Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            862.12 Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung (vom 1. März 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Abs.  2  des  Gesetzes  übe r  die  Gebäudeversicherung vom 2. März 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Rekurskommission  setzt  sich aus  Baufachleuten,  einer Fachperson  aus  dem  Bere ich  der  Feuerwehr  so wie  mindestens  einer Juristin oder einem Juristen zusammen. Der  Regierungsrat  bezeichnet die  Präsidentin  oder  den  Präsi denten (Präsidium). Die  Direktion  der  Justiz  und  des Innern  bestellt  das  juristische Sekretariat und die Kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Sitz der Rekurskommission befindet sich bei der Direk tion der Justiz und des Innern. Die  Rekurskommission  erstattet  de r  Direktion  jähr lich  Bericht über  die  Geschäftsführung.  Sie  unte rsteht  der  administrativen  Auf sicht dieser Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das Präsidium bezeichnet für je den Rekurs eine Referentin oder einen Referenten sowie eine Koreferentin oder einen Koreferen ten. Es berücksichtigt dabei die fachliche Eignung und die Geschäfts last der Mitglieder. Das  Präsidium  leitet  das  Verfah ren  und  erlässt die  verfahrens leitenden  Verfügungen.  Es  kann  da mit  ganz  oder  teilweise  die  Refe rentin oder den Refe renten betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Rekurskommission  entschei det  nach  mündlicher  Be ratung.  Bei  Einstimmigkeit  kann sie  auf  dem  Zirkulationsweg  ent scheiden. Die  juristische  Sekretärin  oder der  juristische  Sekretär  hat  be ratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die   Verfahrenskosten   rich ten   sich   nach   der   Gebühren verordnung   des   Verw altungsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,   wobei   die   dort   genannten Spruchgebühren  um  die  Hälfte  und ihre  untere  Grenze  auf  Fr.  200 reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            862.12 Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Soweit  nicht  besonde re  gesetzliche  Vors chriften  bestehen, unterstehen  das  Präsidium,  die  Mitg lieder  und  die  Ersatzmitglieder den  Bestimmungen  de s  Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  seiner  Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 83 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.252 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            862.1 .