Polizeigesetz
                            1 551.1 Polizeigesetz (PolG) vom 10.02.2019 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz regelt a die Aufgaben der Kantonspolizei, b die   polizeilichen   Aufgaben   anderer   kantonaler   Behörden   sowie   der Gemeinden, soweit sie sich nicht aus anderen Gesetzen ergeben, c die Art und Weise der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es regelt das Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden: a die Kantonspolizei, b andere kantonale Behörden sowie die Gemeinden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Bereich der Strafverfolgung sind die besonderen Bestimmungen von Bund und Kanton massgebend, insbesondere die Schweizerische Strafprozessord nung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundlagen und Schranken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit sowie das öffentliche Interesse bilden Grundlage und Schranke der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Behörden   gemäss   Artikel   2   Absatz   1   achten   die   verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfüllen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhalten sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) 2 ) oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Polizeiliche Generalklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 treffen auch ohne besondere  ge setzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Verhältnismässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Polizeiliches Handeln muss geeignet, notwendig und zumutbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Behörden gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1  diejenige  zu  treffen,  welche  die   Einzelnen  und  die   Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu ei nem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestreb ten Erfolg steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 beachten die besonderen Bedürfnis se von Schutzbedürftigen, insbesondere bei der Anwendung von polizeilichem Zwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Adressaten polizeilichen Handelns 1. Störerprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Ge fährdung führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache selber oder gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die Verantwortung und tatsächliche Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Polizeiliches Handeln kann sich auch gegen die Person richten, die durch ihr Tun oder Unterlassen bewirkt oder in Kauf nimmt, dass Dritte die öffentliche Si cherheit und Ordnung stören oder gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            2. Handeln gegenüber Dritten (polizeilicher Notstand)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn a das Gesetz es vorsieht oder eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist und b Massnahmen gegen die verantwortlichen Personen gemäss Artikel 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Massnahme und deren Folgen müssen für die betroffenen Personen zu mutbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Kantonspolizei und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Gemeinsame Aufgaben von Kantonspolizei und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kantonspolizei   und   die   Gemeinden   sorgen   durch   geeignete   Massnah men, Information  und  Beratung  für die  Aufrechterhaltung der  öffentlichen  Si cherheit und Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllen unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 insbesondere folgende Aufga ben: a sie treffen Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicher heit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen; b sie helfen Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind; c sie   treffen   Sofortmassnahmen   bei   Katastrophen   und  anderen   ausseror dentlichen Ereignissen nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 4 d sie können zu aktuellen polizeilichen Themenbereichen Präventionsarbeit betreiben   und   entsprechende   Informations-   und   Beratungsangebote   zur Verfügung stellen; e sie erfüllen weitere ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Schutz privater  Rechte  obliegt  der Kantonspolizei  und den Gemeinden nur dann, wenn a deren Bestand glaubhaft gemacht wird, b gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und c ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Aufgaben der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei erfüllt zudem insbesondere folgende Aufgaben: a sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten; b sie trifft Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern; c sie erbringt polizeiliche Aufgaben bei den Gerichten und der Staatsanwalt schaft, sofern es die Sicherheit erfordert; d sie betreibt die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale sowie ein kantona les   Lagezentrum   und   ein   einheitliches   Sicherheitsfunknetz   für   die   im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen und stellt die Information der Bevölkerung sowie den Empfang und die Weitergabe von Schaden- und Alarmmeldungen im schweizerischen Verbund sicher; e sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshil fe, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechts ordnung erforderlich ist; f sie stellt den Verkehrsunterricht vom Kindergarten bis zum Ende der Pri marstufe sicher, einschliesslich der Fahrradfahrprüfung; g sie erfüllt die dem Kanton gemäss Bundesrecht obliegenden Aufgaben im Bereich des Staatsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   erfüllt   überdies   die   Aufgaben,   die   ihr   das   Bundesrecht,   interkantonales Recht oder kantonale Erlasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach der besonde ren   Gesetzgebung   der   Sicherheits-   und   Rettungsorganisationen   bleiben   von der Regelung gemäss Absatz 1 Buchstabe d unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  sind  zuständig  für  die   Erfüllung  der  sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis d sowie Art. 8 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllen zudem insbesondere folgende Aufgaben: a sie   leisten   auf   Ersuchen   Amts-   und   Vollzugshilfe   zugunsten   anderer Gemeinden,   der   Regierungsstatthalterämter,   der   Betreibungs-   und Konkursämter sowie der regionalen Gerichte; b sie sorgen im Strassenverkehr neben den Aufgaben gemäss Artikel 8 Ab satz 2 Buchstabe a für die kurzfristige Verkehrsregelung und Signalisation auf Kantonsstrassen und üben ihre Zuständigkeiten nach der kantonalen Strassenverkehrsgesetzgebung aus; c sie erteilen kommunale Bewilligungen, namentlich für Kundgebungen und andere Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, wobei die Kantonspolizei vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören ist, wenn für die Durchfüh rung Vorkehrungen oder Massnahmen der Kantonspolizei notwendig sind; d sie   regeln   das   Bestattungs-   und   Friedhofswesen,   unter   Vorbehalt   der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Subsidiäres Handeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kantonspolizei   und   die   Gemeinden   werden   nur   tätig,   sofern   nicht   eine andere   Behörde   zuständig   ist   oder   die   zuständige   Behörde   nicht   rechtzeitig handeln kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Gewaltmonopol der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfordert die Aufgabenerfüllung die Androhung oder den Einsatz von polizeili chem Zwang, ist die Kantonspolizei ausschliesslich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nur die dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspoli zei sind befugt, polizeiliche Handlungen unter Androhung oder Anwendung von Zwang vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmen vom Gewaltmonopol der Kantonspolizei sind zulässig, soweit die Befugnis zur Durchführung polizeilicher  Massnahmen durch eine andere Be hörde durch Gesetz vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Andere kantonale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Andere Behörden des Kantons vollziehen die polizeilichen Aufgaben, die ih nen dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können den Einsatz der Kantonspolizei und der Gemeinden anfordern und besondere Aufträge er teilen,   soweit   es   für   die   Erfüllung   ihrer   sicherheitspolizeilichen   Aufgaben   ge mäss Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthal terinnen und Regierungsstatthalter (RStG) 1 ) erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kantonspolizei   und  die  Gemeinden   haben   im   Rahmen   dieses  Auftrags sowie ihrer Möglichkeiten die Pflicht zum Handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Kantonale Fachstelle zur Bekämpfung häuslicher Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft Massnahmen gegen häus liche Gewalt, indem sie * a die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt befassten Behörden und Fachpersonen koordiniert und fördert, b Informations- und Präventionsarbeit leistet und c insbesondere   Programme   für   gefährdende   Personen   zur   Verhinderung häuslicher Gewalt durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter   der   Stelle  gemäss  Absatz  1  sowie  die von dieser beauftragten Fachpersonen sind von den Anzeigepflichten gemäss Artikel   48   des   Einführungsgesetzes   vom   11.   Juni   2009   zur   Zivilprozessord nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 2 ) befreit, sofern es sich um eine strafbare Handlung zum Nachteil einer Person handelt, die als gefährdende Person ein Angebot zur Verhinderung häuslicher Gewalt in Anspruch nimmt, und die Aufgabenerfüllung durch die Stelle gemäss Absatz 1 dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Sicherheitsdirektorin   oder   der   Sicherheitsdirektor   übt   im   Rahmen   des Bundesrechts die Aufsicht über die Tätigkeiten der Kantonspolizei gemäss Arti kel 9 Absatz 1 Buchstabe g aus. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sicherheitsdirektion verfügt über eine interne Stabsstelle, welche die Si cherheitsdirektorin oder den Sicherheitsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Dienstaufsicht über das kantonale Staatsschutzvollzugsorgan unterstützt, na mentlich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirksamkeit der Aktivitäten des kantonalen Staats schutzvollzugsorgans. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 152.321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 271.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Sicherheitsdirektorin   oder   der   Sicherheitsdirektor   orientiert   den   Regie rungsrat   mindestens   einmal   pro   Jahr   über   die   Aktivitäten   des   kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie   oder   er   erstattet   der   parlamentarischen   Oberaufsicht   einmal   pro   Jahr schriftlich Bericht über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsor gans und über ihre oder seine Wahrnehmung im Rahmen der Dienstaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat führt durch Verordnung näher aus: a die Aufgaben des Staatsschutzvollzugsorgans, b die Aufgaben und Schwerpunkte der internen Stabsstelle, c die  Anforderungen   an  die   Berichterstattung   zuhanden   der   parlamentari schen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Aufgabenübertragung an Private und Organisationen ausserhalb der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1 Die Kantonspolizei kann Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz zukommen, an Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, sofern die   ordnungsgemässe   Aufgabenerfüllung   gewährleistet   ist,   namentlich   in   fol genden Bereichen: a Verkehrsdienste   und   Kontrolle   des   ruhenden   Verkehrs,   einschliesslich Bussenerhebung und Anzeigeerstattung, b Betrieb   und   Wartung   technischer   Anlagen   und   von   Datenbearbeitungs systemen, c handwerkliche   und   technische   Tätigkeiten   und   Dienstleistungen   wie Abschleppdienste, Schlüsseldienste und dergleichen, d Rettungseinsätze in Geländezonen mit besonderen Anforderungen, e Präventionsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können unter den gleichen Voraussetzungen Aufgaben ge mäss Absatz 1 Buchstabe a, b und e übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Anwendung   von   polizeilichen   Massnahmen   und   polizeilichem   Zwang bleibt in jedem Fall der Kantonspolizei vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kantonspolizei kann Private und Organisationen ausserhalb der Verwal tung,  die  im   Rahmen  der   ihnen   übertragenen  Aufgaben   und   Leistungen  Zu gang zu Installationen und Räumlichkeiten oder vertiefte Kenntnis der polizeili chen Arbeit erhalten, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Ver fahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Kennzeichnung und Verwendung der Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1 Angehörigen von Gemeinden und Dritten ist es untersagt, a Uniformen, Uniformteile und Abzeichen zu verwenden, die mit denen der Kantonspolizei verwechselt werden können, und b bei   der   Ausführung   ihrer   Tätigkeiten   Bezeichnungen   wie   «Police»   oder «Polizei» sowie «Kantonspolizei» und andere Bezeichnungen zu verwen den, die zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Gegenstand der Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand   der   Zusammenarbeit   zwischen   der   Kantonspolizei   und   den Gemeinden bilden namentlich a die Verträge zum Einkauf von polizeilichen Leistungen gemäss Abschnitt 4.2, insbesondere von präventiv wirkender polizeilicher Präsenz (präventi ve Präsenz), b die Bewältigung von Ereignissen und Veranstaltungen gemäss Abschnitt 4.3, c die Amts- und Vollzugshilfe gemäss Abschnitt 4.3 und Kapitel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Information und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Bei der Bekanntgabe von Personendaten beachten sie Artikel 144 bis 146.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie koordinieren die zu treffenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Anhörung von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kantonspolizei   hört   die   Gemeinden   Bern,   Biel,   Thun,   Langenthal   und Burgdorf jeweils an, bevor sie eine Ansprechperson für die Gemeinde einsetzt. Dabei  ist   eine   einvernehmliche   Lösung  mit  der   betroffenen   Gemeinde   anzu streben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Vertragliche Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.1 Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können Leistungen bei der Kantonspolizei einkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu diesem Zweck schliessen sie mit dem Kanton, handelnd durch die Sicher heitsdirektion, einen Ressourcen- oder einen Brennpunktvertrag ab. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie haben der Kantonspolizei die von ihnen bestellten Leistungen abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Regionalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  können  mit   der   Sicherheitsdirektion  die  gemeinsame  Erfül lung von Aufgaben gemäss Artikel 22 vereinbaren, wenn ein räumlich-sachli cher   Zusammenhang   besteht   und   dadurch   der   operative   Polizeibetrieb   nicht erschwert wird. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bezeichnen das Organ, das die aus dem Vertrag fliessenden Zuständig keiten gegenüber dem Kanton wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Vertragsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sicherheitsdirektion ist im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen verpflichtet,   Verträge   abzuschliessen,   sofern   gegen   die   Vertragsschliessung keine objektiven und von der Kantonspolizei nicht zu vertretenden Gründe vor liegen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2 Ressourcenvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ressourcenverträge   haben   den   von   der   Kantonspolizei   zu   leistenden   Res sourcenaufwand zum Gegenstand und werden abgeschlossen, wenn der Um fang der eingekauften Leistungen die Arbeitsleistung von zwei Personaleinhei ten im Mittel pro Jahr überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Rahmen   des   Ressourcenvertrags   können   gleichzeitig   höchstens   drei Brennpunkte definiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzugshilfeleistungen, die polizeilich nicht geboten sind, sowie die Bewälti gung von Veranstaltungen gemäss Artikel 50 bis 53 können Gegenstand eines Ressourcenvertrags bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Dauer und Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ressourcenverträge werden unbefristet abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre, Kündigungstermin ist jeweils der 30. April oder der 30. September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird der Umfang der in einem Ressourcenvertrag vereinbarten Leistung dau erhaft über- oder unterschritten, so ist der Vertrag anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Jahresplanung und Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anlässlich der Jahresplanung geben die Gemeinden der Kantonspolizei die Schwerpunkte, Ziele und Rahmenbedingungen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie legen zusammen mit der Kantonspolizei die Bemessung und das Control ling der Leistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie   informiert   die   Gemeinden,   wenn   die   aufgrund   der   Anordnungen   der Gemeinden zu treffenden Massnahmen den vereinbarten Umfang übersteigen. Sie erstellt zusammen mit den Gemeinden eine Prioritätenordnung und trifft die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gemeinden können jederzeit Schwerpunkte zur Verbesserung besonde rer sicherheitsrelevanter Phänomene setzen und die Kantonspolizei ersuchen, geeignete Massnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach der bei ihr bestellten und den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu einem kosten deckenden Stundenansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der kostendeckende Stundenansatz beträgt 105.20 Franken pro Stunde und wird jährlich an die Entwicklung der Gehälter des Kantonspersonals angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sicherheitsdirektion veröffentlicht den jeweils aktuellen Stundenansatz. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Abzug der Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pauschale gemäss Artikel 48 wird vom Einkaufsbetrag abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.3 Brennpunktvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Brennpunktverträge haben einzelne, konkrete sicherheits- oder ordnungsrele vante Problemlagen der Gemeinden zum Gegenstand, welche die Kantonspoli zei mit geeigneten Mitteln bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es können gleichzeitig höchstens zwei Brennpunkte definiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dauer der Brennpunktverträge ist im Einzelfall festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Planung und Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantonspolizei   und  die  Gemeinden  bestimmen   gemeinsam   den  Brenn punkt und legen die zu erreichenden Ziele fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Leistungen   und   die   Berichterstattung   der   Kantonspolizei   zur   Behebung des Brennpunkts erfolgen wirkungsorientiert. Über die Bearbeitung des Brenn punkts sprechen sich die Kantonspolizei und die Gemeinden regelmässig ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Leistungen   der   Kantonspolizei   berechnen   sich   nach   den   durch   sie   tat sächlich aufgewendeten Arbeitsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend ist der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.4 Aufgabenübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Ruhender Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sicherheitsdirektion überträgt die Überwachung des ruhenden Verkehrs mit   Bussenerhebung   und   entsprechender   Anzeige   an   die   Gemeinden,   wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können an   sicherheitsrelevanten   Standorten   unbeaufsichtigte,   stationäre   Ge schwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen betreiben, Bussen erheben und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. Die Standorte sind durch die Kantonspolizei zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   im   Ordnungsbussenverfahren   erhobenen   Einnahmen   fallen   an   die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die von den Gemeinden erhobenen Bussen dürfen nicht in einem offensichtli chen Missverhältnis zu den von den Gemeinden verwendeten Mitteln zur Ge währleistung der öffentlichen Sicherheit stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Einheitspolizei einen Res sourcenvertrag abgeschlossen haben, wird der durchschnittliche Bussenertrag der letzten fünf Jahre aus den mobilen Verkehrskontrollen gutgeschrieben. Im Gegenzug haben die Gemeinden mindestens die vor Umsetzung der Einheits polizei von ihnen erbrachten Aufwendungen für gerichtspolizeiliche Leistungen beim Kanton einzukaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Öffentliche Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können nach den Bestimmungen von Bund und Kanton bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Bussen erheben und Anzeigen  erstatten, wenn  sie  dies  beantragen und  die  Voraussetzungen  ge mäss Artikel 38 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Migration und Gewerbepolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sicherheitsdirektion kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach Kapitel 3 dieses Gesetzes in den Bereichen Migration und Gewerbepolizei durch Vertrag an die Gemeinden übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 bis 37, insbesondere die adäquate Aus- und Weiterbildung, durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er   kann   die   Sicherheitsdirektion   für   die   Festlegung   gewisser   Einzelheiten durch Direktionsverordnung für zuständig erklären. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Busseneinnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen aus der Aufgaben erfüllung gemäss Artikel 34, 36 und 37 fallen an die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Sicherheitsdirektion   beaufsichtigt   den   Vollzug   der   an   die   Gemeinden übertragenen Aufgaben und kann fachliche Weisungen erlassen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann diese Kompetenzen an die Kantonspolizei übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sicherheitsdirektion kann die Aufgabenübertragung widerrufen, wenn die Gemeinden die Voraussetzungen gemäss  Artikel  34 bis 38  nicht mehr erfül len. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.5 Differenzbereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Leistungsabbau und Vertragsstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kündigt oder reduziert eine Gemeinde ihren Leistungseinkauf oder verzichtet sie auf eine Erhöhung, obschon dies aufgrund der Sicherheitslage erforderlich wäre,   ist   die   Kantonspolizei   berechtigt,   die   Leistungen   in   der   betreffenden Gemeinde entsprechend abzubauen, namentlich in Bezug auf die präventive Präsenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheint der Leistungseinkauf einer Kernstadt im Verhältnis zu den von der Kantonspolizei erbrachten Interventionsleistungen in missbräuchlicher Art un genügend,   findet   unter   Leitung   der   Regierungsstatthalterin   oder   des   Regie rungsstatthalters   ein   Schlichtungsgespräch   in   Anwesenheit   der   Polizeikom mandantin oder des Polizeikommandanten und weiterer geeigneter Personen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommen   die   Schlichtungsverhandlungen   zu   keinem   Ergebnis,   setzt   die   Si cherheitsdirektion die von der Kernstadt zu entrichtende Abgeltung durch Ver fügung fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verbleiben im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag Differen zen zwischen der Kantonspolizei und einer Gemeinde, findet ein Schlichtungs gespräch gemäss Absatz 2 statt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Sicherheitsdirektion auf Gesuch hin eine Verfügung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Verfügungen   der   Sicherheitsdirektion   gemäss   Absatz   3   und   4   können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Zuständigkeitskonflikte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besteht kein Vertrag gemäss Artikel 22 ff., entscheidet bei Zuständigkeitskon flikten zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden in den Bereichen öf fentliche Sicherheit, Verkehr und Vollzugshilfe zugunsten der Gemeinden die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1 Ereignisse und Vollzugshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            1 Die Kantonspolizei erbringt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel 8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9, 11 und 12 Leistungen zur Bewältigung von Ereignissen sowie zur Unterstüt zung der Gemeinden im Rahmen der Vollzugshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2 Steuerung von sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Zuständigkeit der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rah menbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltun gen wie Demonstrationen, Grossveranstaltungen und Einsätzen, die öffentliche kommunale Einrichtungen betreffen oder mit Einschränkungen für grössere Be völkerungskreise verbunden sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hören die Kantonspolizei vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellen sicher, dass eine zuständige Stelle oder Person für die Kantonspo lizei jederzeit erreichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Zuständigkeit der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann bei unmittelbarer Gefahr oder zeitlicher Dringlichkeit von sich aus handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 155.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei regionalen, kantonalen oder interkantonalen ausserordentlichen Situatio nen entscheidet die Kantonspolizei über die zu treffenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Entscheidbefugnisse der Gemeinden gemäss Artikel 45 Absatz 1 sind so weit wie möglich zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Auskunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Will eine Gemeinde den Ablauf eines konkreten Polizeieinsatzes gemäss Arti kel   45   Absatz   1   untersuchen,   erteilen   die   verantwortlichen   Personen   der Kantonspolizei ihr mündlich und schriftlich die notwendigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Anhörungsrecht steht der kommunalen Ombudsstelle zu, sofern eine sol che besteht und das kommunale Reglement ein Anhörungsrecht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3 Kostentragung bei Ereignissen und Vollzugshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden beteiligen sich an den zur Ereignisbewältigung sowie durch die Vollzugshilfe anfallenden Kosten der Kantonspolizei  (Interventionskosten) mit einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Pauschale   entspricht   einem   gewichteten   Beitrag   pro   Einwohnerin   bzw. Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat legt die Pauschale unter Berücksichtigung des Ausgangs werts gemäss Anhang 1 durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Interventionskosten oder nach we sentlichen   Änderungen   des   Polizeibestands   kann   der   Regierungsrat   die Pauschale anpassen. Eine Anpassung ist nur alle vier Jahre möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat hört die Gemeindeverbände vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die massgebende Wohnbevölkerung richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.4 Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Grundsatz der Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden die zur Bewältigung von Veranstal tungen bestellten oder notwendigen Leistungen in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Bei Ressourcenverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Gemeinden, die mit der Sicherheitsdirektion einen Ressourcenvertrag ab geschlossen haben, bildet die Abgeltung der Leistungen für Veranstaltungen, insbesondere wiederkehrende, Bestandteil des Vertrags. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Davon ausgenommen sind in der Jahresplanung nicht berücksichtigte einma lige   Veranstaltungen   mit   überwiegend   kommerziellem   Charakter   oder   über durchschnittlich grossem polizeilichen Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Veranstaltungen   gemäss   Absatz   2   werden   den   Gemeinden   separat   in Rechnung gestellt, sofern der mit ihnen verbundene Aufwand nicht im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs kompensiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Kostenerlass und Weiterverrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   Veranstaltungen   von   kantonaler,   nationaler   oder   internationaler   Bedeu tung kann das finanzkompetente kantonale Organ den Gemeinden die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden können der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Kosten weiterverrechnen oder sie ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.5 Kostentragung bei gemeindeübergreifenden Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            1 Findet eine Veranstaltung in mehreren Gemeinden statt, stellt die Kantonspo lizei die zur Bewältigung der Veranstaltung notwendigen Leistungen der Veran stalterin oder dem Veranstalter ganz oder teilweise in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden haben sich in der Regel angemessen an den Kosten zu be teiligen. Sie sprechen sich ab und bezeichnen eine Ansprechperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sicherheitsdirektion, die Gemeinden und die Veranstalterin oder der Ver anstalter   verständigen   sich   vorgängig   über   die   Verteilung   der   polizeilichen Kosten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bestimmungen gemäss Artikel 51 und 52 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verbleiben Differenzen über die Kostenverteilung, kommt das Verfahren ge mäss Artikel 42 sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.6 Kostentragung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wor den ist, können die Gemeinden der Veranstalterin oder dem Veranstalter und der   an   der   Gewaltausübung   beteiligten   Person   zusätzlich   zum   Kostenersatz gemäss   Artikel   51   und   52   die   Kosten   des   Polizeieinsatzes   ab   Beginn   der Gewaltausübung in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Veranstalterin   oder   der   Veranstalter   wird   nur   kostenpflichtig,   wenn   sie oder er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Bewilligungsaufla gen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die an der Veranstaltung teilnehmende Person, die sich auf behördliche Auf forderung hin entfernt, wird nicht kostenpflichtig, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Bemessungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kostenauflage an die Veranstalterin oder den Veranstalter bemisst sich nach Massgabe der Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kostenauflage an die an der Gewaltausübung beteiligte Person bemisst sich nach Massgabe des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verant wortung für den Polizeieinsatz gemäss Artikel 54.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Begrenzung der Kostenauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Veranstalterin oder dem Veranstalter werden höchstens 40 Prozent und der   an   der   Gewaltausübung   beteiligten   Person   höchstens   60   Prozent   der Kosten gemäss Artikel 54 auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der an der Gewaltausübung beteiligten Person werden höchstens 10‘000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30‘000 Franken in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden wird ein Kontakt gremium Sicherheit Kanton-Gemeinden eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden behandelt Grundsatzfra gen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zur Umsetzung dieses Geset zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden kann Evaluationen, Au dits oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gibt Empfehlungen zuhanden der Sicherheitsdirektion ab. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden besteht aus paritätischen Vertretungen des Kantons und der Gemeinden und zählt höchstens zehn Mit glieder, die vom Regierungsrat ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wird von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor geleitet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Sekretariat ist administrativ der Sicherheitsdirektion unterstellt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Behörden des Auslands, des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit anderen Kantonen Vereinba rungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Ausserkantonaler Polizeieinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   kann   andere   Kantone   um   Einsatz   von   Polizeikräften   im Kanton Bern ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeikräften aus serhalb des Kantons anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit ist die Polizeikommandantin oder der Po lizeikommandant bzw. ihre oder seine Stellvertretung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes, soweit das Bun desrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei  gelten in jedem Fall die dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der ausserkantonale Einsatz bernischer Polizeikräfte darf  in  der Regel  erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zu gesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton Bern ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräf te zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nicht eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 62 etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Alarmierung und Einsatzdisposition
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            1 Die  im  Kantonsgebiet  tätigen  Sicherheits-  und  Rettungsorganisationen kön nen im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen an die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Organisationen gemäss Absatz 1 kön nen   Personendaten,   einschliesslich   besonders   schützenswerter   Personenda ten, im Einzelfall untereinander und an Dritte bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung durch sie oder durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Pflichten Privater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            1 Privatdetektivinnen   und   Privatdetektive   sowie   Private,   die   gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter und Wert transporte bewachen (private Sicherheitsunternehmen), sind verpflichtet, a der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden, b über   ihre   Wahrnehmungen   aus   der   Tätigkeit   der   Kantonspolizei   Still schweigen zu bewahren, c alles zu unterlassen, was die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben beein trächtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Privatdetektivinnen,   Privatdetektive   und   private   Sicherheitsunternehmen   ha ben alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei oder Gemeindeorganen führen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verletzung einer Verhaltenspflicht gemäss Absatz 1 oder 2 wird mit Bus se bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vollzugshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Zuständigkeit der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auf Ersu chen Vollzugshilfe, sofern die Ausübung polizeilicher Massnahmen oder unmit telbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen ist oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls notwendig erscheint und die ersuchende Behörde ihre Massnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechtmässigkeit der zu vollziehenden Massnahme richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Vollzugshilfe nach dem für die Kantonspolizei massgebenden Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gesuche sind schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen und schriftlich zu bestätigen. Sie haben die Rechtsgrundlage und den Grund für die Zwangsanwendung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird   um   eine   Freiheitsentziehung   ersucht,   ist   der   Kantonspolizei   auch   die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde vorzulegen. Vorbehal ten bleiben in dringlichen Fällen Massnahmen der Kantonspolizei zur Gefah renabwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kosten   der   Vollzugshilfeleistungen   der   Kantonspolizei   zugunsten   der Gemeinden   bilden   Bestandteil   der   von   den   Gemeinden   zu   entrichtenden Pauschale gemäss Artikel 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kantonspolizei   kann   ihre   Leistungen   ausserkantonalen   Behörden   in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Amts-, Vollzugs- und Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Massgebendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gelten die nachfolgenden Bestim mungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang. Vor behalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Verfolgung von Straftaten sowie für die vorsorglichen Massnahmen ei ner zweckmässigen Strafverfolgung gelten die Bestimmungen der StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Polizeiliche Vorermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrneh mungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erken nen und zu verhindern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die polizeilichen Vorermittlungen richten sich nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.1 Personenkontrolle und Identitätsfeststellung durch die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mit geführte Ausweise und Bewilligungen vorlegen, Sachen in ihrem Besitz vorzei gen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann auf eine Polizeiwache oder eine andere geeignete Dienststelle ge bracht werden, wenn a ihre   Identität   an   Ort   und   Stelle   nicht   sicher   oder   nur   mit   erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder b Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispa piere oder am rechtmässigen Besitz von Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.2 Personenkontrolle und Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in be stimmten,   durch   Verordnung des   Regierungsrates   zu   bezeichnenden   Berei chen Personen gemäss Artikel 6 auffordern, ihre Personalien bekannt zu ge ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieselbe Befugnis haben die Gemeinden zur Erfüllung der ihnen obliegenden gewerbepolizeilichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  bestimmen  in  einem  Erlass,  welche  Gemeindeorgane  oder Angehörige der Gemeindeverwaltung für die Aufgabenerfüllung zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            Verbote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Androhung und Anwendung von Zwang sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Übertragung der Kompetenz zur Identitätsfeststellung an Private ist aus geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die mit der Aufgabe gemäss Artikel 75 Absatz 1 betrauten Personen haben sich unaufgefordert mit einem persönlichen Ausweis der Gemeinde über ihre Person und ihre Befugnisse auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer dazu aufgefordert wird, ist verpflichtet, seine Personalien bekannt zu ge ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien ist gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG) 1 ) strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.3 Vorladung, Vorführung und Zuführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            Vorladung und Vorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann eine Person unter Nennung des Grundes ohne Be achtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Vorführung   kann   ohne   vorherige   Vorladung   angeordnet   werden,   wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            Zuführung minderjähriger Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei und die zuständigen Organe der Gemeinden dürfen min derjährige Personen in ihre Obhut nehmen, um sie den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.4 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            1 Die   Kantonspolizei   kann   erkennungsdienstliche   Massnahmen   im   Sinne   der StPO durchführen a an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit er heblichen Schwierigkeiten feststellen lässt, b an Personen,  die  zu  einer  Freiheitsstrafe verurteilt  sind  oder  gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss StGB verhängt worden ist, c an Personen, gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht straf rechtlicher Art verhängt worden ist, d an Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Ein reisesperre besteht, e an   ausländerrechtlich   weggewiesenen   oder   in   ausländerrechtliche   Haft genommenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehältlich   besonderer   gesetzlicher   Regelung   sind   erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wor den oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.5 Befragung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvor schriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzli chen Aufgaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befra gung die Bestimmungen der StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.6 Wegweisung und Fernhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            Im Allgemeinen 1. Voraussetzungen und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann eine oder mehrere Personen von einem Ort vorüber gehend wegweisen oder fernhalten, wenn a die   öffentliche   Sicherheit   und   Ordnung,   insbesondere   durch   eine   An sammlung, gestört oder gefährdet wird, b Dritte erheblich belästigt oder gefährdet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 551.1 c Einsätze zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Rettung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr und Ret tungsdienste, behindert, gestört oder diese gefährdet werden, d sie die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören oder sich einmischen, e sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind, f sie eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen In tegrität verletzen, bedrohen oder sie wiederholt belästigen, insbesondere ihr nachstellen, namentlich auch in Fällen häuslicher Gewalt, g dies zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät, notwendig ist, oder h auf einem privaten Grundstück oder auf einem Grundstück eines Gemein wesens   ohne   Erlaubnis   des   Eigentümers   oder   des   Besitzers   campiert wird. 1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie verfügt mit der Wegweisung oder Fernhaltung die zum Vollzug notwendi gen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe f kann zudem ein Kontakt- und Annä herungsverbot auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            2. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Massnahmen gemäss Artikel 83 Absatz 1 ergehen unter der Strafdrohung gemäss Artikel 292 StGB. 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verfügung gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f wird auch dem Opfer mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wegweisungen und Fernhaltungen bis zu einer Dauer von 48 Stunden kön nen  mündlich   angeordnet   werden.   Die  Betroffenen  können  nachträglich  eine schriftliche Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wegweisungen   gemäss   Artikel 83   Absatz 1   Buchstabe h   werden   schriftlich vor Ort verfügt. Werden die Wegweisungen von den Betroffenen nicht inner halb von 24 Stunden befolgt, kann die Kantonspolizei das Gelände räumen, so fern ein Transitplatz zur Verfügung steht. 3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            In Fällen häuslicher Gewalt 1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person eine andere Person, mit der sie in einer bestehenden oder aufgelösten, familiären oder partnerschaftlichen Be ziehung steht, oder eine dieser nahestehende Person durch Gewalt, Drohun gen oder Nachstellungen in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Inte grität gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            2. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Fällen häuslicher Gewalt können die Wegweisung und die Fernhaltung die gemeinsame Wohnung, den Arbeitsort und weitere regelmässige Aufenthalts orte sowie die unmittelbare Umgebung der gefährdeten Personen und diesen nahestehenden Personen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            3. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gefährdende Person und die gefährdete Person werden auf Beratungsan gebote hingewiesen, die gefährdete Person zusätzlich auf die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kantonspolizei   informiert   die  zuständigen   Behörden  und  übermittelt  die Verfügung sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen einer Beratungsstel le für gefährdete Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            4. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wegweisung und die Fernhaltung aus der gemeinsamen Wohnung dürfen für längstens 20 Tage angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat   die  gefährdete   Person  innert  14  Tagen  um   die   gerichtliche   Anordnung von   Schutzmassnahmen   ersucht,   verlängern   sich   die   Wegweisung   oder   die Fernhaltung   und   allfällige   in   diesem   Zusammenhang   weitere   verfügte   Mass nahmen bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um 14 Tage, falls das Zivilgericht nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Zivilgericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt ihr und den Betroffenen die allfällige Verlängerung der Massnahmen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            Entzug der aufschiebenden Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beschwerde gegen eine Wegweisungs- oder Fernhaltungsverfügung hat keine  aufschiebende  Wirkung, es  sei  denn,  die  instruierende  Behörde  ordne sie auf Antrag an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.7 Wegweisung und Wegschaffen von Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden können Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen las sen, wenn sie a vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind, b öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffent lich zugänglichen Raums behindern oder gefährden oder c eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von nam haftem Wert darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Massnahme wird der verantwortlichen Person angedroht. In dringenden Fällen   oder   wenn   die   verantwortliche   Person   nicht   innert   nützlicher   Frist   er reicht werden kann, kann von der Androhung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.8 Gewahrsam
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            Polizeilicher Gewahrsam 1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kantonspolizei   kann   eine   Person   in   polizeilichen   Gewahrsam   nehmen, wenn a sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen gefährdet, b dies   zur   Verhinderung   der   unmittelbar   bevorstehenden   Begehung   oder Fortsetzung eines Verbrechens oder Vergehens erforderlich ist, c sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzogen hat oder d dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, einer Vor-, Zu- oder Rückführung sowie einer Ausweisung, Auslieferung oder Landesverweisung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            2. Rechtsschutz und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   regionale   Zwangsmassnahmengericht   prüft   auf   Gesuch   hin   die   Recht mässigkeit des angeordneten Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Überprüfung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 28
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            3. Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die festgehaltene Person ist aus dem polizeilichen Gewahrsam zu entlassen, a sobald der Grund dafür weggefallen ist, b wenn dessen Fortsetzung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird, c in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden, wenn nicht vorher die Fortset zung   des   Freiheitsentzugs   beim   regionalen   Zwangsmassnahmengericht beantragt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            Sicherheitsgewahrsam 1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der polizeiliche Gewahrsam kann während längstens 14 Tagen seit der An haltung   fortgesetzt   werden,   wenn   die   Person   eine   erhebliche   Gefahr   für   die physische,   psychische   oder   sexuelle   Integrität   einer   oder   mehrerer   anderer Personen darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei beantragt dem regionalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung des Sicherheitsgewahrsams innerhalb von 24 Stunden seit der An haltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden seit Eingang des Antrags der Kantonspolizei im mündlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es kann Ersatzmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird   der   Sicherheitsgewahrsam   beantragt,   verlängert   sich   der   polizeiliche Gewahrsam bis zum Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            Behandlung in Gewahrsam genommener Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird eine Person aufgrund dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen, ist ihr a unverzüglich der Grund für den Freiheitsentzug bekanntzugeben und b zum   frühestmöglichen   Zeitpunkt   Gelegenheit   zu   geben,   eine   Anwältin oder einen Anwalt zu bestellen und, soweit dadurch der Zweck der Mass nahmen nicht  gefährdet wird,  eine  Person ihres  Vertrauens  zu  benach richtigen oder benachrichtigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Person minderjährig, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge oder Obhut verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständigen Behörden haben unverzüglich alle Massnahmen zu ergrei fen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.9 Durchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            Durchsuchung von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn a dies zum Schutz dieser Person selbst, der Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter der Kantonspolizei oder von Dritten erforderlich erscheint, b Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind, c begründeter   Verdacht   besteht,   dass   die   Person   Sachen   in   Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind, d dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung  der betroffenen Person, an der Körperoberfläche oder  in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Entkleidung der betroffenen Person ist zulässig in den Fällen von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Buchstabe a und c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme erlaube keinen Aufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            Durchsuchung von Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a sie   sich   im   Gewahrsam   einer   Person   befinden,   die   gemäss   Artikel   97 durchsucht werden darf, b der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die wider rechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der si cherzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   die   Durchsuchung   von   Aufzeichnungen   gelten   die   Bestimmungen   der StPO sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit die ser Person, wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person ausgehän digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.10 Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            Betreten von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Kantonspolizei und die Gemeinden private Grundstücke betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            Betreten und Durchsuchung von Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei darf Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwil ligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Artikel 107 Absatz 1 Buch stabe d nur betreten und durchsuchen, a um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, b wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die wi derrechtlich festgehalten wird, c wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die fest genommen oder in Gewahrsam genommen werden soll, oder d wenn   Grund   zur   Annahme   besteht,   dass   eine   Person   zum   Schutz   von Leib und Leben Hilfe bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Massnahme   wird   in   Gegenwart   der   Person   durchgeführt,   welche   die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt, eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehän digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a bis d die Einwilligung der be rechtigten Person nicht vorliegt, hat die Kantonspolizei einen schriftlichen Auf trag der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständi gen Regierungsstatthalters einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug. Beim   Handeln   ohne  schriftlichen   Auftrag   ist   über  das  Vorgehen   und  dessen Begründung ein besonderes Protokoll zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.11 Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            Voraussetzungen und Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann ein Tier oder eine Sache sicherstellen, a um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 551.1 b um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor deren Verlust oder Beschädigung zu schützen, c wenn anzunehmen ist, dass das Tier oder die Sache zu einer strafbaren Handlung dienen könnte, oder d um Tiere, die unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften ge halten werden, zu schützen, sofern die zuständige Behörde nicht rechtzei tig Massnahmen treffen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Person, bei der das Tier oder die Sache sichergestellt wird, ist der Grund der Sicherstellung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die sichergestellten Tiere und Sachen wird ein Verzeichnis erstellt und den Betroffenen eine Kopie abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Tiere   und   Sachen   werden   gekennzeichnet   und   verwahrt.   Tiere   sind   in fachkundige Obhut zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, na mentlich des Waffenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            Herausgabe sichergestellter Tiere und Sachen oder des Erlöses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Tiere und die nicht zu vernichtenden Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, wenn deren Berechtigung nicht zweifel haft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erheben im Falle von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b mehrere Personen Anspruch auf ein herauszugebendes Tier oder eine herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, wird ihnen eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Tier oder die Sache der Person zurückgegeben, bei der es oder sie sichergestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            Verwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine   gestützt  auf   Artikel   101  sichergestellte   Sache   kann   verwertet   werden, wenn a sie   von   der   berechtigten   Person  trotz   Aufforderung  und   Androhung   der Verwertung nicht innert angemessener Frist abgeholt wird, b niemand Anspruch auf die Sache erhebt, c die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 32 d ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor der Verwertung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegen heit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Regierungsrat   bezeichnet   die   für   die   Verwertung   zuständige   Behörde durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sachen können entschädigungslos vernichtet werden, wenn a die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die   Aufbewahrung   und   Verwertung   den   erzielbaren   Erlös   offensichtlich übersteigen, b dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint, c sie   illegal   sind   und   dies   vom   gerichtsmedizinischen   Institut   oder   einer anderen Fachstelle schriftlich bestätigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor der Vernichtung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegen heit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Aufbewahrung so wie die Kosten einer Verwertung oder Vernichtung sind von den berechtigten Personen zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Herausgabe des Tiers, der Sache oder des Erlöses kann vom Ersatz der Kosten abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird   die   Bezahlung   nach   erfolgloser   Ansetzung   einer   angemessenen   Frist verweigert, kann die Sache verwertet oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.12 Fahndung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur Fahndung ausschreiben, wenn a die Gesetzgebung es vorsieht, b deren Verhalten den begründeten Verdacht erweckt, sie werde ein Ver brechen oder Vergehen begehen oder ein solches vorbereiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 551.1 c die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam oder den Sicher heitsgewahrsam gegeben sind, d sie vermisst wird, e sie entlaufen oder entwichen ist oder f die Voraussetzungen für eine Vorladung gegeben sind und sie eine sol che wiederholt nicht befolgt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann für die Suche nach einer vermissten oder entwiche nen   Person,   wenn   andere   Ermittlungsmethoden   erfolglos   waren   oder   aus sichtslos sind, a eine Person gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d und e ausschrei ben, b die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausserhalb des Strafverfahrens nach  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes   vom   18.  März   2016  betref fend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 1 ) anord nen, 2 ) c eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen, d auf der Suche nach der Person oder nach Angaben über ihren Aufent haltsort   Grundstücke   oder   Räumlichkeiten   unter   Beachtung   von   Artikel 100 Absatz 2 betreten und durchsuchen, e Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Angaben über ihren Aufenthaltsort vorhanden sind, f die   Herausgabe   von   Aufzeichnungen   von   öffentlichen   oder   privaten   Vi deoüberwachungsgeräten verlangen oder g Bankdaten erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe b, e, f und g sind durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person anordnen, wenn a der begründete Verdacht besteht, dass die gesuchte Person sich selber oder Dritte in erheblichem Mass gefährden könnte, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 780.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) Durch die Redaktionskommission am 17. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 34 b andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            Automatisierte Fahrzeugfahndung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfas sen und mit Datenbanken abgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der automatisierte Abgleich ist zulässig a mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern, b mit   durch   die   Kantonspolizei   erstellten   Listen   von   Kontrollschildern   von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist, und c mit konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vernichtung automatisch erfasster Daten erfolgt a bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenbank unverzüglich, b bei   Übereinstimmung   mit   einer   Datenbank   gemäss   den   Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.13 Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            1 Daten über Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Con tainer können zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle in Fahn dungssysteme aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Ausschreibung   dieser  Art  ist   zulässig  zur  Strafverfolgung  und  zur   Ab wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren Sicherheit, wenn a tatsächliche   Anhaltspunkte   dafür   vorliegen,   dass   die   betroffene   Person eine schwere Straftat plant oder begeht, b die   Gesamtbeurteilung   einer   Person,   insbesondere   aufgrund   der   bisher von   ihr   begangenen   Straftaten,   erwarten   lässt,   dass   sie   auch   künftig schwere Straftaten begehen wird, oder c tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Per son eine erhebliche Gefährdung für die innere Sicherheit ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zwecke die Person, das von ihr allfällig benützte Fahrzeug oder die mitgeführ ten Sachen durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.14 Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298a StPO anordnen, wenn a ernsthafte   Anzeichen   dafür   bestehen,   dass   Verbrechen   oder   Vergehen vor der Ausführung stehen, und b andere   Massnahmen   zur   Informationsbeschaffung   aussichtslos   wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf es zu ihrer Fort setzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vorgaben gemäss Artikel 298c und 298d StPO gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.15 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn a eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht, b die Schwere dieser Straftat die verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und c andere   Massnahmen   zur   Informationsbeschaffung   aussichtslos   wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            Vorbereitende Legendierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung einer verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 oder einer verdeckten Er mittlung gemäss StPO Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstat ten, die ihre wahre Identität verschleiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden her gestellt oder verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmi gung für  eine verdeckte  Vorermittlung  gemäss Artikel  116 Absatz 1  oder für eine verdeckte Ermittlung gemäss StPO vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers be darf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Vorermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Artikel 141, 151 und 285a bis 298 Absatz 1 und 2 StPO sind sinngemäss an wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.16 Observation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            Voraussetzungen und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur   Erkennung  und Verhinderung von  Verbrechen  oder  Vergehen  oder  zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn a ernsthafte   Anzeichen   dafür   bestehen,   dass   Verbrechen   oder   Vergehen vor der Ausführung stehen, und b andere   Massnahmen   zur   Informationsbeschaffung   aussichtslos   wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  zu diesem  Zweck technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. 1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat eine Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.17 Video- und Audioüberwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den öffentlich und allge mein zugänglichen Raum mit Video- und Audioüberwachungsgeräten überwa chen, soweit Personen dabei nicht identifiziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            Video- und Audioüberwachung bei Massenveranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veran staltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen   auf   Video-   und   Audioüberwachungsgeräten   aufnehmen,   wenn konkrete   Anhaltspunkte   die   Annahme   rechtfertigen,   es   könne   zu   strafbaren Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            Videoüberwachung 1. An öffentlichen Orten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten können die Gemeinden mit Zu stimmung der Kantonspolizei an einzelnen öffentlichen und allgemein zugängli chen   Orten,   an   denen   Straftaten   begangen   worden   sind   oder   an   denen   mit Straftaten zu rechnen ist, Videoüberwachungsgeräte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig für die Anordnung der Videoüberwachung gemäss Absatz 1 ist der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124
                            2. Zum Schutz öffentlicher Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können nach Rücksprache mit der Kantonspolizei innerhalb und ausserhalb von kantonalen Gebäuden Video überwachungsgeräte   einsetzen,   sofern   ein   erhöhtes   Schutzbedürfnis   besteht und soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer Benutzerinnen und Benut zer erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 können die Gemeinden ihre eige nen öffentlichen und allgemein zugänglichen Gebäude schützen. Sie regeln die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            3. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Behörde verfügt die Videoüberwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verfügung ist zu veröffentlichen. Sie kann mit Beschwerde bei der Sicher heitsdirektion angefochten werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Aufsichtsstelle für Datenschutz kann Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            4. Kennzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Einsatz von Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und 124 ist deutlich zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            5. Auswertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Videoaufzeichnungen   werden   ausgewertet,   falls   eine   Strafanzeige,   ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und da mit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. Andernfalls sind die Aufzeichnungen 100 Tage nach ihrer Erstellung unbear beitet zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auswertung der Videoaufzeichnungen erfolgt durch die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straf taten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, wer den die entsprechenden Videoaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach der Auswertung unterliegen die Videoaufzeichnungen den Bestimmun gen der StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128
                            6. Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere regelt er a das Verfahren gemäss Artikel 123, b die Kennzeichnungspflicht, c die Evaluation der Wirksamkeit der Videoüberwachung, d die Informationspflicht der Gemeinden, e die technische Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte, f die   organisatorischen   und   technischen   Massnahmen   zum   Datenschutz und g die Führung eines öffentlich einsehbaren Katasters der im Kantonsgebiet aufgestellten Kameras.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.18 Prüfung von Hotelmeldescheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129
                            1 Die Kantonspolizei kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme in die Gästedaten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern die Gästedaten durch die Beherbergungsbetriebe elektronisch erfasst werden,   kann   die   Kantonspolizei   zur   Gefahrenabwehr,   Strafverfolgung   und Vollstreckung   von  Strafurteilen  die  zur  Identifikation   von  Personen  erforderli chen Angaben anfordern und elektronisch abrufen sowie automatisiert in den polizeilichen Systemen überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.19 Zusammenarbeit mit Privatpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher heit und Ordnung sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten mit Privatpersonen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor der Zusammenarbeit sind Privatpersonen darüber zu unterrichten, dass sie über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und sie weder zum Begehen von Straftaten noch zur Anstiftung oder Beihilfe dazu berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Kantonspolizei   kann   Privatpersonen   für   deren   Umtriebe   entschädigen. Bei besonders wertvollen Hinweisen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant im Einzelfall über die Auszahlung von Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.20 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131
                            1 Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz von Personen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Mass nahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Mass nahmen auf. Sie teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhe bung einer Massnahme gemäss Absatz 2 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Polizeilicher Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.1 Unmittelbarer Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelba ren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Ein satz- und Hilfsmittel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Anwendung   unmittelbaren   Zwangs   ist   vorher   anzudrohen,   soweit   der Zweck und die Umstände es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.2 Fesselung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            1 Die Kantonspolizei kann eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese a Widerstand leistet, b den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen, c begründeten Fluchtverdacht erregt oder wenn zu befürchten ist, sie könn te befreit werden oder andere befreien, d gegen   Anwesende   Drohungen   ausstösst,   deren   unmittelbare   Verwirkli chung zu befürchten ist, e als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint, f den begründeten Verdacht erweckt, sie werde sich verletzen, oder g Gegenstände   oder   Beweismittel   beeinträchtigen   oder   sich   einer   Sicher stellung entziehen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.3 Schusswaffengebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere a wenn   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   Kantonspolizei   oder   andere Personen gefährlich angegriffen werden oder ein gefährlicher Angriff un mittelbar droht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 551.1 b wenn   Personen,   die   eine   schwere   Straftat   begangen   haben   oder   einer solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme oder einer vollzo genen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, c wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaf tung durch Flucht zu entziehen versuchen, d um Geiseln zu befreien oder e um eine unmittelbar drohende schwere Straftat zu verhindern, insbeson dere an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allge meinheit   wegen   ihrer   Verletzlichkeit   oder   ihres   Gefahrenpotenzials   eine besondere Gefahr bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135
                            Warnruf und Warnschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, so fern der Zweck und die Umstände es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warn schuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg geführt hat oder besondere   Umstände   den   Warnruf   zum   vornherein   aussichtslos   erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3.4 Hilfeleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            1 Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist die sen, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Verrechnung polizeilicher Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137
                            An Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann für von ihr erbrachte Leistungen teilweisen oder voll ständigen Kostenersatz verlangen a von der Störerin oder dem Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, b von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand für den Einsatz polizeilicher Mittel oder bei Spezialeinsätzen, sofern sie oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 42 c von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von über wiegend privaten Interessen, d von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Aus rücken bei Fehlalarm oder e in Fällen, in denen es dieses oder ein anderes Gesetz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  die Kosten  für  Leistungen beigezogener  oder beauftragter  Dritter, die ihr im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung entstehen, wei terverrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit sie ihre Leistungen im Rahmen von Interventionen nach diesem Arti kel   entschädigt   erhält,   reduziert   sich   eine   Kostenbeteiligung   der   Gemeinden nach Unterabschnitt 4.3.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138
                            An Organisationseinheiten des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann einzelne Leistungen im Sinne von Artikel 14 des Fi nanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 1 ) verrechnen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bezeichnet die verrechenbaren Leistungen sowie die Be messungsgrundlagen oder die Gebührenhöhe durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei erhebt von den für die im Kantonsgebiet tätigen Sicher heits-   und   Rettungsorganisationen   zuständigen   Gemeinwesen   und   Träger schaften einen angemessenen Kostenbeitrag für ihre Leistungen gemäss Arti kel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Höhe  des  Kostenbeitrags   bestimmt   sich   nach  dem   Nutzungsanteil   und kann vertraglich pauschal festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140
                            Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FLG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Datenschutz und Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutz gesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 2 ) , soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes   bestimmt.   Das   Bundesrecht   und   spezialgesetzliche   Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 620.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 152.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Behörden   gemäss   Artikel   2   Absatz   1   sind   befugt,   Personendaten,   ein schliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonspolizei kann Profiling betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür beste hen, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, begeht oder plant oder die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet oder in der Vergan genheit gefährdet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142
                            Datenvernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht a die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder b Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheits polizeiliche Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143
                            Betrieb von Datenbearbeitungssystemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei betreibt die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die zur Führung der Geschäftskontrolle notwendigen Datenbearbeitungssyste me.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beachtet die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informations sicherheit  und  zum   Datenschutz.  Sie  kann  davon   abweichen,   wenn  dadurch ein verbesserter Schutz erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bearbeitet  sie Personendaten in einem  Datenbearbeitungssystem des Bun des, sind die Vorgaben des Bundesrechts massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144
                            Übermittlung von Personendaten 1. Durch die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall Personendaten, einschliesslich beson ders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, so weit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben im internationalen Verkehr die besonderen Rechtshilfe bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der StPO und des Bundesge setzes   vom   20.   März   1981   über   internationale   Rechtshilfe   in   Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) SR 351.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit Po lizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines   der   Schengen-Assoziierungsabkommen   verbunden   sind   (Schengen- Staaten), richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den In formationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch- Gesetz, SIaG) 2 ) und Artikel 355c StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145
                            2. Durch andere kantonale und durch kommunale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b können im Einzelfall Perso nendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben,   soweit   dies   zur   Erfüllung   von   Aufgaben   im   Sinne   dieses   Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146
                            3. Allgemeine Melderechte und -pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden vorbehältlich besonderer Geheim haltungspflichten ermächtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schüt zenswerter   Personendaten,   der   Kantonspolizei   und   den   Polizeiorganen   der Gemeinden zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht oder  droht  eine  ernsthafte  Gefahr  für  hochwertige Rechtsgüter  wie namentlich Leib und Leben, sind die Behörden des Kantons und der Gemein den ohne Rücksicht auf Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der Kantonspoli zei sofort Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            4. Elektronischer Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und der Kanto ne bei der Übermittlung von Personendaten gemäss Artikel 144 Absatz 1 und zur Erkennung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Su che nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zu sammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich a Schnittstellen   zwischen   eigenen   polizeilichen   Datenbearbeitungssyste men und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten und b mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemeinsame Datenbearbeitungssysteme betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) SR 362.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann einzelne ihrer Datenbearbeitungssysteme anderen Polizei-, Strafver folgungs- und Gerichtsbehörden, den Gemeinden, Organisationen gemäss Ar tikel 66 Absatz 1, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dem In stitut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Abrufverfahren zugänglich ma chen, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zugriffsberechtigung,   Beschränkungen   und   Einzelheiten   unterstehen   den kantonalen   Bestimmungen   zur   Informationssicherheit   und   zum   Datenschutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148
                            5. An Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann Privaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter  Personendaten, im  Einzelfall   und soweit notwendig  bekannt geben, sofern a die betroffene Person oder  deren  gesetzlich ermächtigte Vertretung der Bekanntgabe der Daten ausdrücklich zugestimmt hat oder es in deren In teresse liegt, b es   zur   Abwehr   einer   Gefahr   für   die   öffentliche   Sicherheit   und   Ordnung durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist oder c es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantonspolizei erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten die Bestimmun gen von Absatz 1 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149
                            Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantonspolizei  sorgt  durch angemessene,  dem  Stand  der Technik  ent sprechende   organisatorische   und   technische   Massnahmen   für   die   elektroni sche   Sicherung   der   von   ihr   bearbeiteten   Daten   gegen   Manipulation,   Miss brauch und Diebstahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gewährleistet die physische Sicherheit ihrer technischen Anlagen und Da tenbearbeitungssysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sorgen für die Sicherheit der durch sie bearbeiteten Personendaten nach Massgabe von Absatz 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kantonspolizei kann Private, die im Rahmen der ihnen übertragenen Auf gaben oder Leistungen zum direkten Zugriff, zur selbstständigen Bearbeitung oder Einsichtnahme auf die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten berech tigt sind, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 46
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150
                            Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   oder   der   Datenschutzverantwortliche   der   Kantonspolizei   überwacht   die Organisation, das Verfahren und die technischen Einrichtungen der Datenbear beitung und prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist in Bezug auf diese Aufgabe weisungsungebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            Handlungsfähigkeits- und Leumundszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf   Gesuch   hin   erstellen   die   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörden Handlungsfähigkeitszeugnisse für a die betroffene Person selbst, b Behörden, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder die Behörde nachweist,   dass   das   Handlungsfähigkeitszeugnis   für   die   Erfüllung   ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handlungsfähigkeitszeugnisse enthalten folgende Angaben: a Personalien   (Familienname,   Vorname,   Geschlecht,   Geburtsdatum,   Zivil stand, Adresse), b Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde, c zivilrechtliche Handlungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In   den   vom   Gesetz   vorgesehenen   Fällen   stellen   die   Gemeinden   ein   Leu mundszeugnis   mit   den   gesetzlich   umschriebenen   zusätzlichen   Informationen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152
                            Polizeilicher Informationsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei erstellt auf Gesuch hin Informationsberichte zuhanden der Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen, wenn es das Gesetz vorsieht oder dies für die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzli chen Aufgaben unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts, die gesetzliche Grund lage und die Art der verlangten Informationen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Zweifelsfall entscheidet die Sicherheitsdirektion über die Erstellung eines Informationsberichts. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sofern   das   rechtliche   Gehör   nicht   von   der   ersuchenden   Behörde   gewährt wird, hat die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zu einer Stel lungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            Organisation und Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikom mandanten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie unterhält dezentrale Polizeiwachen und berücksichtigt bei ihrer regionalen Gliederung die unterschiedlichen Sicherheitslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154
                            Grundsätze der Personalpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei a bekennt sich zu vorurteilsfreiem Handeln, b setzt sich aktiv für die Verhinderung von Diskriminierungen ein, c fördert die Chancengleichheit und Vielfalt innerhalb des Betriebs und d achtet   auf   allen   Stufen   auf   eine   angemessene   Anzahl   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155
                            Personalkategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei setzt sich zusammen aus a Polizistinnen und Polizisten, b polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, c Aspirantinnen und Aspiranten sowie d Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Polizeiausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann weitere Kategorien durch Verordnung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Polizistinnen und Polizisten verfügen über einen eidgenössischen Fachaus weis oder ein mindestens gleichwertiges Diplom einer höheren Fachprüfung. Polizeiliche   Sicherheitsassistentinnen   und   -assistenten   besitzen   einen   Fach ausweis. Ausnahmen davon bestimmt die Polizeikommandantin oder der Poli zeikommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156
                            Polizeistatus und Polizeiplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 155 Absatz 3 sowie Aspiran tinnen und Aspiranten, mit Ausnahme der im Verkehrsdienst tätigen polizeili chen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, verfügen grundsätzlich über den Polizeistatus. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weiteren Personen den Polizeistatus verleihen, sofern an deren Tätigkeit ver gleichbare Anforderungen gestellt werden. Sie oder er informiert darüber den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind im Polizeiplan der Ber nischen Pensionskasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einem Wechsel der Funktion innerhalb der Kantonspolizei entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant unter Würdigung der Um stände des Einzelfalls über das Fortbestehen des Polizeistatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit dem Austritt aus der Kantonspolizei erlischt der Polizeistatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157
                            Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Beiträge an Poli zeivereine oder für Tätigkeiten sprechen, die im Interesse der Kantonspolizei liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2 Anstellungsrechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.1 Verhältnis zum kantonalen Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158
                            1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt die kantonale Per sonalgesetzgebung, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Be stimmungen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.2 Allgemeine Anstellungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159
                            1 Das Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei setzt einen guten Leumund voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und - assistenten müssen neben der Anforderung gemäss Absatz 1 die Polizeischule oder den Sicherheitsassistentenlehrgang bestanden haben (polizeiliche Grund schulung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In die Polizeischule oder den Sicherheitsassistentenlehrgang gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und - assistenten sind während der ganzen Dauer der Polizeischule oder des Sicher heitsassistentenlehrgangs und sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt. Das Probezeit verhältnis kann in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.3 Personensicherheitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei kann zur Überprüfung des guten Leumunds und der Ver trauenswürdigkeit   ihre   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   sowie   Personen,   mit denen sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jederzeit einer Perso nensicherheitsprüfung unterziehen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit a Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Of fenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend be einträchtigen könnte, oder b weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen und ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die  Lebensführung  der  betroffenen  Person  erhoben,   insbesondere  über  eine allfällige Straffälligkeit sowie ihre finanzielle Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Daten können erhoben werden a aus   den   Datenbearbeitungssystemen   gemäss   Artikel   143,   welche   die Kantonspolizei betreibt, b aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der Kantone, so weit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 zum direkten Zugriff berechtigt ist, c aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 50 d durch   Befragung   von   Drittpersonen   und   der   betroffenen   Person,   wenn diese zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162
                            Rechtsschutz und Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantonspolizei teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Personensi cherheitsprüfung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterla gen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergeben sich Erkenntnisse, die einem Anstellungsverhältnis mit der Kantons polizei entgegenstehen, a kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags verzichtet werden, b kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zu rückgetreten werden, c können bei bestehendem Anstellungsverhältnis personalrechtliche Mass nahmen ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.4 Anstellungsbehörde und Vereidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163
                            1 Die  Polizeikommandantin   oder  der  Polizeikommandant   und  ihre   oder  seine Stellvertretung   werden   vom   Regierungsrat   angestellt.   Für   die   Anstellung   der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Sicherheitsdirektion zuständig. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Polizeistatus werden von der Sicherheitsdirektorin bzw. vom Sicherheitsdirektor vereidigt. Die Poli zeikommandantin   oder   der   Polizeikommandant   kann   weitere   Dienstzweige oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vereidigung bestimmen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Vereidigung wird wie folgt ein Eid oder ein Gelübde abgelegt: «Ich schwöre / Ich gelobe die Rechte und Freiheiten aller zu achten, die Ver fassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflich ten meines Amts getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.5 Nichtantritt der Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164
                            1 Vor Stellenantritt kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen nach Eröffnung der Verfügung gekündigt werden, wenn die Auf nahme- oder Anstellungsvoraussetzungen nicht mehr  gegeben sind oder die betroffene Person die Stelle aus triftigen Gründen nicht antreten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.6 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165
                            Dienstausübung und Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel uniformiert und bewaffnet, soweit die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zur Dienstausübung notwendige Grundausrüstung inklusive Waffen wird leihweise und auf Kosten des Kantons abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166
                            Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und - assistenten   belegen   ihre   Berechtigung   zum   polizeilichen   Handeln   durch   das Tragen der Uniform oder durch das Vorweisen des Polizeiausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht uniformierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen ihre Berechtigung, indem   sie   vor   der   Vornahme   der   polizeilichen   Handlung   den   Polizeiausweis vorweisen.   Lassen   es   die   Umstände   nicht   zu,   wird   dies   sobald   als   möglich nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167
                            Dienstort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann einen Dienstort anordnen, soweit es der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz er fordert. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betrof fenen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168
                            Wohnsitzpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht die Wahl ihres Wohnsitzes unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 grundsätzlich frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht en ger fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169
                            Bereitschaft und besondere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Polizeikommandantin   oder   der   Polizeikommandant   kann   bei   ausseror dentlichen Ereignissen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   können   bei   besonderen   Ereignissen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pikettdienst wird grundsätzlich mit einer Zulage entschädigt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonders oft Pikettdienst leisten, kann eine Zeitgutschrift gewährt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der   Regierungsrat   regelt   nach   den Erfordernissen   sowie   den   Bedürfnissen des polizeilichen Dienstbetriebs vom allgemeinen Personalrecht abweichende Bestimmungen   über   besondere   Leistungen   wie   Pikett,   Spesen,   Zulagen und Zeitgutschriften durch Verordnung und trägt dabei den besonderen Belastun gen   des   polizeilichen   Dienstbetriebs   angemessen   Rechnung.   Er   kann   seine Kompetenz an die Sicherheitsdirektion übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abweichende Bestimmungen sind insbesondere für folgende Bereiche vorzu sehen: a befristete oder unbefristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben sowie besondere Tätigkeiten und Funktionen, b Höhe  der Entschädigung und Zeitgutschriften  für Pikettdienste, nament lich an Wochenenden, c Verpflegung und Unterkunft, d Zeitgutschriften bei Wochenend- und Nachtarbeit, e polizeiliche Sondereinsätze mit Gefährdungspotenzial, f Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst, g Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeili chen Einsatz, h Erreichbarkeit ausserhalb von Dienst- und Pikettzeiten, i spontanes Einrücken aus den Ferien oder der übrigen Freizeit bei ausser ordentlichen, nicht planbaren Ereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170
                            Handeln in dienstfreier Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindli che Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171
                            Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen über Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit über eine Mitarbei terin   oder   einen   Mitarbeiter   der   Kantonspolizei   sind   der   Anstellungsbehörde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ermittlungstätigkeit gemäss Absatz 1 muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder eine wiederholt begangene Übertretung beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172
                            Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde   zu   melden,   wenn   gegen   sie   wegen   eines   Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eröffnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie informieren ihre Vorgesetzten, wenn ihre Dienstausübung anderweitig er heblich belastet oder verunmöglicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173
                            Ortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur   Lagedarstellung   im   Einsatz   kann   die   Kantonspolizei   technische   Geräte einsetzen, die die Ortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, so weit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.7 Einhaltung der Dienstpflichten und Massnahmen bei Pflichtverletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind gehalten, jeder zeit die dienstlichen Pflichten zu befolgen sowie die Disziplin und das gute An sehen der Kantonspolizei zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   Kantonspolizei,   die   vorsätzlich oder   fahrlässig   dienstliche   Pflichten   verletzen,   können   personalrechtliche Massnahmen sowie weitere Massnahmen nach diesem Gesetz verhängt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175
                            Weitere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Weitere Massnahmen gemäss Artikel 174 Absatz 2 sind a der Verweis, b der angeordnete Bezug von Zeitguthaben, c die   befristete   oder   unbefristete   Versetzung,   gegebenenfalls   mit   Gehalt seinbusse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können miteinander sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellungsbehörde ist zuständig zum Erlass der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Während der Dauer eines Verfahrens kann ein anstehender Funktionswech sel oder eine anstehende Beförderung aufgeschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten   bleibt   die   Beendigung   des   Arbeitsverhältnisses   gemäss   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 und 25 f. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2.8 Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176
                            1 Der   Regierungsrat   erlässt   die   erforderlichen   Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er regelt insbesondere die Anstellungsvoraussetzungen, wobei er namentlich Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer be standenen polizeilichen Grundschulung vorsehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Sicherheitsdirektion de legieren. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Haftung des Kantons und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des PG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Haftung   der   Gemeinden   und   das   Verfahren   richten   sich   grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 2 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die persönliche Haftung von Organen des Kantons und der Gemeinden ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178
                            Besondere Haftungsregeln 1. Gegenüber geschädigten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Handlungen der Polizeiorgane des Kantons oder der Ordnungsorgane der Gemeinden ge gen Personen im Sinne von Artikel 6 sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 153.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 170.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton oder die Gemeinde kann aus Billigkeit für den Schaden einste hen, den seine Polizeiorgane bzw. ihre Ordnungsorgane rechtmässig gegen über Personen verursacht haben, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Personen im Sinne von Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179
                            2. Bei Hilfeleistungen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dritte, die den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dabei erlitten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ansprüche   gegenüber   allfälligen   Schadenverursacherinnen   und   -verursa chern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes von Gesetzes we gen an den Kanton oder die Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180
                            3. Bei ausserkantonalen Einsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton Bern übernimmt die Mehrkosten, wenn Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter   der   Kantonspolizei   durch   die   an   einem   ausserkantonalen   Einsatzort geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden schlechter gestellt werden als bei der Anwendung bernischen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181
                            Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbei tern der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Personen-  und  Sachschäden  von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei gilt Artikel 54 PG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegen besondere Umstände vor, kann die Kantonspolizei auf Gesuch hin er gänzende Leistungen an die Geschädigte oder den Geschädigten oder die Hin terbliebenen erbringen, sofern der erlittene Schaden nicht anderweitig ersetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ansprüche   gegenüber   Dritten,   die   für   den   Schaden   haften,   gehen   auf   den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182
                            Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspo lizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei infolge der Aus übung  ihres  Amts  in   ein  Verfahren  gezogen  oder   veranlasst,  ihre  Rechtsan sprüche geltend zu machen, übernimmt der Kanton auf Gesuch hin die Verfah rens- und Anwaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Rechtsschutzgesuch kann abgelehnt werden, a wenn die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat oder der Kanton Gegenpartei ist, b wenn   die   Anstellungsbehörde   ein   personalrechtliches   Verfahren   gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet hat oder c wenn der Fall von geringfügiger Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Kosten   können   ganz   oder   teilweise   zurückgefordert   werden,   wenn   die Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Vollzug und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183
                            Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der   Regierungsrat   erlässt   die   zum   Vollzug   dieses   Gesetzes   notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184
                            Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   den   Rechtsschutz   gelten   die   Bestimmungen   des   VRPG,   soweit   dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen die Mitteilung der verdeckten Fahndung in der Vorermittlung gemäss Artikel 111 ff., der verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 ff. sowie der Observation gemäss Artikel 118 ff. kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185
                            Auswirkungen auf bestehende Ressourcenverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ressour cenverträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden be halten ihre Gültigkeit und richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zu entrichtende Pauschale gemäss Artikel 48 ist vom Einkaufsbetrag des Ressourcenvertrags in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelne Anpassungen oder Ergänzungen von Ressourcenverträgen gemäss Absatz 1 können durch Zusatzvertrag vereinbart werden und richten sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186
                            Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden zur Übertragung gerichtspolizeilicher Kompetenzen behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehende   Verträge   zwischen   der   Polizei-   und   Militärdirektion   und   den Gemeinden über die polizeilichen Interventionen (Interventionsverträge) sowie über polizeiliche Patrouillenleistungen (Patrouillenverträge) werden mit dem In krafttreten dieses Gesetzes beendet und pro rata abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187
                            Änderung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG) 1 ) ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) 2 ) ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) 3 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188
                            Aufhebung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kantonspolizei (KPG; BSG 552.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. A1 Anhang 1 zu Artikel 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1
                            Pauschale für Interventionskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Ausgangswerte  der  Pauschale  gemäss   Artikel   48  werden  wie   folgt  be stimmt: a bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.60 Franken, b bei Gemeinden mit zwischen 1001 bis 2000 Einwohnern: 1 Franken, c bei Gemeinden mit zwischen 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.30 Franken, d bei Gemeinden mit zwischen 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4 Franken, e bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5 Franken, f bei der Stadt Thun: 7.80 Franken, g bei der Stadt Biel: 17 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 732.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) BSG 871.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 58 h bei der Stadt Bern: 17.30 Franken. Bern, 27. März 2018 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 6. März 2019 Der Regierungsrat, nach Zusammenstellung der Protokolle über die Volksab stimmung vom 10. Februar 2019, beurkundet, dass das Polizeigesetz (PolG) mit 209'383 gegen 64'555 Stimmen angenommen worden ist. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1272 vom 20. November 2019:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Artikel 54 bis 57, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 84 Absatz 4 sowie Artikel 118 bis 120 werden erst ab einem späteren vom Regierungsrat festzu legenden Zeitpunkt anwendbar. 1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Artikel 35a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 bleibt bis zu einem späte ren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar. 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) RRB Nr. 542 vom 13. Mai 2020, BAG 20-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) Anwendbar bis zum 31. Mai 2020, BAG 20-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 551.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.02.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-077 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 4
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 5
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 3
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 3
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Abs. 1
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Abs. 2
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 4
                            geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 3
                            geändert 21-020 15.06.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 1
                            geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1 60 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.02.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-077
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 4
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 5
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 1
                            15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Abs. 1
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Abs. 2
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 4
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 3
                            24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020