Hundeverordnung
                            1 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Hundeverordnung (HuV) (vom 25. November 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Hundegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. April 2008 (HuG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das  Veterinäramt vollzieht  die  Aufgaben,  die  das  Hunde gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Erfüllung  seiner  Aufgaben  im  Rahmen  des  Hundegesetzes und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Ti erseuchengesetz gebung bei Hunden kann das Veteri näramt die Gemeinden beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldung an das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veterinäramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesundheitsdirektion bezeichne t weitere Fälle von Verstös sen, bei denen die Gemei nden dem Veterinäramt di rekt oder erst nach wiederholter Mahnung Mel dung zu erstatten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            men durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veterinäramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Das Veterinäramt trifft Abklär ungen und Massnahmen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            17–19 HuG a.   bei Meldungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 HuG, b.   bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicher heit von Mensch und Tier durch einen Hund. B. Rassetypen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rassetypen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liste I
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Zur  Rassetypenliste  I  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. a  HuG zählen Hunde, die a.   nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und b.   nicht von Elterntieren abstamme n, die beide zu einer der im An hang zu dieser Verordnung genannt en oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügt  die  Halterin  oder  der  Halter  über  Abstammungsnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise, hat sie oder er diese vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  des  Hundes  aus  anderen  Gründ en  zweifelhaft,  entscheidet darüber das Veterinäramt. Hunde der Rassetypen- liste II
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Zur Rassetypenliste II im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 HuG zählen Hunde, die mindestens 10% Blutante il von Hunden folgender Rasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - typen haben: a.   American Staffordshire Terrier, b.   Bull Terrier und American Bull Terrier, c.   Staffordshire Bull Terrier, d.   American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise, hat sie oder er diese vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  des  Hundes  aus  anderen  Gr ünden  zweifelhaft,  entscheidet darüber das Veterinäramt. b. Erwerb, Zuzug, Zucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  HuG  gilt  die  Haltung  eines  Hu ndes  der  Rassetype nliste II im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Zucht  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  HuG  gelten  die  unter  dem Begriff  Züchten  gefassten  Handlungen  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i  der Tierschutzverordnung vom 23. April  2008  (TSchV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , sofern die Hün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - din oder der Rüde der Rass etypenliste II angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Haltung  und  die  Zucht  von  Hunden  der  Rassetypenliste  II sind verboten. Ausgenommen sind a.   das vorübergehende Halten ei nes solchen Hundes während höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 30 Tagen pro Kalenderjahr, b.   das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Hal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter über eine Haltebewilligung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 1 HuG verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn a.   ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt, b.   im  Rahmen  der  Haltebewilligung  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  HuG  eine  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Auflage verfügt worden ist. a. Zuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 C. Praktische Hundeausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  praktische  Hundeausb ildung  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 HuG ist mit Hunden der Rassetypenliste I zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung besteht aus de r Welpenförderung, dem Junghunde kurs und unter den Voraussetzungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 dem Erziehungs kurs. Mit Hunden, die in geme ldeten Tierheimen nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 Abs. 1 lit. a TSchV gehalten werden, muss nur die Welpenförderung besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kurse umfassen praktische Übungslektionen und die Aufklä rung der Halterinnen und Halter üb er ihre Pflichten. Die Gesundheits direktion bestimmt den Inhalt der Kurse in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kurse  sind  bei  Hundeausbilderinnen  oder  -ausbildern  zu besuchen, die über eine Bewilligung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Welpe n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Halterin oder der Halter eines Welpen hat mit diesem zwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche die Welpenförderung zu be suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lernziele der Welpenförderung sind a.   der Aufbau der Bindung des Hundes zur Halterin oder zum Halter, b.   die Förderung von erwünschtem Verhalten des Welpen, c.    die Sozialisation mit Menschen und Artgenossen sowie die Gewöh nung an die Umwelt, d.   die Anwendung tiergere chter Erziehungsmethoden, e.   das Wahrnehmen und Umsetzen de r Pflichten als Ha lterin oder als Halter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Welpenförderung umfasst minde stens vier praktische Übungs lektionen zu mindestens 50 Minute n. Die Lektionen sind an verschie denen Tagen zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Junghundekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Halterin oder der Halter eines Junghundes hat mit die sem bis zu dessen 18. Lebensmona t den Junghundekurs zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lernziele des Junghundekurses sind a.   das Erreichen eines Grundgehorsams des Hundes, b.   das korrekte Anbinden und Führen des Hundes an der Leine, c.   das  tiergerechte  und  sichere  F ühren  des  Hundes  in  der  Umwelt sowie bei der Begegnung mit Mens chen, Artgenossen und anderen Tieren, insbesondere Wildtieren, d.   eine  dem  Entwicklungsstand des  Hundes  angemessene  Weiter führung und Vertiefung der Le rnziele der Welpenförderung, e.   die  Umsetzung  der  für  ein  sich eres  Führen  de s  Hundes  bedeut samen Grundsätze im Zu sammenleben mit dem Hund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Junghundekurs umfasst minde stens zehn praktische Übungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lektionen zu mindestens 50 Minuten . Die Lektionen sind an mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen. Sie sind teilweise inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten. Erziehungskurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss mit die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem in folgenden Fä llen einen Erziehungskurs besuchen: a.   Sie oder er hat den Hund übernom men, als dieser zwischen 16 Wo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen und 18 Monate alt war, wo bei der Hund die Welpenförderung nicht  oder  nicht  vollständig  besu cht  hat.  Der  Erziehungskurs  ist innert eines Jahres nach Absc hluss des Junghunde kurses zu besu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen. b.   Sie oder er hat den Hund über nommen oder ist mit diesem zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogen, als dieser zwischen 18 M onate und acht Jahre alt war. Der Erziehungskurs  ist  innert  eines Jahres  nach  der  Übernahme  oder dem Zuzug zu besuchen. c.   Sie  oder  er  hat  mit  dem  Hund  die  Welpenförderung  oder  den Junghundekurs  nicht  besucht,  obw ohl  sie  oder  er  den  Hund  im fraglichen Alter im Kanton gehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lernziel  des  Erziehungskurses ist  die  der  Reife  und  dem  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsstand  des  Hundes  angemesse ne  Vertiefung  der  Inhalte  des Junghundekurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Erziehungskurs umfasst a.   in  den  Fällen  von  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  und  b  mindestens  zehn  praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen an mindestens fünf verschiedenen Tagen zu besuchen sind, b.   im Fall von Abs. 1 lit. c mindes tens 20 praktische Übungslektionen zu  mindestens  50  Minuten,  wobe i  die  Lektionen  an  mindestens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Lektionen sind teilweise inne rhalb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten. Lernziele für Nutzhunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für Nutzhunde nach Art. 69 Abs. 2 TSchV können die Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziele der Welpenförderung, des Junghunde- und des Erziehungskurses dem Einsatzzweck angepasst werden. Anrechnung anderer Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die zur Erlangung des prakti schen Sachkundenachweises nach  Art.  68  Abs.  2  TSchV  besuchten  Lektionen  werden  dem  Jung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hundekurs beziehungsweise dem Erzi ehungskurs vollumfänglich ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  von  der  Halterin  oder vom  Halter  besuchte  Ausbildun gen werden angerechnet, soweit si e Inhalte der praktischen Hundeaus bildung nach dieser Verordnung abdecken und durch Hundeausbilde rinnen oder -ausbilder mi t Bewilligung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Nach  erfolgreichem  Abschluss  eines  Kurses  stellt  die Hundeausbilderin  oder  de r  Hundeausbilder  der  Halterin  oder  dem Halter eine Bestätigung aus: a.   über den Besuch der Welpenfö rderung, des Junghundekurses oder des Erziehungskurses, b.   über den Bestand der prak tischen Sachkunde nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 TSchV, sofern die Vorausse tzungen hierfür erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesundheitsdirektion regelt da s Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Erteilung der Bestätigung umstritten, entscheidet das Vete rinäramt darüber mittels Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Hundehalterinnen und -halter weisen dem Veterinäramt und anderen für den Vollzug der Hund egesetzgebung zuständigen Behör den Bestätigungen auf Verlangen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Halterin  oder  der  Halter  reicht  der  Gemeinde  die Bestätigung innert eines M onats seit Erhalt ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden prüfen mindesten s jährlich, ob die Hundehalte rinnen und -halter die praktische Hundeausbildung gemä ss dieser Ver ordnung besucht haben. Sie können prüfen, ob die Ausbildungsanfor derungen nach Art. 68 TSchV erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gemeinde  prüft  den  prakti schen  Sachkundenachweis  nach Art. 68 Abs. 2 TSchV, wenn die Halterin oder der Halter a.   einen Hund übernommen hat, de r älter als acht Jahre ist, b.   mit einem solchen Hund in den Kanton zuzieht. D. Hundeausbilderinne n und Hundeausbilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Veterinäramt  erteilt  einer  Person  auf  schriftliches Gesuch hin die Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungskursen, wenn sie a.   die Anforderungen nach Art. 203 Abs. 1 TSchV erfüllt oder b.   über  vergleichbare  Kenntnisse und  Fähigkeiten oder  über  einen Beruf  mit  vergleichbaren  Vo raussetzungen  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 TSchV verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewilligung  zur  Durchführung der  Welpenförderung  setzt voraus, dass die Person zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die Wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - penentwicklung  und  über  die  Durc hführung  praktischer  Übungslek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen  mit  Welpen  nachweist.  Di e  Gesundheitsdirektion  regelt  das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Veterinäramt führt eine Li ste der Namen der Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - inhaberinnen und -inhaber sowie de r Dauer der Bewill igungen. Es ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht die Liste. Befristung und Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Bewilligungen sind auf vier Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden um vier Jahre verl ängert, wenn die Bewilligungsinha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berinnen und -inhaber folgende, inne rhalb der letzten vier Jahre erwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bene Fortbildung nachweisen: a.   Ausbilderinnen und Ausbilder nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 lit. a: Fortbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestätigung ihrer Ausbildungss tätte nach Art. 205 TSchV, b.   Ausbilderinnen und Ausbilder nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 lit. b: Nachweis von mindestens  vier  Tagen  besuchter Fortbildung  innerhalb  der  Ziele von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 oder zur Erwachsenenbildung, c.   Ausbilderinnen  und  Ausbilder  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abs.  2:  zusätzlich  einen Tag  Fortbildung  im  Bereich  der  Welpenentwicklung  oder  Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung praktischer Übung slektionen mit Welpen. E. Gebühren und Abgaben Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Gemeinden  können  in  ih rem  Zuständigkeitsbereich eine Gebührenordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Bearbeitung  von  Meldungen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a  HuG können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltern folgende Gebühren erheben: a.   bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen, b.   bis Fr. 40 für verspätete Meldungen, c.   den  tatsächlich  entstandenen  Aufwand,  aber  höchstens  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150, wenn die Gemeinde anst att der Halterin oder des Halters die Mel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung bei der ANIS AG (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss. b. Des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Veterinäramt erhebt höc hstens folgende Gebühren: a.   von Hundeausbilderinnen und -ausbildern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   für die Bewilligung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15: Fr. 600,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   für die Verlängerung der Bewilligung: Fr. 180; a. Der Gemein- den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 b.   von Halterinnen und Haltern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   für die Erteilung ode r Ablehnung einer Haltebewilligung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 HuG: Fr. 1200,
                            2.   für Änderungen und Ergänzun gen der Haltebewilligung: Fr. 500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern Massnahmen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 und 19 HuG verfügt werden oder die  Halterin  oder  der  Halter  Mitwir kungspflichten  verletzt  hat,  ver rechnet das Veteri näramt höchstens: a.   für eine Wesensbeurteilung: Fr. 1000, b.   für  die  weiteren  Aufwendungen  des  Veterinäramtes:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeit aufwand und nach der Bedeutung de r Sache festgesetzt. Die Gesund heitsdirektion regelt das Nähe re in einer Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zusätzlich sind die tatsächlich en tstandenen Auslagen zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hundeabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die jährliche Abgabe nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 1 HuG ist bis spätes tens Ende März zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beitrag an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der von den Gemeinden an de n Kanton zu leistende Bei trag nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden teilen dem Veteri näramt jährlich per 30. Septem ber die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im November die Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Halterinnen  und  Halt er  von  Hunden  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  HuG reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforder lichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amts stelle, b.   für Sanitäts-, Lawinen- und Ka tastrophenhunde: Leis tungsheft der Schweizerischen  Kynologischen  Ge sellschaft  sowie  Nachweis  der Einsatzverpflichtung, c.   für  Schweisshunde:  von  der  Fische rei-  und  Jagdverwaltung  der Baudirektion ausgestellter Prüfun gsnachweis sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung, d.   für Begleit-, Hilfs- und Therap iehunde: Nachweis der Ausbildungs stätte  und  Bestätigung  der  Instit ution,  der  Therapeutin  oder  des Therapeuten  oder  der  motorisch Behinderten,  aus  der  Art  und Umfang des Einsat zes hervorgehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Hundeverordnung (HuV) e.   für  Blindenführhunde:  Nachweis der  anerkannten  Blindenführ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hundeschule, f. für Hunde nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 lit. f und g HuG: Na chweis der bereits geleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teten Abgabe, g.   für Hunde nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt. F. Einsichtsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Halterinnen  oder  Halter,  de ren  Hunde  eine r  Wesensbeur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und 30 HuG sowie nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 unterzogen wur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnungen einsehen. G. Strafbestimmungen Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Wer vorsätzlich a.   das Verbot nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1 oder nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 HuG missachtet, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft, b.   gegen  die  Leinenpflicht  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oder  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b–d HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, c.   gegen die Maulkorbpflicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 3 oder §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, d.   im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, e.   gegen  die  allgemeine n  Pflichten  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs.  1  HuG  verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, f. gegen die Bewillig ungspflicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 1 HuG verstösst oder die erteilten Auflagen missac htet, wird mit Busse bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - straft, g.   die praktische Hundeausbildung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 1 HuG nicht absol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, h.   die Haftpflichtversicherung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, i. die Abgabe nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, j. die Meldepflicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 dieser Verordnung missachtet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die vorsätzliche Tatbegehung vorges ehenen maximalen Bussenhöhen be straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 H. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für Hunde zu erbringen, die nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2010 geboren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haltebewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                §
                            30 HuG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das Gesuch um Er teilung der Halteb ewilligung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des Veterinäramtes und unter Beilage fo lgender Unterlagen einzureichen: a.   Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, b.   Wohnsitzbestätigung, die nich t älter als drei Monate ist, c.   ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kyno logischen Kenntnisse und zur Pr üfung der Art und Umstände der Hundehaltung, d.   Strafregisterauszug, der nich t älter als drei Monate ist, e.   Police einer bestehende n Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Hund  älter  als  15  Monate ,  nimmt  das  Veterinäramt  eine Wesensbeurteilung vor. Es prüft da bei insbesondere, ob sich der Hund gestört oder inadäquat aggres siv verhält und ob er gehorcht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Veterinäramt  kann  zur  Pr üfung  der  Bewilligungsvorausset zungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfor dern und den Hund näher untersuchen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal ter und bezeichnet den Hund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  die  Voraussetzungen  nur teilweise  erfüllt,  kann  die  Be willigung mit Auflagen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Hund  jünger  al s  15  Monate,  wird  eine  längstens  bis  zum Alter  von  zwei  Jahren  gültige  Haltebewilligung  erteilt,  sofern  die Voraussetzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbefristete Haltebewil ligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesens beurteilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 HuG erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die gesuchstellende Person träg t die Kosten de s Bewilligungsver fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Veterinäramt  teilt  den  En tscheid  über  die  Erteilung  oder Nichterteilung  sowie  über  den  Entz ug  der  Bewilligung  der  Halterin oder dem Halter und de r Wohnsitzgemeinde mit. c. Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Hal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter einen Ausweis mi t folgenden Angaben: a.   Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters, b.   Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chip-Nummer des Hundes, c.   Ort und Datum der Au sstellung sowie Bezeichnung der ausstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Behörde, d.   Datum des Ablaufs von be fristeten Be willigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  den  Hund  im  öffentlich  zugä nglichen  Raum  führt,  hat  den Ausweis  auf  Verlangen  der  Poli zei  und  den  mit  dem  Hundewesen befassten Behörde n vorzuweisen. d. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die  Inhaberin  oder  der  Inha ber  einer  Haltebewilligung muss  dem  Veterinäramt  die  Weiterga be,  die  neue  Halterin  oder  den neuen Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - änderungen melden. e. Härtefälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Ist die Inhaberin oder der Inha ber einer Haltebewilligung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen Person auf Gesuch nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 hin eine Haltebewilligung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeldete  Tierheime  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  TSchV  dürfen vorübergehend Hunde der Rassetypen liste II aufnehmen. Sie melden dies unverzüglich dem Veterinäramt. I. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 675 ; Begründung siehe ABl 2009, 2339 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 554.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 455.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kraft seit 1. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 ( OS 68, 337 ; ABl 2013-07-19 ). In Kraft seit 1. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Hundeverordnung (HuV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Anhang Liste der kleinwüchsigen Hunderassen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) Typ Rasse Stöber- und English Cocker Spaniel American Cocker Spaniel Kooikerhondje Nordische        Schwedischer        Vallhund; Hunde Västgötaspets Norwegischer Buhund Norwegischer Lundehund Islandhund Norrbottenspets Lauf- und Berner Niederlaufhund Jura Niederlaufhund Luzerner Niederlaufhund Schwyzer Niederlaufhund Schwedische Dachsbracke Alpenländische Dachsbracke Westfälische                        Dachsbracke Basset artésien normand Basset bleu de Gascogne Basset fauve de Bretagne Basset griffon vendéen petit Beagle Schäfer- Sheltie Welsh Corgi Cardigan Welsh Corgi Pembroke Puli Schipperke Mudi Urtyp- Mexikanischer Nackthund, klein Peruanischer Nackthund, klein Podengo Português Pequeno – pelo cerdoso (Rauhhaar) Podengo Português pequeno – pelo liso (Kurzhaar) Typ Rasse Terrier Yorkshire Terrier West Highland White Terrier Welsh Terrier Cairn Terrier Australian Terrier Bedlington Terrier Border Terrier Foxterrier, Glatthaar Foxterrier, Drahthaar Dandie Dinmont Terrier English Toy Terrier Lakeland Terrier Manchester Terrier Norwich Terrier Scottish Terrier Sealyham Terrier Skye Terrier Australian Silky Terrier Cesky Terrier Deutscher Jagdterrier Parson Russell Terrier Brasilianischer Terrier Jack Russell Terrier Japanischer Terrier Norfolk Terrier Irish Glen of Imaal Terrier Westfalenterrier Patterdale Terrier Biewer Yorkshire Terrier Rat Terrier Ratonero Bodeguero Andaluz Ratier Bullartige   Miniature Bull Terrier Terrier hunde Schweiss- hunde Wasser- hunde Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            554.51 Hundeverordnung (HuV) Liste der kleinwüchs igen Hunderassen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) Typ Rasse Spitze Mittelspitz Kleinspitz Zwergspitz Volpino Italiano Shiba Inu Japanischer Spitz Elo, klein Dachshunde Dachshund Kaninchen-Dachshund Zwerg-Dachshund Pinscher und Zwergpinscher Zwergschnauzer Affenpinscher Hollandse Smoushond Windhunde Italienisches Windspiel Typ          Rasse Gesell- Papillon, Epagne ul nain continental Phalène, Epagneul nain continental Zwerggriffon, Griffon bruxellois Zwerggriffon, Griffon belge Zwerggriffon, Petit Brabançon Malteser Französische Bulldogge King Charles Spaniel Cavalier King Charles Spaniel Boston Terrier Bologneser Kleinpudel Toypudel Zwergpudel Japanischer Spaniel Pekingese Shih Tzu Tibetan Terrier Bichon frisé Chihuahua Lhasa Apso Tibetan Spaniel Löwchen Chinese Crested Dog Coton de Tuléar Havaneser Mops Svensk-Gardhund Dansk-Gardhund Prager Rattler Lancashire Heeler Bolonka Zwetna Kyi Leo Russkiy Toy schafts- hunde Schnauzer