Verordnung über den Berufsbildungsfonds
                            1 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) (vom 22. Dezember 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Berufsbildungskom mission gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 d des Einfüh rungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  übe r  die  Berufsbildung  vom  14.  Ja nuar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 setzt sich zusammen aus a.   zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisatio nen, b.   zwei  Vertreterinnen  oder  Vertre tern  von  Arbeitnehmerorganisa tionen, c.   drei Vertreterinnen oder Vert retern  von  Arbeitgeberorganisatio nen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 des  Bundesgesetzes  vom  13. Dezember  2002  über  die  Berufsbil dung (BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 verfügen, d.   einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates, e.   einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Berufsbildungskommission  kons tituiert  sich  selbst.  Sie  be stimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Berufsbildungskommission a.   entscheidet über Gesuche um Au srichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds, b.   entscheidet  über  die  Befreiung von  Betrieben  von  der  Beitrags pflicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2, c.   erstellt das Fondsbudget, die F ondsrechnung und de n Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates, d.   nimmt jährlich zur Höhe des Be itragssatzes Stellung und beantragt gegebenenfalls bis spät estens Ende Juli jede n Jahres dessen Anpas sung, e.   legt  für  jede  Familienausgleichskasse  die  Entschädigung  für  den Vollzugsaufwand gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 fest, f.    regelt ihre Geschäfts tätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Präsidentin oder der Pr äsident der Berufsbildungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission führt die Geschä ftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin  oder  einen  Geschäftsführer.  Di e  Geschäftsführerin  oder  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsführer nimmt an den Sitzung en der Berufsbildungskommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsstelle a.   vollzieht  nach  den  Vorgaben der  Berufsbildung skommission  die Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, so weit hierfür nicht die Familienausgleichs kassen zuständig sind, b. führt eine Liste der Betriebe, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit sind, c.   bereitet Entscheide über Gesuch e um Ausrichtung von Leistungen aus  dem  Berufsbildungsfonds  vor und  stellt  der  Berufsbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission Antrag, d.   regelt ihre Zusammenarbeit mi t den Familienausgleichskassen. Familien ausgleichskassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den Berufsbildungsfonds gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und sorgen für das Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit. B. Finanzierung de s Berufsbildungsfonds Massgebende Lohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Als Lohnsumme im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 c Abs. 2 EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gilt die Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 massgebend ist. Befreiung von der Beitrags pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe, a.   die  Lernende  mit  Lehrvertrag  au sbilden,  sofern  der  Standort  des für die betrieblich or ganisierte Grundbildung verantwortlichen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebes im Kanton liegt, b.   die einem Lehrbetr iebsverbund angehören, c.   die  einem  allgemeinverbindlich  erklärten  Branchenfonds  gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind oder d.   deren Lohnsumme weniger als Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 000 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berufsbildungskommi ssion befreit weiter e Betriebe von der Beitragspflicht, wenn sie a.   eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsmöglichkeit anbieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.313 b.   einem  Branchenfonds  unterstellt sind,  der  vergleichbare  Leistun gen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Betriebe gemäss Abs. 1 lit. a–c sowie Abs. 2 sind die Ver hältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Beiträge erhoben wer- den, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleic hskassen die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 von der Beitragspflicht befrei ten Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bezug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fondsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Familienausgleichskassen  berechnen  gestützt  auf  die Jahresabrechnung der L ohnsumme die Beiträge und erheben diese bei den Betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-   und   Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 betreffend   Mahnungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34a),  Zahlungsaufschub  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34b),  Abschreibung  von  unein bringlichen Beträgen (Art. 34 c Ab s. 1) und Verzugszinsen (Art. 41 bis ) gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Familienausgleichskassen  überweisen  die  Beiträge  an  die Geschäftsstelle. C. Verwendung der Fondsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 b EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ausgerichtet an a.   die Aufwendungen von Betriebe n und Lernenden für überbetrieb liche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pau schalbeiträgen, b.   die den Betrieben überbundenen Ko sten des Qualifikationsverfah rens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verord nung vom 19. November 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03 über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ), c.   die Kosten der Berufsbildnerkurse, d.   Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung, e.   Massnahmen zur Erhaltung der Au sbildungsbereitschaft von Betrie ben oder Branchen, sofern sich er gänzende finanzielle Mittel als unerlässlich erweisen, f.    weitere Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            8 Der Berufsbildungsfonds träg t die Vollzugskosten der Be rufsbildungskommission,  der  Gesc häftsstelle  und  der  Familienaus gleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.313 Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF) D. Rechtspflege Einsprache und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Gegen Beitragsverfügungen de r Familienausgleichskassen gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  kann  Einsprache  bei  de r  Geschäftsstelle  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Entscheide  der  Berufs bildungskommission  und  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 2 ; Begründung siehe ABl 2010, 3082 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 836.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 412.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 831.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  RRB  vom  18.  April  2018  ( OS  73,  203 ; ABl  2018-04-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2018.