Reglement über die Kautionen im Viehhandel
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 94 - 5 Reglement über die Kautionen im Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.331 Reglement über die Kautionen im Viehhandel (vom 16. Oktober 1944)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konferenz des Viehhandelskonkordates, gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 der Interkantonalen Überein- kunft über den Viehhandel vom 13. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kautionspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Wer den Viehhandel auf eigene
                            Rechnung betreiben will, hat für  sich,  seine  Angestellten und  Beauftragten  (Haupt-  und  Neben- patentinhaber) eine Kaution zu leisten. Die  Höhe  der  Kaution  richtet  si ch  nach  dem  voraussichtlichen jährlichen Umsatz. Sie beträgt: a)   für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh bei einem Umsatz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Stück Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7500 bei einem Umsatz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Stück Fr. 15 000 bei einem Umsatz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Stück Fr. 22 500 bei einem Umsatz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Stück Fr. 30 000 bei einem Umsatz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 Stück Fr. 45 000 bei einem Umsatz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Stück Fr. 60 000 bei einem Umsatz über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 Stück Fr. 75 000 b)  für den Handel mit Kleinvieh bei einem Umsatz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Stück Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7500 Im  übrigen  werden  fünf  Stück Kleinvieh  einem Stück  Grossvieh gleichgestellt.  Die  zuständige  ka ntonale  Amtsstelle  kann  ausnahms- weise eine Gleichstellung von zehn Stück Kleinvieh mit einem Stück Grossvieh verfügen. Die Amtsstelle, welche das Patent ausstellt, setzt jährlich die Kaution der einzelnen Händler gemäss dieser Skala fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Die Kaution dient zur Sicher
                            stellung von Ansprüchen gegen den Händler, seine Angestellt en und Beauftragten, und zwar a)   für  Gebühren,  Bussen,  Gerichtsund  Verwaltungskosten,  welche aus einem auf Grund der Interkan tonalen Vollziehungsverordnun- gen über den Viehhandel, der kant onalen Vollziehungsverordnun- gen dazu, des Bundesgesetzes betr . die Bekämpfung von Tierseu- chen  und  der  dazugehörigen eidgenössischen  und  kantonalen Vollziehungsverordnungen durchgef ührten gerichtlichen oder admi- nistrativen Verfahren entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.331 Reglement über die Kautionen im Viehhandel b)  für  Schadenersatzforderungen  zufolge  schuldhafter  Verschleppung von Tierseuchen oder zu folge anderer Verlet zung tierseuchenpoli- zeilicher Bestimmungen; c)   für  Forderungen  aus  nicht  erfüll tem,  nicht  richtig  erfülltem  oder dahingefallenem Kauf- oder Tauschvertrag über Vieh. Ist  der  Gläubiger  selbst  Viehhändler,  so  entfällt  sein  Anspruch, falls er seinen Beruf ohne Patent ausübt oder wenn er, als Inhaber eines  Patentes,  das  betreffende Geschäft  nicht  in  seine  Viehhan- delskontrolle eingetragen hat. Die  Kautionshaftung  be ginnt  mit  der  Erteil ung  des  Patentes  und erlischt mit dem letzteren. Sie beschränkt sich auf Forderungen, welche während dieses Zeitra umes entstanden sind. Die Form der Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Kaution ist durch eine
                            zu deren Höhe proportionale Ge- bühr  an  die  Vorortskasse  zu  leiste n.  Der  Gebührensa tz  wird  jährlich durch die Konkordatskonferenz festgesetzt. Die  Mitglieder  der  Kautions-V ersicherungs-Genossenschaft  des Schweizerischen Viehhändler-Verbande s in Chur können ihre Kautionen durch  diese  Genossenschaft  leis ten.  Das  Viehhandelskonkordat  übt hierüber die Aufsicht aus. Die Geno ssenschaft leistet an die Kosten der Aufsicht  und  Verwaltung  des  Konkor dates  einen  angemessenen  Bei- trag. Zahlungs- fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §3
                            bis .    Ist  die  Zahlungsfähigkeit  de s  Händlers  zweifelhaft,  insbe- sondere  wenn  Betreibun gen  gegen  ihn  hängig sind  oder  vor  kurzem hängig  waren,  wenn  auf  frühere Kautionen  Ansprüche  angemeldet worden  sind  oder  wenn  die  Kautio ns-Versicherungs-Genossenschaft des Schweiz. Viehhändler-Verbandes die Übernahme der Kaution ab- gelehnt hat, ist dem Vorort vor Au shändigung des Patentes Gelegen- heit zu geben, sich darüber auszus prechen, ob er die Kaution trotzdem übernehmen will. Lehnt  der  Vorort  die  Übernahm e  der  Kaution  ab  oder  macht  er dieselbe von zusätzlichen Sicherheit en abhängig, so kann innert zehn Tagen beim Vorstand und gegen de ssen Entscheid innert zehn Tagen bei der Konferenz Beschwerde geführt werden. Wird die Kaution sowohl vom Voro rt als auch von der Kautions- Versicherungs-Genossenschaft  des Schweiz.  Viehhändler-Verbandes abgelehnt, so darf ein Patent nur erteilt werden, wenn der Wohnsitz- kanton sich verpflichtet, dem Vorort die Hälfte einer allfälligen Leistung aus der Kaution zurückzuerstatten. Kautionskasse des Vorortes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die Kantone besorgen den Einzug der Kautionsgebühren und
                            vermitteln  sie  dem  Vorort.  Dieser deckt  daraus  die  fällig  werdenden Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 94 - 5 Reglement über die Kautionen im Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.331 Die  Konkordatskonferenz  beschlie sst  über  die  Verwendung  der Betriebsüberschüsse der Kautionskasse a)   zur Deckung der Verwaltungskosten; b)  zur Äufnung eines Reservefonds bis zum Betrage von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% der vom Vorort übernommenen Kautionen; c)   zur Förderung der Bekämpfung vo n Tierseuchen, insbesondere der Aufklärung und der wissen schaftlichen Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Ansprüche auf die
                            Kautionen sind bis zum 1. April des folgen- den Jahres bei der Amtsstelle an zumelden, die das Hauptpatent aus- gestellt hat. Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Weiterleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Vorort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Die Kantone leiten die Anme
                            ldungen an den Vorort weiter. Dieser übermittelt sie gegebenenfalls an die Kautions-Versicherungs- Genossenschaft. Der Vorort eröffnet die Anme ldung dem Händler und veranlasst ihn zur Abgabe einer Erklärung, ob er den Anspruch anerkenne. Nötigenfalls klärt der Vorort den Tatbestand weiter ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Zahlungen zu Lasten der Kaution erfolgen frühestens nach
                            Ablauf der Anmeldefrist und in de r Regel erst, wenn die Berechtigung des  Anspruches  dem  Händler  gege nüber  durch  Gerichtsurteil  fest- gestellt und dessen Zahlungsunfähig keit durch Verlustschein nachge- wiesen ist. Die Übernahme von Bussen erfo lgt nur, wenn deren Umwandlung in Haft unmöglich ist (Art. 49 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Wenn   über   die   Berechtigung   des   Anspruchs   sowie   über   die Zahlungsunfähigkeit des Händlers kein Zweifel besteht, kann die Aus- zahlung  vorgenommen  werden,  ohne dass  die  Voraussetzungen  von Absatz 1 zu erfüllen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Über die Auszahlung befindet
                            der Vorstand. Gegen seine Be- schlüsse kann innert zehn Tagen die Konferenz angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e) Rang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Die Gesamtleistung für ei
                            nen  einzelnen  Händler  darf  im gleichen Jahr die Höhe de r Kaution nicht übersteigen. Bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche auf die Kaution sind in erster Linie diejenigen des Kantons und des Bundes und in zweiter Linie diejenigen Privater zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.331 Reglement über die Kautionen im Viehhandel Die  im  gleichen  Rang  befindlichen  Ansprüche  werden,  falls  die Kaution zur vollständigen Deckung ni cht ausreicht, im Verhältnis der Höhe der Ansprüche befriedigt. f) Mitteilung an die Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Vorort meldet das Ergebnis des Verfahrens dem Wohn-
                            sitzkanton und begutachtet den Fall in bezug auf die weitere Berechti- gung zur Ausübung des Viehhandels. g) Rück- forderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen
                            den Händler auf die Kauti onskasse des Vororts über. Diese ist berechtigt, den Händler zur Rückza hlung zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das Verfahren bei der Kautions- Versicherungs- Genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Auf das Verfahren der Kaut
                            ions-Versicherungs-Genossen- schaft findet § 6 Abs. 2 sowie §§ 7, 9 und 11 sinngemäss Anwendung. Das Ergebnis des Verfahrens is t dem Vorort zuhanden des Wohn- sitzkantons zu melden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1945 in Kraft.
                            1 OS 40, 1117 und GS VII, 169.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0.