Zeitaufwand und di e Art der Tätigkeiten aus. Kostentragung durch das Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  KESB  auferlegt  Entsch ädigung  und  Spesenersatz  der Gemeinde  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  EG  KESR,  wenn  das  steuerbare  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögen folgende Werte unterschreitet: a.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 000 bei alleinstehenden Personen, b.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 000 bei Ehepaaren und eingetrage nen Partnerinnen und Part
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In begründeten Fällen ka nn sie davon abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die betroffene Person hat ih re Einkommens- und Vermögensver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern. Beiständinnen und Beistände gemäss Art. 449 a und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            314 a bis ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Entschädigung von Be iständinnen und Beiständen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss Art. 449 a und 314 a bis ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Spesenersatz richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 2 EG KESR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Abs. 5 EG KESR auferlegt. Die Kostentr agung durch das Gemeinwesen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22 EG KESR ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Entschädigung und der Spese nersatz richten sich nach: a.   dieser  Verordnung  für  die  Tä tigkeit  der  Beis tändinnen  und  Bei stände ab 1. Januar 2013, b.   bisherigem Recht für die Tätigkeit bis 31. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 475 ; Begründung siehe ABl 2012-10-12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 210 .