Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich
                            1 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419 Weisung zu Weiterbildungsveransta ltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 12. Juli 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 des Fachhochschul gesetzes vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die vorliegende Weisung rege lt folgende Weiterbildungs veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   Diplomlehrgänge / Diploma of Advanced Studies (DAS), b.   Zertifikatslehrgänge / Certificate of Advanced Studies (CAS), c.   Einzelmodule und Mo dulgruppen (Module), d.   Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf weitere Weiterbildungsveranstaltungen ist sie analog anwend bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom  Geltungsbereich  ausgenom men  sind  Weiterbildungsveran staltungen,  die  die  PHZH  gemeinsam  mit  Partnern  oder  im  Auftrag Dritter anbietet und die sich nach vereinbarten und publizierten Zulas sungs-, Abschluss- und Gebührenregel ungen richten. Die entsprechende Vereinbarung kann die vorliegende We isung als anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für das Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS) besteht ein Diplomreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            13 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt eine Richtlinie zu dieser Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annullations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühren für Weiterbil dungsveranstaltungen und de ren Annullation richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung der Gebühr für ei nen DAS-Lehrgang entspricht jener für einen CAS-Lehrgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Urheberrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            13 Erfindungen,   Designs   und   ur heberrechtlich   geschützte Werke, die im Verlauf einer Weiterbildungsveranstaltung von einer Teilnehmerin oder ei nem Teilnehmer gescha ffen werden, können von der PHZH gestützt auf eine entspr echende Vereinbarung mit der Schöp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ferin oder dem Schöpfer verwendet werden. Die Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH gilt analog. Vertraulichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die PHZH verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit  vertraulichen  Informationen,  die  sie  von  Teilnehmerinnen  und Teilnehmern einer Weiterbildungsvera nstaltung erhält. B. Zulassung Zulassung zu CAS und DAS
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzung für die ordentliche Zulassung zu einem CAS und DAS sind ein von der EDK anerka nntes Lehrdiplom oder ein Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulabschluss sowie eine mindeste ns dreijährige Berufserfahrung im Umfang von mindestens 50 Stellenprozenten. Bei ausgewählten Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - boten kann in der Ausschreibung di e Aufnahme auf eine bestimmte Zielgruppe, wie z. B. Schulleitungspersonen oder Hochschuldozierende, beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom ve rfügen oder nicht der in der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung bestimmten Zielgruppe angehören, können «sur dossier» zugelassen werden, sofern sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt. Das Pr orektorat Weiterbildung und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen kann bei einzelnen CAS oder DAS eine anteilmässige Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkung der «sur dossier»-Aufn ahmen vornehmen. Ansonsten gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die gleichen Voraussetzungen wi e für die ordentliche Zulassung. Zudem können für die Zulassung ausreichende Deutschkenntnisse ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleibt die Nichtauf nahme wegen beschränkter Platz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zahl (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Entscheid über die Zulassung liegt bei der Abteilungsleitung. Sie kann den Entscheid delegieren. Zulassung zu Modulen, weiteren Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Teilnahme  an  Modulen,  Kursen  und  Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veranstaltungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  steht  grundsätzlich  allen  interes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sierten Personen ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Altersjahr offen. Bei ausgewählten Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - boten  kann  die  Aufnahme  in  der  Au sschreibung  auf  eine  bestimmte Zielgruppe, wie zum Beispiel Schul leitungspersonen oder Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dozierende, beschränkt werden. Z udem können für die Zulassung aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichende Deutschkenntnisse verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleibt die Nichtauf nahme wegen beschränkter Platz zahl (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus wichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            13 Auf Antrag der Abteilungsleitung kann die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Di enstleistungen die Zulassung ver weigern, wenn wichtige Gründe in der Person der oder des Interessierten vorliegen, namentlich wenn diese krass oder wi ederholt die Interessen der PHZH verletzt hat (z. B. Missac htung von für die PHZH geltenden Vorschriften, Störung ode r anderweitige Beeint rächtigung von Veran staltungen oder des Betriebs, Belästigung oder Bedrohung von Ange hörigen oder Gästen der PHZH, Nich tbezahlung von Rechnungen der PHZH trotz Mahnung). C. Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Anmeldung zu einer Weit erbildungsveranstaltung er folgt  mittels  Anmeldeformular  ode r  online  beim  zu ständigen  Sekre tariat innert der Anmeldefrist und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sowohl schriftliche Anmeldung en wie Online-Anmeldungen sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Haben sich für eine Weiter bildungsveranstaltung mehr Personen angemeldet, als Plätze zur Verfügung stehen, trifft die Abtei lungsleitung nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen oder aufgrund von in der Ausschreibung festgelegten Kriterien die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer . In der Regel besteht die Mög lichkeit, sich in eine Wartel iste eintragen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilungsleitung kann den En tscheid gemäss Abs. 1 delegie ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abteilungsleitung kann für die einzelnen Angebote das Niveau der Deutschkenntnisse und die Zertifikate festlegen, mit denen der Nach weis erbracht werden kann. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne deutschsprachigen Vorbildungsauswei s auf Sekundarstufe II kann sie zusätzlich eine interne Deutschprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit der schriftlichen oder elek tronischen Bestätigung der Anmel dung ist die Aufnahme definitiv. Vorbehalten bleiben Absagen wegen Nichterreichung  der  Mi ndestzahl von Teilne hmerinnen  und  Teilneh mern (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Aufnahme berechtigt zur Te ilnahme an der Weiterbildungs veranstaltung. Es erfolgt keine Immatrikulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Entscheid über die Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            13 Die Abteilungsleitung kann eine Weiterbildungsveranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung absagen, wenn die Mindestzah l von Teilnehmeri nnen und Teilneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mern bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird. Sie kann den Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid delegieren. Anerkennung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Teil eines CAS- oder DA S-Lehrgangs sowie für eine Modulgruppe können auf Gesuch hin absolvierte Weiterbildungen oder anderweitig erworbene Kompetenzen ganz oder teilweise anerkannt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Einzelmodule, Kurse, die Di plom- oder Zertifikatsarbeit und an Weiterbildungsveranstaltungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 werden keine frü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - her erbrachten Leis tungen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Entscheid über die Anerkennung liegt bei der Abteilungslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung. Sie kann den Entscheid delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Richtlinie regelt den Umfan g der möglichen Anerkennungen, die weiteren Anerkennungsbedin gungen und das Verfahren. Auflösung des Weiterbildungs verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Auf  Antrag  der  Abteilungsle itung  kann  die  Prorektorin oder der Prorektor Weit erbildung und Dienstleis tungen das Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsverhältnis mit einer dreissigtägig en Frist auf das Ende eines Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters auflösen, wenn wichtige Gründe in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers analog §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  die  Weiterführung  des  Weiterbildungsverhältnisses  für  die PHZH nicht zumutbar, kann es fristlos aufgelöst werden. D. Leistungsnachweise Umfang der Weiterbildungs veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            13 Weiterbildungsveranstaltungen sind inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinhe iten. Der Umfang von DAS, CAS und Modulen wird in Arbeitsleistung und ECTS-Punkten bemessen. Dabei gilt: a.   ein DAS umfasst mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 Stunden Arbeitsleistung, b.   ein CAS umfasst mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Stunden Arbeitsleistung, c.   ein Modul verlangt pro erwerbbarem ECTS-Punkt eine Arbeitsleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung von 30 Stunden. Beschreibungen der Weiter bildungs veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            13 Die Inhalte der Weiterbildungs veranstaltungen werden von der Abteilungsleitung fe stgelegt. Sie kann diese Aufgabe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Leistungsnachweis ist ein Nachweis über das Erreichen von gesetzten Lernzielen in einem DAS, CAS oder einem Modul. Er orientiert sich an wissenschaftlichen Standards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise werden in de r Regel als Einzel- oder Gruppen arbeiten erbracht, namentlich als a.   schriftliche, mündliche oder computerbasierte Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien, Rezensionen oder Be richte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate, e.   Diplom- oder Zertifikatsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Ein Leistungsnachweis wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilungsleitung legt die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest und publiziert sie in geeigneter Form, wobei sie diese Aufgabe delegieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht bestandene Leistungsnachw eise können einmal wiederholt oder überarbeitet werden. Die Wi ederholung oder Überarbeitung hat innert Frist zu erfolgen. Diese wi rd durch die den Leistungsnachweis beurteilende Person festgelegt. Leistungsnachweise, die bei der Wieder holung oder nach der Überarbeitun g den Anforderungen nicht genügen, werden mit «definitiv ni cht bestanden» beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nicht  erbrachte  oder  verspätet  abgegebene  Leistungsnachweise gelten als nicht bestanden. Sie sind i nnert einer Nachfr ist einzureichen. Diese wird durch die den Leistung snachweis beurteil ende Person fest gelegt.  Die  nachgereichten  Leistungsnachweise  werden  mit  «bestan den» oder «definitiv nicht bestande n» bewertet. Eine Wiederholungs- oder  Überarbeitungsmöglichkeit  be steht  nicht.  Vorbehalten  bleiben unverschuldete und rechtzeitig beka nnt gemachte Verhinderungsgründe (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gebühren für Wiederholungen richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definitiv nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestandene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer in einem CAS oder DAS einen Leistungsnachweis für die vorgegebenen Module definitiv nich t besteht, erhält kein Zertifikat oder Diplom, sondern lediglich eine Bestätigung der tatsächlich erbrach ten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein individuell wählbares Modul eines CAS oder DAS oder ein Modul, das ausserhalb eines CAS oder DAS besucht wird, kann bei definitivem Nichtbestehen ganz wiederholt oder durch ein anderes Mo dul substituiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Verhinderungs grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Tritt  vor  oder  während  der  Er bringung  eines  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweises ein unverschuldeter Verh inderungsgrund ei n, ist unmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar nach dessen Kenntnis ein schr iftliches Verschiebungs- oder Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstreckungsgesuch  bei  der  den  Leistungsnachweis  beurteilenden Person einzureichen. Verhinderungsg ründe sind zu belegen, insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere ist bei Krankheit oder Unfall ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Geltendmachen  von  Verhinderungsgründen,  die  sich  auf bereits erbrachte und bewertete Leis tungsnachweise beziehen, ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen. Abschluss arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Erstellung einer Zertifikats- oder Diplomarbeit sind die allgemeinen Vorgaben des Le itfadens für schriftliche Arbeiten sowie die spezifischen Vorgaben der Abteilungsleitung zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lehrgangsleitung beauftragt eine Gutach terin oder einen Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achter aus dem Kreis der Doziere nden oder wissenschaftlichen Mitarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden oder eine extern e Fachperson mit der Be treuung und Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung der Abschlussarbeit. Die Lehr gangsleitung kann auch selbst die Gutachtertätigkeit übernehmen. Di e Gutachterin oder der Gutachter muss über vertiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen. Die Teilnehmerin oder der Te ilnehmer erhält eine schriftliche Rückmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abschlussarbeit wird beurteilt mit «bestanden» oder einmalig mit einer festgesetzten Frist mit Auflagen «zur Überarbeitung zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen». Genügt die Abschlussarb eit nach der Überarbeitung den An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderungen nicht, wird sie mit «defin itiv nicht bestanden» beurteilt. Die Teilnehmerin oder der Te ilnehmer erhält kein Diplom oder Zertifikat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Abschlussarbeit muss innert der von der Lehrgangsleitung fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten Frist, spätestens aber i nnert 6 Monaten nach dem letzten Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senztag eines CAS oder DAS (= letztes vorgegebenes Modul) eingereicht werden. Wird diese Frist nicht ein gehalten, legt die Lehrgangsleitung einmal eine Nachfrist fest. Die verspätet abge gebene Abschlussarbeit kann nicht überarbeitet werden. Sie wird mit «bestanden» oder «defi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nitiv nicht bestanden» bewertet. Die Arbeit ist in physischer und iden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischer elektronischer Fassung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Übrigen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Präsenzpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines DAS, CAS oder einer Modulgruppe sind grundsät zlich verpflichtet, vollständig am Präsenzunterricht teilzunehmen (face-to-face und online). Begründete Absenzen sind dem zuständigen Se kretariat umgehend nach Bekannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werden mitzuteilen. Längere Ab wesenheiten sind nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verpasste Inhalte sind selbststä ndig nachzuholen. Die Lehrgangs- oder Modulleitung kann Er satzleistungen im zeit lichen Umfang der ver passten Sequenzen verlangen. Übersc hreiten die Absenzen 20% des Prä senzunterrichts oder mehr als einen Tag in einem Modul , entscheidet die Lehrgangs- oder Modulleitung, ob der DAS, CAS oder die Modulgruppe dennoch als besucht gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Präsenzunterricht eines Einz elmoduls sowie eines Kurses muss vollständig besucht werden, damit sie als absolviert gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 gelten auch für Weiterbildungsveranstaltungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2, sofern die Ausschreibung keine andere Präsenzpflicht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            13 Die Diplom- oder Zertifikatsarbeit sowie ein anderer schrift licher Leistungsnachweis, der einen Lehrgang abschliesst, muss am Ende eine unterzeichnete Urheberrecht serklärung der Autorin oder des Au tors enthalten. Der Wortlaut dieser Erklärung wird durch die Abteilungs leitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unlauteres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Bei  unlauterem  Verhalten, insbesondere  wenn  jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, si ch des Plagiats schuldig macht oder die Zulassung gestützt auf unricht ige oder unvollständige Angaben er schlichen hat, erklärt die Abteilungslei tung die Aufnahme als widerru fen, den Leistungsnachweis als nich t bestanden oder den ausgestellten Ausweis als ungültig. Ausgestell te Urkunden werden eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auflösung des Weiterbi ldungsverhältnisses (vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14) und die Einleitung eines Strafverfa hrens bleiben vorbehalten. E. ECTS-Punkte und Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Punkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der erfolgreiche Abschluss eines DAS oder CAS führt zu einem Diplom oder Zertifikat mit der entsprechenden Anzahl ECTS- Punkte. Es wird ausgestellt, wenn di e Teilnehmerin oder der Teilnehmer alle notwendigen Leistungsnachweise bestanden und die Präsenzpflich ten erfüllt hat. Sind dies e Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine schrift liche Bestätigung für die tatsächlich erbrachten Leistungen und die damit erworbenen ECTS-Punkte abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls wird mit der entsprechen den Anzahl ECTS-Punkte bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der vollständige Besuch eines Kurses oder einer Weiterbildungs veranstaltung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 wird bestätigt. Es werden keine ECTS- Punkte vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419 Weisung zu Weiterbildungs veranstaltungen der PHZH Abschluss urkunde und Bestätigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Diplom oder Zertifikat enthält folgende Angaben: a.   «Pädagogische Hochschule Züri ch» und die Bezeichnung der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Abteilung oder des zuständigen Zentrums, b.   die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehm ers (Name, Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - name, Wohnort), c.   den DAS oder CAS und die Module, fü r die es ausges tellt ist, den Titel des abschliessende n Leistungsnachweises, d.   die Anzahl erworbener ECTS-Punkte, e.   die Unterschrift de r Lehrgangsleitung, f.    den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestätigung enthäl t folgende Angaben: a.   «Pädagogische Hochschule Züri ch» und die Bezeichnung der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Abteilung, b.   die Personalien der Teilnehmerin oder des Teilnehm ers (Name, Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - name, Wohnort), c.   die Weiterbildungsleistung, für die si e ausgestellt ist, allenfalls den Titel eines Leis tungsnachweises, d.   die Anzahl allenfalls erworbener Kreditpunkte, e.   die  Unterschrift  der  für  die  We iterbildungsveran staltung  verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichen Person, f.    den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Duplikate der Abschlussurkunden und Bestätigungen von an der PHZH absolvierten Weiterbildung sveranstaltungen können von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer verlangt werden, solange die ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Informationen bei der PHZH archiviert sind. Für die Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung von Duplikaten wird eine in der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 festgelegte Gebühr erhoben. F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Weisung zu Weiterbildungsv eranstaltungen der PHZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese Weisung tritt auf den 1. Ju li 2010 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzes sammlung sowie im In ternet der PHZH pub liziert.  Sie  ersetzt  die  Weisung  zu Zertifikatslehrgängen  und  Weiter bildungsmodulen der Pädagogische n Hochschule Zürich vom 18. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 602 ; Begründung siehe ABl 2010, 1746 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.410.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 19. Dezember 2012 ( OS 68, 114 ; ABl 2013-01-18 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Dezember 2012 ( OS 68, 114 ; ABl 2013-01-18 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom 17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vom 25. März 2015 ( OS 70, 177 ; ABl 2015-04-10 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 25. März 2015 ( OS 70, 177 ; ABl 2015-04-10 ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss B vom 17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2015 ( OS 70, 273 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. September 2014 ( OS 69, 510 ; ABl 2014-09-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2015 ( OS 70, 273 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch B vom 29. Mai 2019 ( OS 74, 467 ; ABl 2019-06-14 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch B vom 29. Mai 2019 ( OS 74, 467 ; ABl 2019-06-14 ). In Kraft seit 1. September 2019.