Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
                            1 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) (vom 25. März 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das  Universitätsspital  Zürich  erhebt  für  seine  Leistungen Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben: a.   Regelungen  im  Bereich  der  oblig atorischen  Sozi alversicherungs gesetzgebung des Bundes, b.   Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstel len oder anderen Taxgaranten. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kommt er gänzend zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen,  die  im  Spital  behandelt  we rden.  Ihnen  gleichgestellt  sind Personen, die sich aufgrund eine r fürsorgerischen Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 im Spital aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs ge mäss StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Behandlung  gelten  alle  medi zinischen,  pflegerischen  und betreuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Patientinnen und Patiente n werden nach ihrem Wohn sitz wie folgt unterschieden: a.   Zürcherische Patientinnen und Pa tienten sind Pers onen, die zivil rechtlichen  Wohnsitz  im  Kanton haben  oder  die  wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des Kantons Zürich beanspru chen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich b.   Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Pe rsonen mit zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichem Wohnsitz in anderen Ka ntonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsber eich von Art. 95a KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 . Die Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung  erfolgt  nur  für  die  in der  genannten  Be stimmung  vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehenen Leistungen und nur so weit , als sie im Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen. c.   Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichem Wohnsitz im Ausland, di e nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung oder des Aufent haltes im Spital. Vollkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Vollkosten  im  Sinne  dies er  Verordnung  entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a.   den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand  ohne  Investitionen; die  Kosten  der  Nebenbetriebe werden nicht miteinbezogen, b.   den  Investitionskosten,  besteh end  aus  Verzinsung  und  Abschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungen, c.   den Kosten für Lehre und Forsc hung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können innerhalb des Spitals nach medizinischen Fachgebie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten oder Fallgruppen di fferenziert werden. B. Leistungskategorien Behandlungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Behandlung der Patienti nnen und Patienten erfolgt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bulant oder stationär. Die Unters cheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorisc hen Krankenpflegeversicherung gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Regelung. Ambulante Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Bei ambulanter Behandlung erbr ingt das Spital Basisleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  nach  den  Standards  der  ob ligatorischen  Krankenpflegeversi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherung (ambulant Basis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lant Privat). Stationäre Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 In der allgemeinen Ab teilung erbringt das Spital Basisleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  nach  den  Standards  der  ob ligatorischen  Krankenpflegeversi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherung. a. Allgemeine Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit punkt  und  Ablauf  der  Behandlung  im Rahmen  der  Vorschriften  der Gesundheits-  und  Patientengeset zgebung.  Die  Patientinnen  und  Pa tienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmer wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Halbprivate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 In  den  halbprivaten  und  privat en  Abteilungen  bietet  das Spital  den  Patientinnen  und  Patien ten  Zusatzleistung en  an  wie  bei Unterkunft und Verpflegung, der Be handlung oder im administrativen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Patientinnen und Patienten der halb privaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf: a.   Unterbringung in einem Zweierzimmer, b.   Behandlung  durch  die  Leitende Ärztin  oder  den  Leitenden  Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit ent sprechender Berechtigung; sie ha ben keinen Anspruch auf Behand lung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Patientinnen und Patienten der Pr ivatabteilung haben in der Regel Anspruch auf: a.   Unterbringung in einem Einerzimmer, b.   Behandlung  durch  die  Chefärztin  oder  den  Chefarzt  oder  eine Stellvertretung mit ents prechender Berechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            In  den  Bereichen  der  ambulan ten  und  stationären  Versor gung können weitere Leist ungen angeboten werden. C. Festlegung der Taxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ambulante
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für Behandlungen der Katego rie ambulant Basis verrech net das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken: a.   TARMED für die darin definierten Leistungen, b.   weitere vom Bundesrat genehmig te Regelwerke, insbesondere sol che für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logothera pie, Ernährungsberatung, Diabet esberatung, Still- und Stomabera tung sowie ambulante Pflege, An alysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  diesen  Regelwerke n  nicht  erfasste  Leis tungen  werden  wie jene Leistungen verre chnet, denen sie nach Anforderungen und Auf wand am nächsten kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ambulant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  kommen  die  im  Bereich  der  Un fall-,  Invalide n-  und  Militär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung  geltenden  Taxpunkte  und  Taxpunktwerte  zur  Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Behandlungen  von  schweize rischen  und  ausländischen  Pa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tientinnen und Pati enten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen  Zuschläge  nach  marktwirts chaftlichen  Grundsätzen  erhoben werden. b. Ambulant Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für  Zusatzleistungen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erhebt  das  Spital Zusatztaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zusatztaxen  werden  nach marktwirtschaftlichen  Grundsät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Rechnungsstellung  für  die  Beanspruchung  einer  honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten Ärztin oder eines honorar berechtigten Arztes richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Stationäre Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem Tarifsystem SwissDRG er mittelt und verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fallpauschalen  können  nach  Patientengruppen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Fallkosten  abweichen,  könne n  ganz  oder  teilweise  Einzelleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden. b. Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Bei  der  stationären  Behandlung erhebt  das  Spital  eine Grundtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  zürcherischen  Patientinnen und  Patienten  deckt  die  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - taxe die Vollkosten im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Behandlungen  von  schweize rischen  und  ausländischen  Pa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tientinnen und Patienten können Zusc hläge auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Gr undsätzen erhoben werden. c. Zusatztaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für Zusatzleistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 erhebt das Spital Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zusatztaxen  werden  nach marktwirtschaftlichen  Grundsät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Rechnungsstellung  für  die  Beanspruchung  einer  honorar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Taxen  für  Leistungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  werden  vom  Spital nach  marktwirtschaftlichen  Grundsä tzen  festgelegt.  Sie  können  nach Patientengruppen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzhonorare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Ambulante Privatpatientinne n und Privatpatienten sowie stationäre  Patientinnen  und  Pati enten  der  Halbpr ivat-  und  Privat abteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtig ten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arzt es ein Zusatzhonorar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gelten weiterhin die Empfeh lungen der Gesundheitsdirektion des  Kantons  Zürich  zur  Verrechnung  der  ärztlichen  Zusatzhonorare. Die Spitaldirektion kann bei Bedarf eine H onorarordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Für  Sonderleistungen  wie  bes ondere  Transporte  oder  Be richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi gung  persönlicher  Bedü rfnisse  erhebt  das  Spital  Taxen  nach  markt wirtschaftlichen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das  Spital  verrechnet  für  je des  Neugeborene  (ob  krank oder gesund) eine eige ne Fallpauschale. Die Rechnungsstellung erfolgt sowohl  beim  gesunden  als  auch  be im  kranken  Neugeborenen  an  die Mutter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Pflegepatientinnen und -patie nten werden neben den Taxen für  die  Behandlung  kostendeckende Taxen  für  Unterkunft,  Verpfle gung und Betreuung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Spital erhebt kostendecken de Taxen für Personen, die a.   von einer Behörde eingewiesen worden sind, b.   sich  regelmässig  nur  tagsüber oder  während  der  Nacht  im  Spital aufhalten, c.   sich  während  der  Ferien  der  si e  sonst  betreue nden  Personen  im Spital aufhalten, d.   Patientinnen oder Pa tienten begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            10 Das Spital stellt für den st ationären Spitalaufenthalt Rech nung  gemäss  den  Regeln  und  Defini tionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Beim  Übertritt  einer  Patienti n  oder  eines  Patienten  in  die Halbprivat- oder Privatab teilung verrechnet das Spi tal die für die neue Leistungskategorie  geltenden  Taxen  inkl.  Arzthonorare  vom  Über trittstag  an.  Die  Taxen  der  höhere n  Kategorie  werden  angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleist ungen aus betrieblichen Gründen erst mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            10 Wenn  ein  Patient  während  eine s  Aufenthaltes  das  Spital für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt di es als administrativer Urlaub. Die  relevante  Urlaubsdauer  ermittelt  sich  gemäss  den  Regeln  und Definitionen zur Fallabre chnung unter SwissDRG. Taxermässigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das Spital kann die Taxen ange messen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Pati enten eine besondere Härte bedeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  würden.  Das  Spital  berücksich tigt  ihre  oder  seine  Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie di e Leistungen von Sozialversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen und der öffentlichen Sozialhilfe. D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das  Spital  gewährt  zürcheri schen  Patientinnen  oder  Pa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tienten sowie Patientinnen und Pati enten mit Wohnsitz in einem Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet ha t, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepf licht nach dem Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten. Aufnahme formalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Bei der Aufnahme legt die Pa tientin oder der Patient fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Unterlagen vor: a.   einen Personalauswe is oder einen gleichwertigen Ausweis, b.   die  unterzeichnete  Eintrittserkl ärung  mit  der  Angabe,  in  welcher Leistungskategorie die Be handlung erfolgen soll, c.   das Zeugnis der einw eisenden Ärztin oder de s einweisenden Arz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes, ausser in Notfällen, d.   bei  stationärer  Behandlung  eine vorbehaltlose  Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstel le oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten, e.   soweit nach den Umständen möglic h, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, da ss sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmende n, voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bei  Notfällen  nicht  innert  fünf  Arbeitstagen  nachgereicht,  kann  das Spital  eine  unverzinsliche  Siche rstellung  im  Umfang  des  mutmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Rechnungsbetrages verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten für die Abklärungen des Spitals  werden den Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen oder Patienten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Spital ist berechtigt, bei de n Gemeinden Auskünfte zur Fest stellung des Wohnsitzes von Pati entinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben. E. Taxbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taxschuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Taxen werden geschuldet: a.   von der Patientin oder vom Patienten, b.   von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c.   von Dritten für Leist ungen, die in ihrem Auftr ag erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Solidarhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital solidarisch: a. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 die  in  eingetragener  Partners chaft  lebenden  Partnerinnen  oder Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fälligkeit, Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich ten sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Taxschuldnerin  oder  der  Taxs chuldner  darf  eine  Forderung nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Taxforderung  verjährt  mit Ablauf  von  zehn  Jahren  ab  dem Datum  der  Rechnungsstellung,  jedenf alls  aber  mit  dem  Ablauf  von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bestimmungen de s Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar. F. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taxverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Spitaldirektion  kann  mit  Versicherern,  Amtsstellen und anderen Taxgaranten Verträge ab schliessen, in denen von dieser Verordnung abgewichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verträge  bedürfen  der  Genehmigung  durch  den  Spitalrat, soweit sie von dieser Taxordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Spitaldirektion vollzieht diese Verordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einz elheiten bei der Berechnung der Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Gegen  die  Taxfestsetzung  dur ch  die  Spitaldirektion  kann beim Spitalrat Rekurs erhoben werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Diese Taxordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 222 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 682 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 813.15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 851.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss B vom 28. Oktober 2011 ( OS 66, 942 ; ABl 2011, 3200 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Oktober 2011 ( OS 66, 942 ; ABl 2011, 3200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2012 ( OS 68, 8 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.