Tierärzteverordnung
                            1 Tierärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Tierärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 14. Juli 1955)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf die §§ 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Medizinal- wesen vom 2. Oktober 1854
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verordnet: I. Praxis der Tierärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            5 Die Bewilligung zur selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) wird Inhabern des eidgenössischen oder eines eid- genössisch anerkannten ausländischen Tierarzt-Diploms erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §1a.
                            4 Beabsichtigen Inhaber einer ausserkantonalen oder auslän- dischen Berufsausübungsbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Zürich auszuüben,  zeigen  sie  dies  der  Gesundheitsdirektion  rechtzeitig  vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung  erfüllt,  bescheinigt  dies  die  Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind  die  Unterlagen  unvollständig  oder  die  Zulassungsvorausset- zungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Tierarzt innert derselben Frist mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die tierärztliche Praxis ist vom Bewilligungsinhaber persön- lich und auf eigene Rechnung zu führen. Sie ist mit dem Namen des Bewilligungsinhabers zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit darf nicht in auf- dringlicher  oder  zu  Täuschungen  Anlass  gebender  Weise  bekannt gegeben werden. Hinweise  auf  eine  Tätigkeit  als  Spezialtierarzt  bedürfen  der  Ge- nehmigung der Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Die Genehmigung wird nur bei hinreichender  Spezialausbildung  auf  dem  betreffenden  Fachgebiet und nach Anhören der Veterinär-medizinischen Fakultät erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.51 Tierärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Gesundheitsdirektion  kann  Bewilligungen  für  die  tier- ärztliche Tätigkeit unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberech- tigten Tierarztes (Assistentenbewilligungen) oder zur Vertretung eines praxisberechtigten Tierarztes (Vertreterbewilligungen) erteilen an: a)   Tierärzte  mit  eidgenössischem  oder  eidgenössisch  anerkanntem ausländischem Diplom, b)  Studierende  eines  veterinärmedizinischen  Studiums  mit  eidge- nössischem  oder  eidgenössisch  anerkanntem  Abschluss,  die  nach Bestehen  der  eidgenössischen  anatomisch-physiologischen  Medi- zinalprüfung  mindestens  drei  klinische  Semester  und  die  medizi- nische,  chirurgische  und  buiatrische  Klinik  als  Praktikant  absol- viert haben oder sich über einen vergleichbaren Ausbildungsstand an einer ausländischen Universität ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Bewilligung ist vom praxisberechtigten Tierarzt unter Vorlage der Studienausweise des Assistenten oder Vertreters einzuholen. Auf die  Vorlage  der  Studienausweise  kann  verzichtet  werden,  wenn  der Assistent  oder  Vertreter  der  Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bereits  bekannt ist. Die  Bewilligung  kann  aus  wichtigen  Gründen  jederzeit  zurück- gezogen werden. Personen,  die  an  einer  schweizerischen  Universität  ein  dem  eid- genössischen   Staatsexamen   gleichwertiges   Fachexamen   bestanden haben, sind in Bezug auf Assistenz und Vertretung den eidgenössisch diplomierten Tierärzten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Stellvertreter   und   Assistenten   sind   nicht   berechtigt,   den praxisberechtigten  Tierarzt  in  seinen  tierseuchenpolizeilichen  Funk- tionen  oder  als  Fleischschauer  zu  vertreten.  Vorbehalten  bleibt  die Vertretung durch besonderen Auftrag der Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Assistententätigkeit  an  den  Kliniken  der  Veterinär- medizinischen  Fakultät  bedarf  keiner  besonderen  Bewilligung  der Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kann  die  Bewilligung  erteilen, dass die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter der bisherigen Be- zeichnung und auf Rechnung der Erben durch einen Vertreter weiter- geführt wird, bis ein praxisberechtigter Tierarzt die Praxis übernimmt. Eine solche Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen. Sie kann aus wichtigen  Gründen  verlängert  werden,  sofern  die  Praxis  durch  einen Tierarzt mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem auslän- dischem Diplom als Vertreter geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tierärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Ankündigung einer unbefugten Ausübung der Tierheil- kunde  und  das  Führen  von  Berufsbezeichnungen,  die  darauf  hin- weisen, sowie das Führen von Titeln und andere Ankündigungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung oder über die Be- rechtigung zur Heiltätigkeit Anlass geben können, sind untersagt. Die  Vorschubleistung  für  eine  unbefugte  Ausübung  der  Tierheil- kunde ist verboten. II. Privatapotheken
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            5 Die praxisberechtigten Tierärzte sind berechtigt, eine Privat- apotheke zu führen. Die Gesundheitsdirektion regelt durch besondere Weisungen die Anforderungen an die Privatapotheken, den Bezug, die Lagerung und die Abgabe der Arzneistoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Tierarzt ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit
                            und Abgabe der Tierarzneien verantwortlich. Tierarzneien mit stark wirkenden und sehr stark wirkenden Stoffen dürfen nicht an Kinder oder geistig zurückgebliebene Personen ausge- händigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Gesundheitsdirektion
                            3 lässt  die  tierärztlichen  Privat- apotheken bei ihrer Eröffnung und nachher periodisch überprüfen. Sie kann damit den Direktor des Veterinär-pharmakologischen In- stitutes beauftragen. Die Tierärzte sind verpflichtet, alle Beanstandungen unverzüglich zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Gesundheitsdirektion
                            3 kann  fehlbaren  Tierärzten  das Recht zur Führung einer Privatapotheke vorübergehend oder dauernd entziehen. III. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die Gesundheitsdirektion
                            3 sorgt für den Vollzug dieser Ver- ordnung.  Sie  ist  befugt,  unerlaubte  Behandlungs-  und  Anpreisungs- mittel zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.51 Tierärzteverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Bewilligungen, die von der Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 39, 569 und GS VI, 64.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Heute  §§ 34 ff.  des  Gesetzes  über  das  Gesundheitswesen  vom  4.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.1 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung  gemäss  RRB  vom  4.  November  1998  (OS  54,  799).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 183 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 183 ). In Kraft seit 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.