Verkehrsabgabenverordnung
                            1 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 23. November 1983)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 3, 4, 9, 10, 10 a, 11, 13 und 17 des Verkehrsabgaben gesetzes (VAG) vom 11. September 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Für  die  in  dieser  Verordnung genannten  Fahrzeugarten, Fahrzeuggewichte  und  Bewi lligungsarten  sind die  Begriffsumschrei bungen des Strassenverkehrs rechtes des Bundes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gewicht von Austauschbrücke n, Wechselmulden, Wechsel silos und Wechselcontainern usw. zä hlt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingericht ete Fahrzeug ohne sie keinen ver nünftigen Verwendungszweck hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  den  überschweren  Ausnahme fahrzeugen  wird  das  Gesamt gewicht  bis  zum  Höchstgewicht  be rücksichtigt,  das  zur  Inverkehr setzung  der  betreffend en Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung fest gesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgabe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinbeträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben  werden,  sind  feste  Jahresbe träge,  die  auch  bei  kürzerer  In verkehrsetzung des Fahr zeuges je Kalenderjah r zu erheben und nicht unterteilbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Forderungen  bis  Fr.  6  werden  nicht  in  Rechnung  gestellt;  Gut haben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Strassenverkehrsamt  gibt  bestimmte,  aufgrund  der abgelaufenen  Reservationsfrist  frei gewordene  Kontro llschilder  dem Meistbietenden ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kontrollschilder können abgetreten werden unter Personen, die in direkter Linie verwandt sind, unter Geschwistern, Ehegatten, ein getragenen Partnerinnen oder Partne rn  sowie  unter  Personen,  die  in faktischer Lebensgemeinschaft lebe n. Es gilt der ordentliche Gebüh renansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabgaben- und Strassenverkehrsrecht. Abweic hende Regelungen bleiben vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Bereich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere: a.   die Durchführung der Fa hrzeug- und Führerprüfungen, b.   die Erteilung der Fa hrzeug- und Führerauswei se und deren Entzug sowie die weiteren Administrativmassnahmen, c.   die Erteilung von Sonderbe willigungen für Fahrzeuge. II. Ergänzende Abgabentarife Besondere Arten von Motor fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            14 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen für: a.   Traktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450 b.   Arbeitsmaschinen bis 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 kg Gesamtgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 c.   Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 d.   Arbeitskarren                                                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 e.   Motorkarren                                                                                Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 f.    Motoreinachser                                                                           Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 b. Schwere Motorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Übersteigt  bei  schweren  Motorwagen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b VAG die nach Anhang Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. a und b VAG berechnete jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Verkehrsabgabe Fr. 2000, wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag nur  im  Umfang  von  10%  berücksich tigt.  Bei  Persone nwagen  ist  die volle Verkehrsabgabe geschuldet. c. Sattel motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  jährlichen  Verkehrsab gaben  für  Sattelmotorfahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeuge berechnen sich wi e für Sattelschlepper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übersteigt  das  Gesamtgewicht eines  leichten  Sattelmotorfahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeuges  3500  kg,  berec hnet  sich  die  Abgabe für  den  Gesamtgewichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger. d. Motorräder sowie Leicht-, Klein- und drei rädrige Motor fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            14 Die  jährlichen  Verkehrsabgaben  betragen  bei  besonderen Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrzeugen für: a.   Motorräder mit Seitenwagen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Zuschlag zum Abgabetarif für das Motorrad a. Motorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 b.   dreirädrige Motorräder sowie Klein- Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 und dreirädrige Motorfahrzeuge Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für für entsprechendes Motorrad c.   Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 d.   Motorfahrräder Fr. 12.50 pauschal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Motor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fahrzeuge mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rotations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kolbenmotoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate gorie oder Bewil ligungsart erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellt dieser Tarif auf den Hubr aum des Motors ab, gilt das Kam mervolumen  des  Rotationskolbenmotors  als  Hubraum.  Die  Sicher heitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 kann für die einzelnen Moto renmodelle in Berücksich tigung  der  technischen  Voraussetzungen  und  der  Motorenleistung anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hub raum angerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhängern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Anhängern für: a.   Personentransport- und Sattelpersonentrans port-Anhänger                   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 b.   Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgeräte- anhänger, Anhänger oder Sattelanhänger mit aufgebautem Nutzraum, Ausnahme- anhänger aus ehemaligem Pferdezug Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 c.   Anhänger an gewerblichen Motoreinachsern   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 d.   Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 e.   Anhänger für Schausteller Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 f.    Anhänger an Motorrädern und Kleinmotor- rädern Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 g.   übrige Sattelsachentranspor t-Anhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70% des gesetz- lichen Abgabetarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tiefere Abgaben gemäss Anha ng Ziff. 4 VAG gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabefreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Anhänger  an  Arbeitskarren,  Motorkarren  und  Motorfahr rädern sind abgabefrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) Ausnahme fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für Ausnahmefahrzeuge wird di e Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahr zeugkategorie ode r Bewilligungsart erhoben.  Für  die  notwendige  Sonderbewil ligung  ist  eine  zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten, di e von der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird. Fahrzeuge mit wechselbarem Aufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Für  Fahrzeuge  mit  auswechsel barem  Aufbau  oder  andern Einrichtungen  zu  wechselweiser Verwendung  in  verschiedenen  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabestufen oder -klassen ist die Ve rkehrsabgabe nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten. Händlerschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            14 Die jährlichen Verkehrsabgab en betragen bei Kollektiv- Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern für: a.   Motorwagen Fr. 800 b.   Motorräder und Kleinmotorräder Fr. 130 c.   Kleinmotorräder Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 d.   Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 250 e.   Anhänger an Motorwagen Fr. 190 f.    Anhänger an Motorrädern Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 g.   landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            15 Tagesausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            14 Die Verkehrsabgaben für Tages ausweise betragen für je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Stunden für: a.   leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3500 kg Gesamtgewicht, Arbeitsmaschinen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.50 b.   schwere Motorwagen, Sattelschlepper über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche Traktoren                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.— c.   gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche Motorkarren, gewerbliche Motoreinachser Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.20 d.   Motorräder, Klei nmotorräder Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.20 e.   Anhänger Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.20 f.    landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.20 Ersatzfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die für  die  schriftliche  Be willigung  erhoben wird,  keine  zusätzliche  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrsabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Motorfahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            14 Die  jährlichen  Verkehrsabgaben  betragen  bei  landwirt schaftlichen Motorfahrzeugen für: a.   Traktoren und Motorkarren bis 3000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hubraum Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 über 3000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hubraum Fr. 160 b.   Kombinationsfahrzeuge Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 c.   Arbeitskarren                                                        Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 d.   Ausnahme-Arbeitskarren                                   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 einschliesslich Abgabe für Sonderbewilligung e.   Motoreinachser mit Anhänger Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 f.    landwirtschaftliche Au snahme-Anhänger abgabefrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veteranen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            16 Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Vetera nenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkate gorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Sie beträgt höchstens Fr. 400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b VAG für Lastwagen,  schwere  Sa ttelschlepper  und  Gese llschaftswagen  bestim men sich nach der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungs abhängige Schwerverkehrsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgaskategorien gemäss Anha ng Ziff. 3 lit. b VAG für Mo torräder bestimmen sich nach de n durch das Bundes amt für Strassen festgelegten Emissi onscodes wie folgt: Emissionscode Abgaskategorie C00 und C01 Kategorie 1 C02 Kategorie 2 C03 oder besser Kategorie 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeuti g einer Abgaskategorie zugeord net werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt er keinen Nachweis, wird das Fahr zeug der Abgaskategorie 1 zugeord net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermässigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für leichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Motorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der  ersten  Inverkehrsetzung  des  Fahrzeugs.  Die  gesetzliche  Dauer der Ermässigung kann weder unterbr ochen noch verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  Fahrzeuge,  die  in  eine m  anderen  Kanton  oder  im  Aus land  erstmals  in  Verkehr  gesetzt wurden,  innerhalb  der  gesetzlichen Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden die  Verkehrsabgaben  ab  diesem  Zeitpunkt  für  den  Rest  der  Frist ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Fahrzeuge, die nicht eindeut ig einer Energieeffizienzkatego
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die Voraussetzungen einer Ermässigung erbringen. Das Strassenverkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt kann eine Fahr zeugprüfung anordnen. Wechselschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Für  Fahrzeuge,  die  mit  Wechselschildern  in  den  Verkehr gesetzt werden, ist neben der Verk ehrsabgabe für das Fahrzeug der höheren  Abgabestufe  oder  -klasse  ei ne  Bewilligungsgebühr  zu  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richten. Neue technische Entwicklungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Beim  Auftreten  neuer  techni scher  Entwicklungen  im  Bau von Motorfahrzeugen und Anhänger n kann die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 die Verkehrsabgaben durch vorläu fige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen. III. Ermässig ung und Erlass Fahrzeuge mit nur teilweiser Verwendung im öffentlichen Linienverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Für  Fahrzeuge,  die  neben der  Verwendung  im  fahrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässigen  öffentlichen  Linienverkehr  teilweise  auch  in  anderer  Art verwendet werden, wird die Verkeh rsabgabe entsprechend dem Anteil der  Fahrleistung  im  fa hrplanmässigen  öffentli chen Linienverkehr er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen in den beiden Be triebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei voraussichtlich gleichbleibende n Verhältnissen wird für jedes einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schale Ermässigung festgesetzt, di e jederzeit überprüft und, auch rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fertigt erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  nicht  überblickbare n  Verhältnissen  kann  vorläufig  die  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung  der  vollen  Verkehrsabga be  angeordnet  und  am  Ende  des Kalenderjahres,  gestützt  auf  die  eingereichten  Unterlagen,  ihre  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Ab gabebeträge wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den zurückerstattet. Fahrzeuge gemeinnütziger Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                §
                            - gaben gemeinnütziger Institutione n verwendet werden, kann die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrsabgabe erlassen od er ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Für Fahrzeuge der gewerblich en Betriebe des Kantons und der  Gemeinden  (Flughafen,  Kant onalbank,  Wasserversorgungen, Elektrizitäts-  und  Gaswerk,  Schlac hthäuser,  Verkehrsbetriebe  unter Vorbehalt  der  Bestimmungen  für  Fa hrzeuge  im  öffentlichen  Linien verkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Abgabefreie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehrichtabfuhrwagen,  als  Feuerw ehr-  oder  Katastrophenfahrzeuge oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die aus schliesslich im staa tlichen oder komm unalen Polizeidienst verwende ten Fahrzeuge sind abgabefrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Für alle andern Fahrzeug e des Kantons und der Gemein den  wird  bei  ausschlie sslich  dienstlicher  Verwendung  die  Verkehrs abgabe auf die Hälfte ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden solche Fahrzeuge auch fü r nichtdienstliche Zwecke ver wendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Transport von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behinderten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Personen, die wegen ihres Ge brechens zur Fortbewegung auf  die  Benützung  eines  Motorfahrzeuges  angewiesen  sind,  wird  die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  gleiche  Vergünstigung  wird  gewährt,  wenn  Familienange hörige oder andere nahestehende Pe rsonen ein Motorfahrzeug halten, um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird das Motorfahrzeug des Ge brechlichen oder seines Betreu ers auch für andere Fa hrten benützt, wird die Verkehrsabgabe ange messen ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten ausländischer  Nationali tät  sind  im  Rahmen  de r  internationalen  Ver pflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Fahrzeuge des B undes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch aus serdienstlich mit Fahr zeugausweis und Kontrollschildern des Kantons verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gewerbliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) IV. Bezug Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  Verkehrsabgabe  wird  erstmals  mit  der  Abgabe  der Kontrollschilder zu r Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Fahrzeuge, die über den Abla uf einer Zahlungsperiode hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag der neuen Zahlungsperiode, an welc hem die Schalter der kantonalen Verwaltung  geöffnet  sind,  zur  Zahlung  fällig.  Die  Verkehrsabgabe kann  durch  Zustellung  einer  Na chnahme  oder  Rechnung  auf  einen späteren Zeitpunkt erhoben werden. Grundsatz des Bezuges
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Verkehrsabgabe ist grundsät zlich jährlich wiederkeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend in einem Betrag zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte und Ende des Kalenderjahres, beza hlt werden, wenn der Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Zu schlägen und Ermässigungen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62.50 übersteigt. Für jede Ratenzahlung is t ein Zuschlag von Fr. 8 zu entrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zahlungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  gewünschte  Za hlungsart  ist  bei  der  Einlösung  des Fahrzeuges auf dem Anmeldeformula r zu beantragen. Eine Änderung der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich wiederkehrende ordentliche Rechnung sstellung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einem  Kontrollschild erbezug  nach  dem  31. Mai  werden  die beantragten halbjährlichen Zahlung sperioden erst im folgenden Jahr wirksam. Beendigung der Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollschilder zurückgibt. Vorzeitige Schilder rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            6 Bei  vorzeitiger  Rückgabe  der  Kontrollschilder  wird  dem Halter die Verkehrsabgabe für diej enigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Ansprüche  auf  Nachzahlung oder  Rückerstattung  von Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geltend  gemachte  Ansprüche  sind  verjährt,  wenn  nicht  innert fünf Jahren seit der rechtskräftige n Festsetzung Zahlung oder eine Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbrechung der Verjähr ung erfolgt oder ein Verl ustschein ausgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verkehrsabgabenverordnung (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird der Standort eines Fahr zeuges in den Kanton Zürich verlegt, sind Verkehrsabgaben von de m Tag an geschulde t, an dem das Fahrzeug  mit  dem  Fahrzeugauswei s  und  den  Kontrollschildern  des Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird der Standort eine s Fahrzeuges vom Kant on Zürich in einen anderen  Kanton  verlegt,  ist  das  Fa hrzeug  vom  Zeitpunkt  an,  in  dem der  neue  Standortkanton  Verkehrs abgaben  oder  -steuern  erhebt,  im Kanton Zürich von Abgaben befrei t. Bereits erhobene Verkehrsabga ben werden zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. International
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Für Fahrzeuge, deren Standor t vom Ausland in den Kan ton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kont rollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem  der  Halter  bundesrechtlich zum  Bezug  des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweize rischen Kontrollschilder zu entric hten. Vorbehalten bleiben die Sonder vorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Halterwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen  Tag  unter  der  gleichen Kontrollschildnummer  ein  anderes Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingel öste Fahrzeug ab diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten. Va. Zuständigkeit bei der Erte ilung von Lern fahrausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Einwohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Das Gesuch für die erstmalige Erteilung des Lernfahraus weises  kann  auch  bei  der  Einw ohnerkontrolle  der  Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Ein reichung persönlich vorsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Identitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Einwohnerkontrolle prü ft und bestätigt mit Stempel und  Unterschrift  die  Identität  des Gesuchstellers  und  leitet  das  Ge suchsformular an das Strassenverkeh rsamt des Kantons Zürich weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Interkantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.11 Verkehrsabgabenverordnung (VAV) VI. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2013 ( OS 68, 463
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Für  leichte  Sattelschlepper  gilt  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Übergang sbestimmungen zur Änderung des VAG vom 28. November 2011 ( OS 68, 461
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 830.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 741.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 641.811 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben  durch  RRB  vom  5.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990  (OS  51,  322).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt  durch  RRB  vom  5.  Dezember  1990  (OS  51,  322).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  5.  Dezember  1990  (OS  51,  322).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 15. Februar 1995 (OS 53, 66).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt  durch  RRB  vom  5.  März  2003  ( OS  58,  32 ).  In  Kraft  seit  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 490 ; ABl 2006, 1696
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 377 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 377 ; ABl 2010, 1242 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt  durch  RRB  vom  13.  März  2013  ( OS  68,  463 ; ABl  2013-03-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung  gemäss  RRB  vom  13.  März  2013  ( OS  68,  463 ; ABl  2013-03-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch RRB vo m 13. März 2013 ( OS 68, 463 ; ABl 2013-03-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch RRB vo m 6. September 2017 ( OS 72, 453 ; ABl 2017-09-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.