Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
                            1 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.511 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei (vom 3. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht beschliesst: I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Obergerichtskanzlei  besteht  aus  dem  Generalsekreta riat und den Kanzleien der Kammern, des Handelsgerichts, des Zwangs massnahmengerichts so wie der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können ganz oder zum Teil zusammengelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführ ung obliegen der Verwaltungskommission  des  Obergeri chts.  Sie  erläss t  eine  Hausord nung und teilt die Räume zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Generalsekretariat behande lt alle Geschäfte, die nicht in  den  Bereich  der  Kanzlei  einer Kammer,  des  Handelsgerichts,  des Zwangsmassnahmengerichts ode r einer Kommission gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Generalsekretär oder die Ge neralsekretärin führt das Gene ralsekretariat und ist gl eichzeitig Hausvorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er oder sie wird unte rstützt und vertreten: – durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktio nen, – durch  die  Chefs  oder  die  Chefi nnen  der  Abteilungen  Informatik, Logistik, Personal, Finanzen & Controlling und Zentrale Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kammer-/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Vorsitzenden der Kammern und der Präsident oder die Präsidentin  des Handelsgerichts si nd die Vorgesetzten der ihnen un terstellten Leitenden Gerichtsschr eiber und Gerichtsschreiberinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreiber/-innen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 In  den  Kanzleien  der  Kamm ern  und  des  Handelsgerichts amten je ein Leitender Gerichtsschr eiber oder eine Leitende Gerichts schreiberin als Vorgesetzte des juri stischen und nichtjuristischen Per sonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  nichtjuristische  Personal  des  Zwangsmassnahmengerichts untersteht  dem  Leitenden  Gerichtsschreiber  oder  der  Leitenden Gerichtsschreiberin einer Strafkammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.511 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V II. Allgemeine Bestimmungen Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Verordnungen,  Beschlüsse  un d  Verfügungen  allgemeiner Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben und Verträge werden vom Präs identen oder der Präsidentin und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schreiben  an  übergeordnete  u nd  an  gleichgestellte  Behörden werden  vom  Präsidenten  oder  der Präsidentin  oder  von  diesen  und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Die Vorsitzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  der  Kammern  bzw.  der  Präsiden t  oder  die  Präsidentin  des  Han
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delsgerichts können die Unterzeic hnung durch nichtjuristische Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellte gestatten. Protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  juristischen  Angestellten haben  die  Eintragung  und Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu beaufsichtigen  und  die  Protokollein träge  und  Ausfertigungen  zu  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Veröffentli chung von Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Veröffentlichung von Entsch eiden in Fachzeitschriften bedarf der Genehmigun g des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Kammer  bzw.  des  Präsidenten  od er  der  Präsidentin  des  Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gerichtsinterne und die extern e Information über Entscheide auf  dem  Wege  der  elektronischen Datenverarbeitung  wird  von  der Verwaltungskommission geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Ausser  den  Rechtsanwälten und  Rechtsanwältinnen  haben Berechtigte die Akten im Gerichts gebäude und nötigenfalls unter Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht einzusehen. Bestellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck- und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat. Visum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen sich nach dem Reglement der Verw altungskommission über die Dele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gation von Kompetenzen und die Verf ügung über bewi lligte Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation und Geschäftsführun g der Obergerichtskanzlei – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.511 III. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Sie ersetzt  die  Verordnung  über  die  Or ganisation  und  Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 22. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 837 ; Begründung siehe ABl 2010, 2525 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 ( OS 65, 835 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 312.0 .