Verordnung zum Gewaltschutzgesetz
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                            351.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63 Verordnung zum Gewaltschutzgesetz (vom 3. Dezember 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 130 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewalt schutzgesetzes  vom  19.  Juni  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ergangen  und  die gemäss  diesem Gesetz  endgültig  sind, können  innert  fünf  Tagen  beim  Verwaltungs gericht mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem   Lauf   der   Beschwerdefrist   und   der   Einreichung   der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 632 ; Begründung siehe ABl 2008, 2289 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 351 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 173.110 .