Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung
                            1 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.21 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) (vom 6. Oktober 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt  auf  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  und  86  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  vom  20. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981 über die Unfallve rsicherung (UVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie Art. 54, 106 und 107 der Verordnung vom 20. Dezember 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 über die Unfallversicherung (UVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Gesundheitsdirektion  sorgt  für  den  Vollzug  der  Bun desgesetzgebung über die Unfallvers icherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine ande re Stelle zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Sozialversicherungsanstal t  klärt  die  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeit geberinnen und Arbeit geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kanton  ersetzt  der  Sozialv ersicherungsansta lt  die  Aufwen dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Amt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Werden  durch  die  Missachtung von  Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Ge sundheit von Arbeitne hmerinnen und Arbeit nehmern  schwer  gefährdet,  trifft das  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit die notwendigen Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Finanzdirektion sorgt fü r die Versicherung des kantona len Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfallhergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Behörden  von  Kanton  und Gemeinden helfen im Rah men ihrer Zuständigkeit dem Vers icherer bei der Ermittlung des Un fallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 751 ; Begründung siehe ABl 2010, 2181 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 832.202 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gesundheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion