Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
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                            230.31 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (vom 7. November 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kindes- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  örtliche  Zuständigkeit der  Kindes-  und  Erwachsenen schutzbehörde  (KESB),  welche  die Voraussetzungen einer  Sterilisa tion gemäss Art. 8 de s Bundesgesetzes vom 17 . Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zu prüfen hat, rich tet  sich  sinngemäss  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  sowie  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            442 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und gerichtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Auf  die  gerichtliche  Beurteil ung  von  Beschwerden  sind  die Bestimmungen  des  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  des  Einführungsge setzes  zum  Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss anwend bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Meldungen nach Art. 10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 des Ster ilisationsgeset zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erfolgen an die KESB, die zustä ndig ist für den Ort, an dem der Eingriff durchgeführt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 595 ; Begründung siehe ABl 2012-11-16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 211.111.1 .