Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich
                            1 GebV für das Psychotherapeutische Zentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.439.6 Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich (vom 13. Dezember 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Gebührenverordnung  gilt für  sämtliche  psychologisch- psychotherapeutischen  und  ärztli chen  Untersuchungen  und  Leistun gen mit Ausnahme von Leistungen von Professorinnen und Professo ren im Rahmen ihrer Nebenbeschäftigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Psychotherapeutische Zentrum erhebt von der Patientin oder dem Patienten bzw. bei unm ündigen Personen v on deren Eltern pro 50-minütige Untersuchung oder Beratung – mit Ausnahme von den in  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  genannten  Untersuchungen  und  Leistungen  –  die  folgende einkommensabhäng ige Gebühr: a.   Einzeltherapie:  2%  des  durch schnittlichen  Bruttomonatseinkom mens, mindestens jedoch Fr. 80 und maximal Fr. 200, b.   Paar-  und  Familientherapie:  3%  des  durchschnittlichen  Brutto monatseinkommens  des  Paares,  mindestens  jedoch  Fr.  120  und maximal Fr. 250.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühr bei Gruppentherapien wird pro 50-minütige Unter suchung oder Beratung aufgrund de r Anzahl teilnehmenden Personen festgelegt und beträgt: a.   Fr. 40 pro teilnehmende Pers on bei Gruppen ab 10 Personen, b.   Fr. 60 pro teilnehmende Pers on bei Gruppen von 6–9 Personen, c.   Fr. 80 pro teilnehmende Pers on bei Gruppen von 3–5 Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  vorstehenden  Gebühren  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  basieren  auf dem Landesindex der Ko nsumentenpreise von 103,8 Punkten (Dezem ber 2005 = 100). Sie können jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Treten Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Inva lidenversicherungen als direkte ode r indirekte Kostenträger oder Teil kostenträger in Erscheinung, so müss en die diesbezüglich anerkannten Tarife angewendet werden. Für Fürs orgeinstitutionen gilt der mit den Sozialversicherungen  vereinbarte  An satz.  Auf  diese  Behandlungen finden die Reduktionen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.439.6 GebV für das Psychotherapeutische Zentrum Leistungen der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die durch Bachelor- und Masterstudierende im Rahmen ihres Studiums und unter Aufsicht von erfahrenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu Lehr- und Forschungszwecken durchgeführten psychologisch-psychotherapeutischen Untersuchungen und Leistungen sind gebührenfrei. Reduktion der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wenn  die  Interessen  des  Psyc hotherapeutischen  Zentrums, insbesondere Forschung und Lehre, di es rechtfertigen, kann der Len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungsausschuss des Psychotherapeuti schen Zentrums auf Antrag einer Patientin oder eines Pa tienten bzw. eines Mi tglieds des Lenkungsaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schusses eine Reduktion der Gebühren gewähren. Schluss bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die im Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieser Gebührenverord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung begonnenen Behandlungen werden gemäss den bisher geltenden Tarifen abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 127 ; Begründung siehe ABl 2010, 3128 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2011.