Verordnung über die Senioren-Universität
                            1 Verordnung über die Se nioren-Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.119 Verordnung über die Senioren-Universität (vom 19. Dezember 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Für Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, führt die Universität besondere Veransta ltungen aus verschiedenen wissen schaftlichen Bereichen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das akademische Jahr umfasst zwei Semester, deren Beginn und Dauer vom Rektor festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Rektor bestimmt das Ve ranstaltungsprogramm und die Unterrichtsräume. Er setzt die Fr isten für die Einschreibung und die Bezahlung des Jahresbeitrages fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Rektor kann die Zahl der zu den Veranstaltungen zuge lassenen  Teilnehmer  beschränken. Solche  Anordnungen  werden  mit dem Veranstaltungspro gramm veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für die Einschreibung haben si ch die Bewerber bei der Uni versitätskanzlei schriftl ich anzumelden. Der Anmeldung ist die Kopie eines amtlichen Ausweise s über das zurückgelegt e 60. Altersjahr bei zulegen. Über die Zulassung entscheidet der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verspätet eingereichte Anmeldun gen müssen nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Sind die Voraussetzungen für di e Zulassung erfüllt, erhält der Bewerber die Rechnung mit Ei nzahlungsschein. De r Jahresbeitrag beträgt Fr. 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der von der Post abgestempelte Empfangsschein berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen gemäss Programm und zur Benützung der Bibliotheken  und  Sammlungen  na ch  Massgabe  der  besonderen  An ordnungen des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Nach unbenütztem Ablauf der Za hlungsfrist gi lt die Bewer bung  als  zurückgezogen.  Über  die Berücksichtigung verspätet  einge hender Zahlungen entscheidet der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.119 Verordnung über die Senioren-Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Nicht eingeschriebene Personen, die das 60. Altersjahr zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegt haben, werden gegen En trichtung einer Gebühr von Fr. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelveranstaltungen zugelassen, wenn die Platzverhältnisse dies gestat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Veranstaltungen werden v on habilitierten Dozenten der Universität, die sich zur Verfügung gestellt haben, durchgeführt. Der Rektor wählt die Dozenten aus. Er kann weitere Personen zur Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung von Lehrverans taltungen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Entschädigung der Dozenten beträgt einschliesslich Spe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 je Doppelstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für  die  Veranstaltungen  wird eine  besondere  Abrechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 893).