Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
                            1 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.14 Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 (vom 9. April 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zi vil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8 Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober gerichts sind das Gesetz über Co ntrolling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz massgebend, so weit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Rechnungswesen am Oberge richt ist zuständig für das Abrechnen  der  Kosten forderungen  (Gebühren,  Kosten,  Bussen  und Verpflichtungen)  und  die  Rechnungsste llung  für  alle  Bezirksgerichte und für das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Darin enthalten sind das Abre chnen und die Rechnungsstellung für die Entscheide der Staatsanwalt schaften, des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des In nern sowie der Militärgerichte, so weit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das Inkasso  von  Gerichtsforderungen  fü r  alle  Bezirksgerichte  und  das Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Zentrale Inkass ostelle am Obergericht kann Abschrei bungen von uneinbringlichen Kosten forderungen zulasten der Laufen den  Rechnung  der  Bezirksgerichte sowie  des  Obergerichts  vorneh men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungskommi ssion des Obergerichts genehmigt die ge tätigten Abschreibungen periodis ch oder per Ende Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            8 Die  Zentrale  Inkassostelle  am  Obergericht  leitet  Erlass gesuche  und  Zustimmungen  zu  eine m  Nachlassvertrag  rechtskräftig auferlegter  Kostenforderungen  de r  Bezirksgerichte  und  des  Ober gerichts an die zuständi gen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.14 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sig, ob Parteien, denen die unentge ltliche Rechtspfle ge oder die amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Verteidigung bewilligt wurd e, zur Nachzahlung oder Rückerstat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bzw. 135 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 verpflichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leisten die Parteien entspreche nde Nachforderungen nicht frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träglichen Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            8 Das Rechnungswesen am Ober gericht ist befugt, Buchungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen I nkasso zulasten der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichte und des Obergerichts vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Jahresrechnung des Ober gerichts und der angeglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmigen diejenige ihres Gerichts . Eine Delegation ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bezirksgerichte  legen  ihre Rechnung  überdies  der  Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungskommission des Obergerichts vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Weitere  Einzelheiten  des Rechnungswesens  im  Rahmen dieser Verordnung werden von de r Verwaltungskommission des Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  des  Obergerich ts  über  das  Rechnungswesen  der  Gerichte vom  17.  November  1964  sowie  widersprechende  Kreisschreiben  und andere  Erlasse  des  Obergerichts bzw.  der  Verwaltungskommission zum Rechnungswesen werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 88 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 212.51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  B  vom  3.  November  2010  ( OS  65,  843 ; ABl  2010,  2525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.