Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
                            1 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 05 - 48 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen (vom 30. Januar 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  Kanton  führt  in  der  Gr undausbildung  die  folgenden Schulen: a)   Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW), b)  Schule für Gesundheits- und Kranke npflege an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), c)   Schule für Gesundheits- und Kranke npflege an der Psychiatrischen Klinik Rheinau, d)  Hebammenschule am Universitätsspital Zürich, e)   Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich, f)   Schule  für  medizinisch-technisc he  Radiologie am  Universitäts spital Zürich (MTRA), g)   Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich, h)  Schule  für  technische  Operationsassistentinnen  am  Universitäts spital Zürich (TOA), i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schule für medizinische La borantinnen und Laboranten. Die Schulen unterstehen der Aufs icht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiter- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Weiter-  und  Fortbildung  is t  Aufgabe  der  Spitäler.  Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            3 Der  Kanton  Zürich  führt  eine Zentrale  Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Si e kann die Durch führung  von  Eignungsabklärungen  an Institutionen  im  Gesundheits wesen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.51 Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen Schluss- und Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Die  bisherigen  Ausführungserlas se  (wie  Reglemente,  Schulord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen und Promotionsbestimmungen ) sind bis auf weiteres anwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar, wobei an Stelle der Gesund heitsdirektion neu die Bildungsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 141.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 ( OS 58, 185 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 ( OS 60, 64 ). In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.