Verordnung über den Bussenvollzug
                            1 Verordnung über den Bussenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 05 - 47 Verordnung über den Bussenvollzug (vom 22. Dezember 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat und das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliessen: I. Zuständigkeit für den Bussenbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Gerichte,  Behörden  und  Amtsst ellen  beziehen  unter  Vor behalt der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 die von ihnen ausges prochenen Bussen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentraler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bussenbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das  Obergericht  und  die  Direkt ionen  des  Regierungsrates können  in  ihrem  Zuständigkeitsbe reich  den  zentralen  Bussenbezug anordnen und die dafür zustä ndige Stelle bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bussen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4 Die von den Staatsanwaltschaft en ausgesprochenen Bussen werden  von  der  Kasse  des  zuständi gen  Bezirksgerichts  oder  der  für den  Bezug  der  von  diesem  ausgefäl lten  Bussen  zuständigen  Stelle bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Militärische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesprochenen Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch das Obergericht. II. Abverdienen von Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  für  den  Bussenbezug  zustä ndige  Stelle  gibt  zahlungs unfähigen  Gebüssten  auf  Verlan gen  die  Möglichkeit,  Bussen  von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 und mehr durch Arbeit abzuverdienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentrale Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abverdienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die zuständigen Stellen können Gebüsste zum Abverdienen von Bussen einer von de r Direktion der Justiz und des Innern bezeich neten zentralen Stelle zuweisen, die geeignete Arbeit anbietet. Für Fr. 15 Bussenbetrag ist eine Stunde zu ar beiten. Die Direktion der Justiz und des Innern setzt de n maximalen Bussen betrag fest, der bei der zentralen Stelle abverdient werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331.41 Verordnung über den Bussenvollzug Für  die  Deckung  des  Nettoaufwands der  zentralen  Stelle  für  das Abverdienen von Bussen wird den für den Bezug der Bussen zuständi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Stellen mit Ausnahme der Geri chte eine von der Höhe der abzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitenden Busse a bhängige Pauschale in Rechnung gestellt. III. Vollzug von Umwandlungsstrafen Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das  Amt  für  Justizvollzug  voll zieht  die  Strafen  infolge  der Umwandlung  von  Bussen  durch  die Gerichte  und  die  Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die übrigen Behörden und Amtsstel len sind selbst für den Vollzug der  Strafen  zuständig,  zu  dene n  die  Umwandlung von  ihnen  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesprochener Bussen führt. Das Amt für Justizvollzug stellt ihnen nach Anmeldung im Einzelfall den dafür erforderlichen Gefängnisplatz zur Ve r f ü g u n g. Übernahme durch das Amt für Justizvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Behörden und Amtsstellen könn en ihre Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 gesamthaft dem Amt für Justizvollzug abtreten. Das Amt für Justizvollzug ist in diesem Fall nach Eingang des Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsauftrags für alle Vollzugsents cheide zuständig und führt den Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug durch. Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  Amt  für  Justizvollzug  stellt  für  den  Vollzug  von  Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandlungsstrafen  die  Kosten  gemä ss  den  von  der  Strafvollzugskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission  der  ostschwe izerischen  Strafv ollzugsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 oder  vom Regierungsrat  festgesetzten  Ansätz en  und  eine  Gebühr  für  seinen administrativen Aufwand in Rechnung. Treten Behörden und Amtsstelle n den Vollzug von Umwandlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strafen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 an das Amt für Justizvollzug ab, werden ihnen keine  Vollzugskosten  verrechnet,  doc h  fallen  die  nach  Eingang  des Vollzugsauftrags nachträglich bezahlten Bussen dem Amt zu. IV. Weitere Bestimmungen Information und Vollzugs meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  für  den  Bussenbezug  zust ändigen  Stellen  stellen  der zentralen  Stelle  für  das  Abverd ienen  von  Bussen  und  dem  Amt  für Justizvollzug für den Vollzug der Umwandlungsstrafen zusammen mit dem  entsprechenden  Auftrag alle  für  die  Ausführung  erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie informieren sie unverzüglich, wenn die Busse nicht mehr abzuverdiene n ist oder der Vollzug der Umwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsstrafe entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über den Bussenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 05 - 47 Die  Gerichte  und  Behörden  werd en  informiert,  wenn  die  Busse abverdient  ist,  wenn  sie  nach  Ei ngang  des  Vollzugsauftrags  bezahlt wird oder wenn die Umwand lungsstrafe vollzogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Direktion der Justiz und de s Innern setzt die Gebühren gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 9 fest und erlässt bei Beda rf die nötigen Ausführungs vorschriften zu dieser Verordnung. Das Obergericht ist für den Erlass solcher Bestimmungen zuständig, soweit sie die Gerichte betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 lit. c der Strafvollzugsverordnung wird auf diesen Zeitpunkt auf
                            - gehoben;  dann  beim  Amt  für  Justiz vollzug  anhängige  Verfahren  für den Vollzug von Umwandl ungsstrafen werden v on diesem abgeschlos sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  RRB  vom  8. Dezember  2004  ( OS  59,  468 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005.