Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
                            1 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen (vom 14. September 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion der Gebäudev ersicherungsan stalt (GVZ), gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Abs.  2  des  Gesetzes  üb er  die  Feuerpolizei  und  das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Feuerwehren werden in ei ne der folgenden Kategorien eingeteilt: a.   Ortsfeuerwehr, b.   Stützpunktfeuerwehr, c.   Berufsfeuerwehr, d.   Betriebsfeuerwehr ode r Betriebslöschzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kategorie  bestimmt  die  An forderungen  bezüglich  Organi sation, Einsatzbereitschaft, Ausb ildung und Ausrüstung einer Feuer wehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatz züge und Spezialdienste wie Sa nitäts- und Verkehrsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Angehörigen  der  Spezialdien ste  können  in  die  Einsatzzüge eingegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mannschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Be trieben  die  minimalen  Mannschaftsbe stände  so  fest,  dass  die  Leis tungsvorgaben ge währleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Erfüllung der Leistungsvor gaben können die Gemeinden mit Nachbargemeinden Vereinba rungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -löschzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzügen  kann  nur  im Einvernehmen  mit  der  Standort gemeinde und der GVZ erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die GVZ legt den minimalen Ma nnschaftsbestand und die Glie derung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Ein vernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest. Diese Vereinbarung ist pe riodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Dienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  vorgesetzten  Angehörigen  einer  Feuerwehr  verfügen über folgende Dienstgrade: Funktion Grad Kantonale/r Feuerwehrinspektor/in Oberst Kantonale/r Feuerwehrinspektor-S tellvertreter/in Oberstleutnant Kommandant/in Stützpunktfeuerwehr Major Kommandant/in Ortsfeuerwehr Hauptmann Kommandant/in Betriebsfeuerwehr, Hauptmann, Oberleutnant Chef/in Betriebslöschzug, oder Leutnant Stabsoffizier/in Zugchef/in Oberleutnant Zugchef-Stellvertreter/in Leutnant Materialverwalter/in Feldweibel Rechnungsführer/in Fourier Gruppenchef/in Wachtmeister Gruppenchef-Stellvertreter/in Korporal Soldat/in mit besonderen Aufgaben Gefreiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden und Betriebe regeln das Wahl- und Beförderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren für ihre Feuerwehr. Befö rderungen zum Korporal, Leutnant, Hauptmann und Major werden nur vorgenommen, wenn die von der GVZ durchgeführten Beförderungskur se bestanden sind; Ausnahmen sind durch die GVZ zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Berufsfeuerwehren verleihen die Dienstgrade im Einverneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men mit der GVZ. Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Kommandantinnen und Kommandanten sind für die Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung der ihnen zugewiesenen Aufg aben gegenüber folgenden Stellen verantwortlich: a.   Kommandant  oder  Kommandantin einer  Orts-,  Stützpunkt-  oder Berufsfeuerwehr: gegenüber der für das Feuerwehrwesen zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Gemeindebehörde, b.   Kommandant oder Kommandantin einer Betriebsfeuerwehr: gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über der Betriebsleitung, c.   Chef oder Chefin eines Betriebs löschzugs: gegenüber der Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung  und  gegenüber  dem  Komm andanten  oder  der  Komman
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dantin der Orts-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211 B. Leistungsvorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Einsatzzeiten  der  nachfo lgenden  Bestimmungen  begin nen ab Alarmierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mannschafts stärke samt persönlicher Schutz ausrüstung und Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Orts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Einsatzauftrag ist mass gebend für die personelle und materielle Ausstattung des Erstei nsatzelements. Di e Orts- und Berufs feuerwehren sind für Rettungs- und bestätigte Brandeinsätze in Zusam menhang mit Gebäuden so organisiert, dass das Ersteinsatzelement mit mindestens 10 AdF nach Alarmierung innerhalb folgender Richtzeiten an der Einsatzstelle eintrifft: a.   bis 10 Minuten in überwiege nd dicht besiedeltem Gebiet, b.   bis 15 Minuten in überwie gend dünn besiedeltem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis 30 Minuten nach Alarmierung steht die Feuerwehr mit min destens 30 AdF im Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Richtzeiten sind jeweils innerhalb eines Kalenderjahres in min destens 80% aller Einsätze einzuha lten. Abweichungen von den Leis tungsvorgaben sind nur aufgrund bes onderer Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnisse, Paralleleinsätze usw. zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stützpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die GVZ und die Standortgemei nde vereinbaren schriftlich die Leistungsvorgaben für die regi onale Hilfeleistung der Stützpunkt feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsfeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wehr, Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            löschzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Eine  Betriebsfeuerwehr  ist zum  Einsatz  mit  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 AdF bereit: a.   in 7 Minuten während der Betriebszeit, b.   in 15 Minuten ausser halb der Betriebszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Betriebslöschzug ist während der Betriebszeit innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Minuten  ab  Alarmierung  mit  mindestens  6  AdF  zum  Ersteinsatz bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Betriebszeit gilt die zwisch en dem Betrieb, der Gemeinde und der GVZ vereinbarte Zeitdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Feuerwehren sind so organ isiert, dass die Leistungs vorgaben gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7–10 eingehalten werden können, sofern nicht be sondere Einsatzbedin gungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden und Betriebe weis en einen Erreichungsgrad der Leistungsvorgaben aus. Sie führen zudem eine Kontrolle über die Aus bildung, Ausrüstung, Alarmi erung und Einsätze der AdF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Atemschutz tauglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die AdF der Einsatzzüge sind atemschutztauglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden und Betriebe lass en die Atemschutztauglichkeit nach den Vorgaben der GVZ überp rüfen. Sie können weiter gehende Untersuchungen durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden und Betriebe trag en die Kosten der Überprüfung und weiter gehender Untersuchungen. C. Ausbildung Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Feuerwehren führen Übungen während folgender Min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destdauer pro Jahr durch: a.   Einsatzzüge: 30 Stunden, b.   Spezialdienste: 10 Stunden, c.   Zusätzliche Kaderübungen bei allen Formationen: 12 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei AdF mit zusätzlichen Aufg aben oder Feuerwehren mit Spe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zialausrüstung wird die Ausbil dungsdauer angemessen erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Übungen sind gleichmässig über das Jahr zu verteilen. b. Stützpunkt feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die GVZ und die Standortgemei nde vereinbaren schriftlich den zusätzlichen Übungsumfa ng der Stützpunktfeuerwehr. c. Betriebsfeuer wehr, Betriebs löschzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Anzahl Übungen der Be triebsfeuerwehren und -lösch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züge wird von der GVZ entsprechend den betriebliche n Verhältnissen und  Bedürfnissen  im  Einvernehm en  mit  der  Standortgemeinde  und dem Betrieb festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jährlich  wird  mindes tens  eine  Übung  ge meinsam  mit  der  Orts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - feuerwehr durchgeführt. Instruktoren, Kursleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die GVZ ernennt Personen, we lche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Instruktorinnen und Instrukto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die im Auftrag der GVZ ausg eführten Tätigkeiten tragen die Instruktorinnen und Instruktoren den Grad eines Hauptmanns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  kann  für  die  Durchführung  ei nes  Kurses  aus  dem  Kreis  des Instruktionskorps Kursleiteri nnen und Kursleiter bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Beizug  von  Instruktorinnen und  Instruktoren  für  Kurse  im Auftrag der Feuerwehrkoordination Schweiz bedarf der Einwilligung der GVZ. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachausbilder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die GVZ ernennt für speziell e Fachgebiete Personen, wel che die vorgeschriebenen Ausbildun gskurse bestanden haben, zu Fach ausbildern. Sie tragen bei ihrer Täti gkeit als Fachausbilder keinen Grad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  GVZ  ernennt  eine  kant onale  Feuerwehrinspektorin oder  einen  kantonalen  Feuerwehri nspektor  sowie  eine  Person  oder mehrere Personen als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonale Feuerwehrinspekt orin oder der kantonale Feuer wehrinspektor sowie deren Stellver tretung nehmen auch die Funktion als kantonale Einsatzleiteri nnen und Einsatzleiter wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die GVZ regelt die Einzelheit en in einem Pflichtenheft. D. Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Feuerwehr  beschafft  und unterhält  mindestens  die für ihre Kategorie erforderlichen Pflichtfahrzeuge und das Pflichtmate rial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pflichtfahrzeuge und -material sind gemäss den örtlichen Verhält nissen  und  Bedürfnissen zu  ergänzen.  Die  GVZ erlässt  Vorschriften für die von ihr subventionierte n Ausrüstungen und Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortsfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Erfüllung der Leistungsv orgaben benötigt das Erst einsatzelement ein Tankl öschfahrzeug oder Ersteinsatzfahrzeug sowie ein Personentransportfahr zeug mit Atemschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  weiteren  Pflichtfahrzeuge  de r  Feuerwehr  umfassen  ein  Öl-/ Wasserwehrfahrzeug, ein Personentransportfahrzeug mit Sanitätsmate rial, ein Verkehrsgruppenfahrz eug und ein Mehrzweckfahrzeug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Benachbarte Gemeinden können die in Abs. 2 aufgeführten Fahr zeuge gemeinsam beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Ortsfeuerwehr kann bei Be darf zusätzlich beschaffen: a.   ein Ersteinsatzfahrzeug, wenn di e Einwohnerzahl 10 000 übersteigt oder die Leistungsvorga ben der GVZ dies be i Verbandsgemeinden erfordern, b.   pro  Ersteinsatzfahrzeug  in  Verb andsgemeinden ein weiteres Per sonentransportfahrzeug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Grundausrüstung einer Beru fsfeuerwehr wird von der Gemeinde  oder  dem  Betrieb  im  Einvernehmen  mit  der  GVZ  fest gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Betriebsfeuer wehr, Betriebs löschzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Ausrüstung  einer  Betriebsfeuerwehr  oder  eines  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebslöschzuges richte t sich nach den betrie blichen Verhältnissen und Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der GVZ. Leistungen der Gemeinden und Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Gemeinden und Betriebe st ellen der Feuerwehr geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete  Räume  für  die  zweckmässige Aufbewahrung  und  Wartung  der Ausrüstungen  zur  Verfügung,  welc he  die  Einhaltung  der  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorgaben der GVZ ermöglichen. E. Alarmierung und Löschwasser Notrufnummern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Jede Gemeinde lässt die No trufnummer der Feuerwehr im amtlichen Telefonverzeichnis auff ühren. Zusätzlich kann die Rufnum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mer des Feuerwehrdepots publiziert werden. Löschwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Private mit eigener Wasserversorgung stelle n das Wasser für Übungen und die Schadenbekämpfung durch die Feue rwehr sowie für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor  der  Wasserentnahme  aus  ö ffentlichen  Gewässern  und  dem Grundwasser für Übungen der Feuerw ehr ist die Einwilligung des Am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes für Landschaft und Natur einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Löschwasservorrat darf nur für den Ernstfall einsatz verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det werden. Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen. F. Einsatz Unterstützung bei Einsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht selbst bewältigen, fordert die Einsat zleitung bei der Einsatzleitzentrale (ELZ)  rechtzeitig  weitere  Mittel  wi e  Nachbarschaftshilfe,  Fachbera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsdienste und Spezialfirmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Unterstützung  der  Feuerwehren  bei  Sonder-  oder  Gross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ereignissen  stehen  Stützpunktfeue rwehren  zur  Verf ügung.  Die  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satzleitung der Stützpunktfeuerwehr fordert bei der ELZ allfällig not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendige weitere Mittel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Feuerwehren oder einzelne AdF we rden entlassen, sobald es die Lage auf dem Schadenplatz gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommando
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Bei einem Schadenere ignis liegt die Einsatzleitung bei: a.   der  ranghöchsten  im  Einsatz  st ehenden  Feuerwehroffizierin  oder dem ranghöchsten im Einsatz steh enden Feuerwehroffizier der für das Einsatzgebiet zu ständigen Feuerwehr, b.   der  für  das  Einsatzgebiet  zust ändigen  Feuerweh r  im  Falle  der Nachbarschaftshilfe sowie beim au tomatischen Aufgebot der Auto drehleiter-, Hubretter- oder Strassenrettungsgruppe, c.   der von der GVZ als für das Eins atzgebiet zuständig bezeichneten Stützpunktfeuerwehr bei Sonder- oder Grosse reignissen, d.   der Berufsfeuerwehr in den Städten Winterthur und Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanitäts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der Sanitätsdienst einer Feue rwehr gewährleistet die not wendige Erstbehandlung und die sanitätsdienstliche Betreuung der vom Schadenereignis  betro ffenen  Personen,  bis  si e  von  den  ordentlichen Rettungsdiensten übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Feuerwehr bildet eine ge nügende Zahl AdF als Laienhelfe rinnen und Laienhelfer im Sanitätsdienst aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Verkehrsdienst sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen für  die  Einsatzkräfte,  die  Sicherst ellung  der  Anfahrt  der  Stützpunkt- und Rettungsfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Rege lung des Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er  kann  auch  für  Sicherungs-  und  Überwachungsaufgaben  auf dem Schadenplatz eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Stabes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Das Stabspersonal gewährleiste t bei einem Einsatz die Jour nalführung und Verbindung. Es könn en ihm weitere Aufgaben über tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermeidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Schäden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Feuerwehr achtet darauf, da ss bei ihren Einsätzen keine vermeidbaren Schäden entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abklärung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadenursache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die  Einsatzleitung  sorgt  dafü r,  dass  der  Sc hadenfall  laut Absprache den Untersuchungsorga nen und dem Statthalter gemeldet wird, keine allfälligen Beweismittel zerstört oder entfernt werden und die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schaden ursache unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Feuerwehr  räumt  den  Scha denplatz  auf,  soweit  dies für die vollständige Löschung des Fe uers, für die Beseitigung von wei teren Gefahren und für die öffentlich e Sicherheit erforderlich ist. Sie nimmt diese Arbeiten im Einverne hmen mit den Untersuchungsorga nen und dem Statthalter vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derherstellung  der  Einsatzbereitschaft  und  meldet  diese  umgehend der ELZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einsatzleiterin ode r der Einsatzleiter er stellt über jeden Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einsatz- und Verrechnungsrapporte an die zentrale Inkassostelle der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 688 ; Begründung siehe ABl 2010, 1931 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 12. Februar 2018 ( OS 73, 151 ; ABl 2018-02-23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch B vom 12. Februar 2018 ( OS 73, 151 ; ABl 2018-02-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2018.