Verordnung über die Wahl der Kirchensynode
                            1 Synodalwahlverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20 Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) (vom 16. März 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art. 210 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Wahl der Kir chensynode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat kann die Aufgab e der Wahlleitung der zuständi gen Stelle des Kantons übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Wahlen in die Kirchensy node erfolgen in den Wahlkrei sen, die gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für die Kan tonsratswahlen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Sitzzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der  Kirchenrat  legt  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  KO  vor  jeder Gesamterneuerungswahl  bis  Mitte  des  Vorjahres  die  Verteilung  der Sitze auf die Wahlkreise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraus setzungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unvereinbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Mitgliedschaft in der Kirc hensynode ist unvereinbar mit: a.   der Mitgliedschaft im Kirchenrat, b.   dem  Amt  der  Kirchenratsschreib erin  oder  des  Kirchenratsschrei bers, c.   der Mitgliedschaft in der Rekurskommission, d.   einer  Anstellung  in  den  Gesa mtkirchlichen  Diensten,  ausgenom men die Tätigkeit als Pfarrerin ode r Pfarrer in Institutionen gemäss Art. 123 Abs. 1 KO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Einteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20 Synodalwahlverordnung b. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Tritt  eine  Unvereinbarkeit  ein, teilt  die  betroffene  Person dem  Kirchenrat  binnen  fünf  Tage n  nach  Mitteilung  der  Wahl  oder nach  Eintritt  des  Unvereinbarkeits grundes  mit,  für  welches  Amt  sie sich entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ohne solche Erklärun g weist der Kirchenrat der betroffenen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu: a.   das bisherige Amt vor dem neuen Amt, b.   Entscheid durch das Los. Amtliche Veröffent lichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  informiert  betr offene  Kirchgemeinden,  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeverbände und Bezirkskirche npflegen über erfolgte amtliche Veröffentlichungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Anordnung der Wahlen Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen Wahl- und Abstimmungstermine an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung wird mindestens sieben Wochen vor dem Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag amtlich veröffentlicht. Wahlunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 über die Wahlunterlagen sind subsidiär anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Vorverfahren Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Kirchenrat  setz t  mit  amtlicher  Verö ffentlichung  eine Frist von 40 Tagen an, binnen welc her Wahlvorschläge bei ihm einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahlvorschläge könne n eingesehen werden. b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf einem Wahlvorschlag dürfe n höchstens so viele wähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bare Personen genannt se in, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort nur einmal genannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorgeschlagene erklären auf de m entsprechenden Wahlvorschlag unterschriftlich,  ob  sie  als  Pfarrerin,  Pfarrer,  Angestellte  oder  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen. a. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Synodalwahlverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Per son aufgeführt: a.   Name, Vorname und Geschlecht, b.   Geburtsdatum, c.    Beruf, d.   Angabe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 3 dieser Verordnung, e.   Adresse, f. Hinweis,  ob  die  vorgeschlagene Person  der  Kirchensynode  schon bisher angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zudem  kann  auf  dem  Wahlvorsch lag  der  Rufname  angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen, die einen Wahlvorschla g unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Wahlvorschlag  kann  mit  ei ner  Kurzbezeichnung  versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberech tigten des Wahlkreises unterschrieben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Person  darf  nur  einen  Wa hlvorschlag  unterzeichnen.  Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bezeichnen  die  Unterzeichnenden eines  Wahlvorschlages  keine zur  Vertretung  ermächtigte  Person, so  gilt  die  erstunterzeichnende Person und, wenn diese verhindert ist, die zweitunt erzeichnende Per son  als  berechtigt,  den  Wahlvorsch lag  zurückzuziehen  oder  andere Erklärungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Kirchenrat  prüft,  ob  di e  Wahlvorschläge  den  mass gebenden  Vorschriften  en tsprechen,  insbesonde re  ob  die  vorgeschla genen Personen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 2 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 wählbar sind, die Anga ben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1 lit. a, b und e dieser Verordnung mit  jenen  im  Stimmreg ister  übereinstimmen  u nd  die  Unterzeichnen den stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem Mangel setzt der Kirche nrat eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mang el binnen Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weist  ein  Wahlvorschlag  auch  na ch  der  Verbesserung  zu  viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20 Synodalwahlverordnung f. Zweite Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen de r vorgeschla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen  Personen  geordnet  nach  Wahl kreisen  und  in  alphabetischer Reihenfolge amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen welcher  frühere  Wahlvorschläge geändert  oder  zurückgezogen  oder neue Wahlvorschläge ei ngereicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat prüft auch di e definitiven Wahlvorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht. Bezirkskirchen pflegen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise über  die  Wahlen  in  die  Kirchensynode.  Sie  unterstützen  und  koordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nieren die Erstellung der Wahlvors chläge unter Berücksichtigung der örtlichen  Gegebenheiten .  Sie  beachten  dabei  die  Wahl-  und  Abstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungsfreiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise zustande kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Wahlen Wahlzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Sind  gleich  viele  oder  weniger  Personen  zur  Wahl  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlagen, wie Sitze im Wahlkreis zu besetzen sind, werden alle vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Wahlzettel gedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf dem Wahlzettel werden für je de vorgeschlagene Person ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben: a.   Name und Vorname, b.   Geburtsjahr, c.   Wohnort, d.   Beruf, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 die Angaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1 lit. f sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind mehr Personen zur Wahl vorges chlagen, als Sitze zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel ve rwendet und dazu ein Beiblatt ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schickt,  auf  dem  die  Vorgeschlage nen  in  alphabetisc her  Reihenfolge sowie die allfällige Bezeichnung des Wahlvo rschlages gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 4 dieser  Verordnung  aufgeführt  sind.  Da s  Beiblatt  ist  so  zu  gestalten, dass eine Verwechslung mit dem am tlichen Wahlzettel ausgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Stimmberechtigten erha lten eine Wahlanleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Synodalwahlverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmabgabe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wahlzettel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Auf die Stimmabgabe, die Ausw ertung der Wahlzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes und  der  Verordnung  über die  politischen  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 subsidiär  anwend bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der  Kirchenrat  teilt  den  gew ählten  Personen  die  Wahl unverzüglich mit. Er weist sie hin auf a.   die Rechtsmittel, b.   die Möglichkeit der schriftlichen Wahlablehnung binnen fünf Tagen nach der Mitteilung, c.   die Unvereinbarkeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 dieser Verordnung, d.   die  Vorschrift  von  Art.  210  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  KO,  wonach  die  Mehrheit  der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerin nen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er veröffentlicht das Ergebnis de r Wahl mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung amtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Quorum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ist  nach  Ablauf  der  Frist  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  dieser Verordnung die Vorschrift von Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Abs. 3 KO nicht eingehalten, wonach  die  Mehrheit  der  Vertre terinnen  und  Vert reter  eines  Wahl kreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder der La ndeskirche stehen darf, wird wie folgt ver fahren: a.   Haben  weniger  oder  gleich  vi ele  Personen  das  absolute  Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerin nen, Pfarrer und Angestellten, di e im Dienst einer Kirchgemeinde oder  der  Landeskirche  stehen,  mi t  den  tiefsten  Stimmenzahlen ungültig. b.   Haben  mehr  Personen  das  absolute Mehr  erreicht,  als  Sitze  zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinne n, Pfarrer und An gestellten,  die  im  Dienst  eine r  Kirchgemeinde  oder  der  Landes kirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungül tig. Die weite ren Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, rücken nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können auf diese Weise nicht alle Sitze besetzt werden, so findet für die freien Sitze ein Wahlgang gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 dieser Verordnung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht besetzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehnt eine Person die Wahl ab , so gilt diejenige Person als gewählt, die in diesem Wahlkreis un ter den gewählten, aber als über zählig ausgeschiedene n Personen das beste Resultat erzielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden , findet ein zw eiter Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20 Synodalwahlverordnung Zweiter Wahlgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Beim  zweiten  Wahlgang  gelt en  die  Vorschriften  für  den ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten: a.   Die Anordnung des zweiten Wahlga nges wird mindestens 22 Tage vor dem Wahlgang amtlich veröffentlicht. b.   Das Vorverfahren gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11–17 dieser Vero rdnung findet nicht statt.  Die  stille  Wahl  ist  ausgeschlossen.  Die  Stimmberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel. c.   Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen. d.   Entscheidend ist das relative Mehr. Erwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat  der  Kirchensynode  Antrag  und  Be richt.  Der  Bericht  enthält  die Ergebnisse der Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchensynode  entscheidet an  ihrer  konstituierenden  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung  über  die  gegen  die  Wahl en  erhobenen  Rechtsmittel  und erwahrt die Ergebni sse der Wahlen. Ersatzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Der  vorzeitige  Rücktritt  au s  der  Kirchensynode  ist  der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder de r Präsident der Kirche nsynode informiert über einen Rücktritt a.   unverzüglich  den  Kirchenrat  mi t  dem  Ersuchen,  die  Ersatzwahl anzuordnen, b.   die Kirchensynode an ihrer nächstfolgenden Versammlung. b. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Auf die Ersatzwahl finden di e Bestimmungen über die Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neuerungswahlen der Ki rchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt die stille Wahl gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt der Rücktritt weniger al s sechs Monate vor den Erneue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungswahlen der Kirc hensynode, findet keine Ersatzwahl statt. c. Stille Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der  Kirchenrat  erklärt  die  Vorgeschlagenen  als  gewählt, wenn a.   gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Sitze zu besetzen sind, und b.   die  zunächst  Vorgeschlagenen  mi t  den  definitiv  Vorgeschlagenen übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mi t einem leeren Wahlzettel durchgeführt. a. Vorzeitiger Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Synodalwahlverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Erwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen rat  der  Kirchensynode  Antrag  und Bericht.  Der  Beri cht  enthält  das Ergebnis der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobe nen Rechtsmittel und erwahr t das Ergebnis der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Mit Stimmrechtsrekurs an die Kirchensynode können Hand lungen und Unterlass ungen des Kirchenrates und der von ihm gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 dieser Verordnung beauftr
                            agten Stelle angefochten werden, welche die Stimmberechtigung von Mitgliedern der Landeskirche im Rahmen  der  Wahl  der  Kirchensynode  oder  die  Durchführung  der Wahl der Kirchensynode betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Zum Rekurs berechtigt sind: a.   die Stimmberechtigten des betr effenden Wahlkreises und die Kan didierenden, b.   politische Parteien und Gruppier ungen, die im be treffenden Wahl kreis tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch tenen  Aktes,  ohne  solche  am  Tag nach  seiner  amtlichen  Veröffent lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fristenlauf beginnt in jedem Fa ll spätestens am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufschiebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachzählungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Wird der Rekurs vor dem Wahl tag eingereicht, kommt ihm aufschiebende  Wirkung  nur  dann  zu,  wenn  diese  vom  Büro  der  Kir chensynode auf Antrag oder von Amtes wegen an geordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Büro  der  Kirchensynode  ka nn  Nachzählungen  vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die  Kirchensynode  entscheide t  Stimmrechtsrekurse  auf grund eines Antrags und Berichts ihres Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wiederholung einer Wahl ode r  Abstimmung  wird  nur  dann angeordnet, wenn Gründe dafür best ehen, dass die Un regelmässigkeit den  Ausgang  der  Wahl  oder  Abst immung  mit  eine r  gewissen  Wahr scheinlichkeit beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Rekurskosten werden nur da nn erhoben, wenn der Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.20 Synodalwahlverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Dieser Verordnung widersprec hende Verordnungen, Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            6 Ersatzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttreten s  dieser  Verordnung  und  ihrer Änderungen laufende Ersatzwahlen werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 172 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 181.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 12. März 2013 ( OS 68, 306 ; ABl 2013-04-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben  durch  B  vom  12.  März  2013  ( OS  68,  306 ; ABl  2013-04-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Oktober 2013.