Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur
                            1 X. X. 03 - xx Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.113 Verordnung über die Regelung des Synodalwahlverfahrens der französischen Kirc hgemeinschaften Zürich und Winterthur (vom 10. November/24. November 1985)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 in  Ausführung  von  § 28  Abs. 4  des  Gesetzes  über  die  evang.-ref. Landeskirche vom 7. Juli 1963 (in der Fassung vom 3. September 1983)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und von § 3 der Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Zürich vom  25. Februar  1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie  der  französischen  Kirchgemeinschaft Winterthur vom 24. März 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung regelt gemäss Gesetz und Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Durchführung der Erneuerungs- und Ersatzwahlen von Synodemitgliedern im Wahlkreis der französischen Kirchgemeinschaften;  vorbehalten  bleibt  die  Stille  Wahl  bei  Ersatz- wahlen, wo die gesetzlichen Bedingungen dazu erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wahlbüro Art. 2 Die  Kirchenpflegen  der  beiden  französischen  Kirchgemeinschaf- ten bilden gemeinsam das Wahlbüro. Die aus den Ausschüssen der Kir- chenpflegen  gemäss  § 13  der  Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bestehende  Koordinations- kommission ist für alle administrativen Aufgaben des Wahlbüros ver- antwortlich. Art. 3 Die  Koordinationskommission  konstituiert  sich  durch  Bezeich- nung eines Präsidenten und eines Sekretärs sowie deren Stellvertreter. Sie  verteilt  die  einzelnen  Funktionen  auf  die  Mitglieder  des  Wahl- büros. Ihr kommen alle Funktionen zu, die örtlich gemäss Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen dem Gemeinderat obliegen. Insbeson-
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.113 Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften dere sorgt sie für einen den gesetzlichen Vorschriften und den Anord- nungen der Direktion des Innern entsprechenden Wahlablauf. Sie ver- anlasst rechtzeitig die erforderlichen Publikationen. Art. 4 Das  Sekretariat  der  französischen  Kirchgemeinschaft  Zürich  be- sorgt  als  zentrale  Stelle  für  die  Dauer  eines  Wahlverfahrens  das Stimmregister, steht für die briefliche Stimmabgabe zur Verfügung und erledigt alle mit der Wahl zusammenhängenden Aufgaben, welche ört- lich durch die Gemeindeverwaltung zu erfüllen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorbereitung der Wahl Art. 5 Vor  jeder  Wahl  sind  rechtzeitig  die  Stimmregister  zu  bereinigen und im Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich für die Dauer des Wahlverfahrens zu vereinigen. Art. 6 Die Koordinationskommission sorgt für die erforderlichen Publika- tionen und Informationen sowie für den Versand der Stimmausweise sowie der Stimmzettel an die stimmberechtigten Mitglieder der franzö- sischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur. Art. 7 Der Hinweis auf die Wahl und die Möglichkeit brieflicher Stimm- abgabe  ist  mindestens  4  Wochen  (28  Tage)  vor  dem  Wahltermin  zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Durchführung der Wahl Art. 8 Wer  brieflich  stimmen  will,  meldet  dies  dem  Sekretariat  der französischen Kirchgemeinschaft Zürich spätestens am dritten Freitag, d. h. 16 Tage vor dem Wahltermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.113 Art. 9 Während der ordentlichen Bürozeiten können die Stimmberechtig- ten  beider  französischen  Kirchgemeinschaften  ab  Mittwoch  vor  dem Wahltermin im Sekretariat der französischen Kirchgemeinschaft Zürich ihre Stimme abgeben. Art. 10 Am Wahltag stehen in Zürich und Winterthur die Urnen während einer Stunde nach Beendigung des Gottesdienstes, ausserdem am Vor- tag  des  Wahltages  während  mindestens  einer  Stunde  den  Stimmbe- rechtigten zur Stimmabgabe offen. Das Wahlbüro ist verantwortlich für die Urnenaufsicht. Die Öffnungszeiten werden auf dem Stimmausweis aufgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Auszählung Art. 11 Eine Stunde nach Beendigung der Gottesdienste werden die Urnen geschlossen, in Zürich oder in Winterthur vereinigt und vom einberu- fenen Wahlbüro ausgezählt. Art. 12 Für  das  Wahlprotokoll  ist  das  von  der  Direktion  des  Innern  zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses ist vom Präsiden- ten, vom Sekretär und von drei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Art. 13 Das weitere Verfahren richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten und den im Kantonalen Amtsblatt für alle Synodalwahlkreise ver- öffentlichten Anordnungen der Direktion des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.113 Synodalwahlverfahren der französischen Kirchgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmung Art. 14 Diese Verordnung tritt nach Annahme je durch die Kirchgemeinde- versammlung  der  französischen  Kirchgemeinschaft  von  Zürich  und von Winterthur rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 141.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.112.