Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
                            1 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 9. Dezember 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vetsuisse-Rat, gestützt auf das Konkordat vom 27. Mai 2005 (Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät  der  Universitä ten  Bern  und  Zürich),  auf  die  Be schlüsse des Regierungsr ates der Kantone Bern vom 16. November 2005 und Zürich vom 6. Dezember 2005 (Vereinbarung übe r die Vetsuisse- Fakultät  der  Universitäten  Bern  und  Zürich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie  auf  das  gemein same Fakultätsreglement vom 12. Dezember 2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Univ ersitäten Bern und Zürich), beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Mit der Habilitation werden wi ssenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhal ten damit die Lehrbefu gnis (Venia Legendi).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  das  Habilitationsverfahren wird  die  Befähigung  geprüft, ein Fachgebiet oder ein Teilgebiet eines Faches in Forschung und Lehre an der Universität zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Habilitationsverfahren  ist  in der  Regel  spätestens  ein  Jahr nach Einreichen des Habilita tionsgesuches abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Habilitations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Für eine Habilitation kommen promovierte Personen infrage, die sich erfolgreich in Fo rschung und Lehre betätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Grundlagen der Habilitation bilden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   die Habilitation sschrift gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, b.   die  bisherigen  Qualifikationen  und  Leistungen  der  Habilitandin oder des Habilitanden in Fo rschung und Lehre gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sowie c.   eine öffentliche Pr obevorlesung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Habilitations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Habilitations schrift dokumentiert di e selbstständige wis senschaftliche Leistung der Habilitandin oder de s Habilitanden im Fach gebiet oder in einem Teil des Fachge bietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Fachgebiet muss entweder be reits an der Vetsuisse-Fakultät vertreten  sein  oder  ansonsten  vor dem  Einreichen  des  Habilitations gesuchs  von  der  Vetsuisse-Kommiss ion  Beförderungsgeschäfte  (VS- K-BG) geprüft und zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  wissenschaftliche  Beitrag  muss  einem  internationalen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleich standhalten und neue Erkennt nisse enthalten. Leistungen aus einem PhD-Programm könne n  in  die  Habilitationsschrift  einfliessen. Die Habilitationsschrift darf jedoch nicht mit einer bereits angefertig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten PhD-Schrift identisch sein. Le istungen und Publikationen aus der eigenen  Masterarbeit  oder  der  ei genen  Dissertati on  (Qualifikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrift für die Promotion zum Dr. me d. vet.) dürfen nicht in die Habi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - litationsschrift aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Habilitationsschrift besteht aus einer Reihe von mindestens fünf wissenschaftliche n Originalpublikationen oder zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten, in denen die Habilitandin oder der Habili
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tand Erst- oder Letztautor in oder Erst- oder Letztautor ist. Diese Pub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - likationen  müssen  in  Fachzeitsc hriften  mit  Gutach terprozess  (peer- review; ISI-gelistet) erschienen oder angenommen sein. Ausnahmen liegen im Ermessen der VS-K-BG. Die Publikationen müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen und einen Bezug zum Fachgebiet aufweisen, für das die Venia Lege ndi angestrebt wird. Das übergeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete  wissenschaftliche  Konzept  ist in  einer  Einführung  zu  erläutern. Ergebnisse und Schlussfolgerungen si nd in einer ausführlichen Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menfassung darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Teile  der  Habilitationsschri ft,  die  nicht  den  Originalpubli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationen entsprechen, müssen in en glischer Sprache verfasst werden. Die  Originalpublikationen  sind  in  de r  Sprache  einzufügen,  in  der  sie erschienen bzw. akzeptiert sind. Vorausgesetzte Qualifikationen und Leistungen in Forschung und Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Habilitandin oder der Habilitand hat folgende Qualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen und Leistungen nachzuweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   Eine  Promotion  in  Tiermedizi n  oder  einem  tiermedizinisch  rele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vanten Fachgebiet, b.   Nach  der  Promotion  eine  mindes tens  zweijährige  fachspezifische Tätigkeit auf dem Gebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird, c.   Mindestens ein Jahr fachspezifisch e Tätigkeit an einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung au sserhalb der Vetsuisse-Fakultät, d.   Eine von universitär en Facheinrichtungen angebotene Ausbildung in Hochschuldidaktik, e.   Die regelmässige universitäre Lehrtätigkeit über mindestens zwei Semester im Fachgebiet, für das di e Venia Legendi angestrebt wird. Als regelmässige Lehrtätigkeit gilt die Durchführung fachlich zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammenhängender Anteile von Ba chelor-Kursen und/oder von Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter- oder PhD-Kursen. Eine Lehrveranstaltung pro Jahr muss in der Regel durch ein unabhängiges Eval uationsverfahren evaluiert wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Die Ergebnisse der Evaluation sind Be standteil des Habilita
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsgesuches,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448 f. Die Planung und Durchführung v on Forschungsprojekten sowie die Präsentation von eigenen Forsc hungsergebnissen an wissenschaft lichen Tagungen und in der Re gel die Einwerbung von Drittmit teln, g.   Neben  der  Habilitationsschrift  we itere  wissenschaftliche  Publika tionen  im  Fachgebiet,  für  das  die Venia Legendi angestrebt wird. Publikationen sind Veröffentlichun gen in den im jeweiligen Fach gebiet angesehenen wi ssenschaftlichen Zeitschriften oder elektro nischen Publikationsforen mit Begutachtungsprozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Habilitations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Habilitationsgesuch ist al s schriftliches Dokument und in elektronischer Form unter gena uer Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt werden soll, an die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan zu richte n und auf dem jeweiligen Standort dekanat einzureichen. Das Format de r einzureichenden Unterlagen ist in der Wegleitung für Habiliti erende genauer spezifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusammen  mit  dem  Habilitations gesuch  sind  in  elektronischer Form und als schriftliches Dokumen t in je sechs Exemplaren einzu reichen: a.   Curriculum Vitae, b.   Habilitationsschrift, c.   Nachweis über die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 geforderten Qualifikationen und Leistun gen.  Im  Publikationsverzeichni s  sind  die  Publikationen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und  die  Publikationen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  lit. g  getrennt  aufzuführen oder zu markieren, d.   drei Themenvorschläge für die öffentliche Probevorlesung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3 Der Habilitandin oder dem Habilit anden ist es freigestellt, zusam men mit dem Habilitationsgesuch eine für die Vetsuisse-Fakultät unver bindliche Liste mit maximal fünf möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern für die Habilitati onsschrift einzureichen. Falls davon Gebrauch gemacht wird, müssen allfällige Beziehungen zu den vorge schlagenen Personen dargelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sämtliche eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von Original zeugnissen gehen in das Eigentum der Vetsuisse-Fakultät über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Habilitations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn alle erforderlichen Unte rlagen vorliegen und die for malen Voraussetzungen vollständig er füllt sind, eröffnet die Vetsuisse- Dekanin oder der Vetsui sse-Dekan das Habilita tionsverfahren und lei tet das Habilitationsgesuch und die zum Habilitationsgesuch gehören den Unterlagen an die VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident der VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 unterrichtet die VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  VS-K-BG  bestimmt  zwei  Gutachterinnen  oder  Gutachter von auswärtigen wissenschaftlichen Institutionen zur Beurteilung der Habilitationsschrift. Diese  Personen  können,  müssen  aber  nicht  aus den nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 3 vorgeschlagenen Personen ausgewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zudem  bestimmt  die  VS-K-BG  ei n  internes  Guta chtergremium aus mindestens drei habilitierten Mi tgliedern, welche s folgende Krite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rien erfüllen muss: a.   Ein habilitiertes Mitglied der VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gehört dem internen Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achtergremium als Berichtersta tterin oder Berich terstatter an, b.   Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Professorin oder ein ordentlicher  oder  ein ausserordentlicher  Pr ofessor  des  betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Fachs oder ein fachnahes habi litiertes Mitglie d der Vetsuisse- Fakultät gehört dem intern en Gutachtergremium an, c.    Im internen Gutachtergremium sind beide Vetsuisse-Standorte ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Unter der Leitung der Berichterstatterin oder des Berichterstat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters prüft das interne Gutachtergre mium die Habilita tionsschrift und die zum Habilitationsgesuch gehören den Unterlagen und verfasst ein internes Gutachten zuhanden der VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Jedes  Mitglied  der  VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kann  zuhanden  der  Präsidentin oder  des  Präsidenten  der  VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 eine  schriftliche  Stellungnahme zur  Habilitationsschrift  oder  zu den  weiteren  eingereichten  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen abgeben. Diese Stellungna hmen sind bei de n Kommissionsent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidungen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Nach  Eintreffen  der  externen Gutachten  stehen  die  Habilita
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsschrift mit den zum Habilitati onsgesuch gehöre nden Unterlagen und die Gutachten während zwei Wo chen der Professorenschaft und den  Privatdozierenden  der  Vetsuiss e-Fakultät  an  beiden  Standorten sowie allen Mitgliedern der Vetsui sse-Fakultätsversammlung zur Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht und zur Abgabe von schriftlic hen Stellungnahmen an die Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder den Präs identen der VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Nach Ablauf der Einsichtnahme wi rd das Ergebnis der Gutachten und gegebenenfalls weiterer eingeg angener schriftlicher Stellungnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  in  der  VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 besprochen.  Weichen  die  externen  Gutachten deutlich voneinander oder vom internen Gutachten ab, so holt die VS- K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ein weiteres externes Gutachten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  VS-K-BG  entscheidet  über  di e  Annahme,  den  Auftrag  zur Überarbeitung oder die Ablehnung der Habilitationsschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die VS-K-BG kann einmalig eine bestimmte Frist zur Überarbei tung festlegen, sofern keine gravie renden Mängel vorliegen. Die Frist gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 3 steht in dieser Zeit still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Wird  die  Habilitationsschrift  di rekt  oder  nach  einer  allfälligen Überarbeitung von der VS-K-BG abge lehnt, so informiert die VS-K- BG die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Im Falle einer Ablehnung der Ha bilitationsschrift durch die VS- K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 informiert  die  Vetsuisse-Dekanin  oder  der  Vetsuisse-Dekan die Habilitandin oder de n Habilitanden und setzt eine Frist, innerhalb der das Habilitationsgesuch zurückgezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Wird  das  Habilitationsgesuch  ni cht  zurückgezogen,  informiert die  Vetsuisse-Dekanin  oder  der  Ve tsuisse-Dekan  die Universitätslei tung der Universität Bern oder die Erweiterte Universitätsleitung der Universität  Zürich  über  den  Absc hluss  des  Habilit ationsverfahrens und beantragt die Nichterteilung der Venia Legendi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eine abgelehnte Habili tationsschrift kann – auch in erneut über arbeiteter Form – nicht noch einmal für einen neuen Antrag auf Habi litation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probevorlesung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Habilitandin oder der Habi litand muss zusammen mit der Habilitationsschrift und den üb rigen Unterlagen drei Themenvor schläge für die öffentliche Probevo rlesung einreichen. Nach Annahme der Habilitationsschrift wird die Habilitandin oder der Habilitand zu einer öffentlichen Probe vorlesung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Themenvorschläge  für  die  öffentliche  Probevorlesung  müs sen aus dem Fachgebiet stammen, für das die Venia Legendi beantragt wird.  Einer  der  drei  Themenvorsch läge  darf  nicht  aus  dem  engeren Gebiet der Habilitation sschrift gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  die  Habilitandin  oder  der  Ha bilitand  nicht  Ti ermedizinerin oder Tiermediziner, so muss das Thema der öffentlichen Probevorle sung einen eindeutigen Be zug zur Tiermedizin haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die VS-K-BG wählt das Thema de r öffentlichen Probevorlesung aus und teilt es der Ha bilitandin oder dem Habi litanden in der Regel drei  Wochen  vor  dem  Termin  der öffentlichen  Probevorlesung  mit. Werden eines oder mehr ere der eingereichten Themen von der VS-K- BG  als  ungeeignet  bewertet,  forder t  diese  die  Habilitandin  oder  den Habilitanden  auf,  eine  entsprechende  Anzahl  anderer  Themenvor schläge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 An  der  öffentlichen  Probevorle sung  können  in  der  Regel  durch Teleteaching beide Vetsui sse-Standorte teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  öffentliche  Probevorlesung  da uert  35  Minuten,  gefolgt  von einer zehnminütigen Diskussion. Sie kann in einer Landessprache oder in  Englisch  gehalten  werden.  Das  Thema  ist  so  darzustellen,  dass  es auch für Nichtspezialistinnen oder Nichtspezialisten verständlich und schlüssig ist. Die Präsentation soll einerseits die didaktischen Fähigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der Lehre für die Studierenden un ter Beweis stelle n und anderseits neueste Forschungsdaten vorstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Mitglieder der VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 beurteilen die Probevorlesung und entscheiden über deren Annahme oder Ablehnung als mündliche Habi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - litationsleistung. Wird die Probevorles ung positiv beurteil t, so gibt die VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fehlung, der Universitätsleitung de r Universität Bern oder der Erwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terten Universitätsleitung der Univ ersität Zürich Antrag auf Erteilung der Venia Legendi in dem beantragten Fachgebiet zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Wird die Probevorlesung negativ be urteilt, so wird die Habilitan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - din oder der Habilitand gemä ss den Bestimmungen unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 1–6 erneut  zu  einer  öffentlichen  Prob evorlesung  eingel aden.  Dabei  darf nicht das gleiche Thema der als ung enügend bewerteten öffentlichen Probevorlesung gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Wird die Probevorlesung erneut negativ beurteil t, so gibt die VS- K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Vetsuisse-Deka nin oder dem Vetsuiss e-Dekan die Empfeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung,  bei  der  Universitätsleitung der  Universität  Bern  oder  bei  der Erweiterten  Universitätsleitung  de r  Universität  Zürich  Antrag  auf Nichterteilung der Veni a Legendi zu stellen. Umhabilitation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Umhabilitieren können sich Pers onen, die an einer anderen Hochschule habilitiert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung. Eine or
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentliche  oder  eine  ausserordent liche  Professorin  oder  ein  ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher  oder  ein  ausserordentliche r  Professor  des  betreffenden  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiets verfasst ein Gutachten über die Leistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die VS-K-BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 entscheidet aufgrund des Gutachtens sowie nach Einsicht  in  die  Habilitationsschr ift  und  nach  Prüfung der  sonstigen Qualifikationen  und Leistungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,  ob  sie  der  Vetsuisse- Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan die Empfehlung gibt, bei der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung  der  Un iversität  Bern  oder  be i  der  Erweiterten  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung der Univ ersität Zürich einen An trag auf Erteilung der Venia Legendi zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf eine Probevorlesung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 wird in der Regel verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5 Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu  richten.  Bis  zur  Antragstellung auf  Erteilung  ode r  Nichterteilung der Venia Legendi ist die VS-K-BG, danach die Universitätsleitung der Universität Bern oder die Erweiter te Universitätsle itung der Univer sität Zürich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Venia Legendi
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Betreffend Entzug der Venia Le gendi ist für die Universität Zürich §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De zember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 massgebend und für die Univer sität Bern Art. 63 Abs. 2 des Statuts der Universität Bern vom 7. Juni 2011 (Universitätsstatut; UniSt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            exemplare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Es können Pflichtexemplare ve rlangt werden, welche beim jeweiligen Standortdekan at innerhalb eines Jahres eingereicht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese müssen als Habilitationsschr ift der Vetuisse-Fakultät unter Angabe der jewe iligen Standortuniversit ät gekennzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorlesung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Privatdozentin oder der Pri vatdozent ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteil ung der Venia Lege ndi eine öffent liche Antrittsvorlesung zu halten, sofern die verlei hende Universität dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Erteilung der Venia Legendi an einer der beiden Standort universitäten ist die Pr ivatdozentin oder der Privatdozent verpflichtet, je  nach  Bedarf  an  einer  oder  beid en  Standortunivers itäten  der  Vet suisse-Fakultät Lehrveranstaltungen durchzuführen. Auf ein begründe tes Gesuch hin kann die Vetsuisse- Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan die  Privatdozentin  oder  den  Privatdozenten  von  der  Pflicht,  an  der anderen Standortuni versität zu lehren, entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Änderungen  des  Vetsuisse-Ha bilitationsreglements  bedür fen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angemeldete Habilitationsverfahren werden nach dem bisherigen diesbezüglich am jeweiligen Standort gelt enden Recht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Dieses  Reglement  tr itt  nach  Verabschiedung  in  der  Vet suisse-Fakultätsve rsammlung und mit Erlass durch den Vetsuisse-Rat in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.448 Habilitationsreglement der Vetsuisse-Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ersetzt das Reglement über di e Habilitation an der Veterinär- medizinischen Fakultät der Universitä t Bern in der Fassung vom 16. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar  1993  und  die  Habili tationsordnung  der  Vete rinärmedizinischen Fakultät der Universität Züri ch vom 25. November 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 9. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.442 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 68 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.