Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge
                            1 Verordnung über die reform ierte Spitalseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge (vom 26. Juni 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die Spitalseelsorge der Evangelisch- reformierten  Landeskirche  des  Kant ons  Zürich  (Reformierte  Spital seelsorge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Die Reformierte Spitalseelsorge umfasst die Spitalpfarrämter in Institutionen, die auf der vom Kirche nrat festgesetzten Spitalseelsorge liste aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  anderen  öffentlichen  und  in  pr ivaten  Spitälern,  Heimen  und Pflegeeinrichtungen  ist der  Seelsorgedienst  durch die  örtliche  Kirch gemeinde oder gemeinsam durch Kirc hgemeinden des Einzugsgebiets sicherzustellen. Hierbe i sind Organisation, Aufg aben und Aufsicht im Einzelnen  von  den  jeweils  zustä ndigen  kirchlichen  Behörden  unter Beachtung der Vorschriften von Kirchengesetz und Kirchenordnung zu regeln. Vorbehalten bleibt das allg emeine Aufsichtsrecht des Kirchen rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen des II. und III. Abschnitts dieser Verordnung über  die  Spitalpfarre rinnen  und  Spitalpfarrer gelten  sinngemäss  für Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer an anderen öffentlichen und pri vaten Spitälern, Heimen und Pflegeeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            3 Patientinnen und Patienten im Sinn dieser Verordnung sind die in den auf der Spitalseelsorgeliste aufgeführten Institutionen gepfleg ten und betreuten Personen. II. Die Spitalseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die reformierte Spitalseels orge gründet auf dem Verkündi gungsauftrag der Landeskirche. Bei Matthäus 25, 36 sagt Jesus «Ich war krank, und ihr habt mich besucht».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer nehmen vom christlichen Grundauftrag her und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde des  Menschen  besonders  in  Krisenund  Grenzsituationen  wahr.  Sie engagieren sich in de r Diskussion um ethisch-theologische Grundfra gen, die sich im Ges undheitswesen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Spitalpfarrerinnen  und  Spitalpfarrer  bemühen  sich  um  die Integration ihres Dienstes in den Gesamtauftrag der jeweiligen Insti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tution.  Sie  wahren  dabei  die  nötig e  Distanz  und  bleiben  als  kritische Gesprächspartnerinnen  und  Gespräch spartner  ihrem  kirchlichen  Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitgeber verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Spitalpfarrerinne n  und  Spitalpfarrer  si nd  in  ökumenischer Offenheit sensibel für die Anliegen von Menschen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Spitalpfarrerinnen  und  Spi talpfarrer  nehmen  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere folgende Aufgaben wahr: a. regelmässige Besuche in erster Linie bei reformierten Patientin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Patienten, b. Gespräche mit Angehörigen und Bezugspersonen, c. fachlicher und seelso rgerlicher Kontakt mi t den Mitarbeitenden der jeweiligen Institution, d. Begleitung von Sterbenden, e. Spitalgottesdienste  und  Mitwirku ng  an  besonderen  Feiern  der Institution, f. Austeilung des Abendmahls im Rahmen von Gottesdiensten, auf Abteilungen und am Krankenbett, g. Mitarbeit  in  der  Freiwilligenar beit  der  Institution  und  Initiative dazu, h. Mitarbeit an Aus- und Weiterb ildungsveranstaltungen sowie in speziellen Gremien der Institution, i. Unterricht an Krankenpflegeschulen, j. bei  Bedarf  Erteilen  von  kirchl ichem  Unterricht  in  Kinderabtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen an einzelne Jugendliche im Rahmen der jeweiligen Mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeiten, k. in dringenden Fällen Vornahme anderer kirchlicher Handlungen, l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schaffung, Einberufung und Leitung des Beirats Spitalpfarramt. Dienstbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Spitalseelsorge  nimmt  auf die  besondere  Situation  und die  Wünsche  von  Patientinnen  und  Pa tienten  Rücksicht.  Die  Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfarrerinnen  und  Spitalpfarrer  acht en  den  Willen  der  Patientinnen und Patienten und enthalten sich jede r Aufdringlichkeit. Sie enthalten sich der Einmischung in die medizi nischen und pflegerischen Belange. Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3 Die  berufliche  Schweigepflicht ist  im  Interesse  der  Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Patienten sowie ihrer An gehörigen zu wahren. Allfällige Hilfspersonen im Sinn von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 der Kirchenordnung sind auf die Pflicht zur Verschwieg enheit hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die reform ierte Spitalseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spital- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Spitalpfarrerinnen und Spitalpf arrer stellen auf Wunsch den Kontakt zum zuständigen Gemeindepfarramt her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abdankungen sind in der Regel Sache der zuständigen Gemeinde pfarrämter. III. Die Spitalpfarrer innen und Spitalpfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Spitalpfarrerinnen  und  Spitalpfa rrer  haben  sich  über  eine entsprechende Zusatzausbildung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereitschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3 Spitalpfarrerinnen  und  Spitalpfarrer  richten  in  den  von ihnen betreuten Institutionen einen seelsorglichen Bereitschaftsdienst ein. Dieser ist gemäss den örtlichen Verhältnisse n so zu organisieren, dass  ausserhalb  der  üblichen  Arbe itszeiten  die  Ankunft  einer  Spital pfarrerin,  eines  Spitalp farrers,  einer  Gemeindepfarrerin  oder  eines Gemeindepfarrers in der Instituti on innerhalb einer Stunde nach dem Aufgebot gewä hrleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            3 Soweit diese Verordnung kein e abweichenden Regelungen beinhaltet,  richtet  sich  die  beruflic he  Stellung  der Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer nach der Kircheno rdnung und ihren Vollzugserlassen. IV. Die Organisation der Reformierten Spitalseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Reformierte Spitalseelsorge gliedert sich in Seelsorge bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es bestehen die Seelsorgebereiche a.   Universitätsspital Zürich, b.   Kantonsspital Winterthur, c.   Psychiatrische Kliniken, d.   Regionalspitäler, e.   Pflegezentren, f. Spitäler und Pflegezent ren der Stadt Zürich, g.   Epilepsie-Zentrum Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge Spitalpfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die auf der Spitalseelsorgeliste gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung  aufgeführten  Institutio nen  verfügen  je  über  ein  Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfarramt. Beirat Spitalpfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für jedes Spitalpfarramt ka nn ein Beirat Spitalpfarramt geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beirat  Spitalpfa rramt  begleitet  und  unt erstützt  das  Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfarramt in der Auftragserfüllung. Er stellt die Verbindung des Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfarramtes  mit  den  Ki rchgemeinden  und  Bezirken im  Einzugsgebiet der Institution sowie mit deren Behö rden und der Öffentlichkeit sicher. Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Reformierte Spitalseelsorge untersteht dem Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Kirchenrat kommen namentlich zu: a.   Anstellung der Spitalseelsor gerinnen und Spit alseelsorger, b.   Ernennung der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer, c.   Aufsicht über die Spitalpfarrämter. Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Gesamtkirchlichen Dienste leitet die Reformierte Spitalseelsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abteilung kommen namentli ch folgende Aufgaben zu: a.   bei  Stellenbesetzungen  Vorberei tung  des  Anstellungsentscheids des Kirchenrates, b.   Sicherstellung der Aus- und Weit erbildung im Bereich der Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seelsorge  in  Zusammenarbeit  mi t  den  dafür  zuständigen  Stellen der Gesamtkirchlichen Dienste, c.   Durchführung der Standortgespräc he mit den Leitenden Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Pfarrern, d.   Erstellen des Budgets und Führen der Rechnung der Reformierten Spitalseelsorge, e.   Vermittlung bei Konflikten inne rhalb der Reformierten Spitalseel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorge, f. Vertretung der Reformierten Sp italseelsorge gegenüber der Öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit in Absprache mit dem Kirchenrat. Leitende Pfarrerin, Leitender Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedem  Seelsorgebereich  steht  eine  Leitende  Pfarrerin oder ein Leitender Pfarrer vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Leitenden Pfarreri n oder dem Leitenden Pfarrer obliegen im eigenen Seelsorgebereich namentlich folgende Aufgaben: a.   Leitung des Seelsorgebereichs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die reform ierte Spitalseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.52 b.   Personalverantw ortung für die Pfarreri nnen und Pfarrer, nament lich die Durchführung von Standortgesprächen in Zusammenarbeit mit  den  Verantwortlichen  der  be treffenden  Institution,  Stellung nahme zu Weiterbildungsgesuche n von Spitalpfarrerinnen und Spi talpfarrern,  Arbeitszeitkontroll e  sowie  Genehmig ung  besonderer Regelungen betreffend Arbeitsort und Arbeitszeit, c.   Mitwirkung bei der Besetzung von Spitalsee lsorgestellen, d.   Koordination der Seel sorge innerhalb des Se elsorgebereichs sowie zwischen diesem und de n Gemeindepfarrämtern, e.   Organisation der Stellvertr etungen bei Abwesenheiten, f. Organisation des Be reitschaftsdienstes, g.   Erstellen  des  Budgets  zuha nden  der  Abteilung  Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sowie Verwaltung des Spendgutes u nd Führen der Kollektenkasse, h.   Sicherstellen  der  Zusammenarbe it  der  Spitalpfarrämter  mit  der Ärzteschaft,  dem  Pflegepersonal, dem  Sozialdienst  und  der  Ver waltung der Institution, i. Vertretung des Seelsorgebereich s gegenüber den verantwortlichen Gremien der Institution, j. Förderung und Organisation der interkonfessionellen und inter religiösen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Besetzung von Spitalseels orgestellen der Reformier ten Spitalseelsorge erfolgt unter der Leitung der Abteilung Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in Zusammenarbeit mit der Leite nden Pfarrerin oder dem Leitenden Pfarrer des betreffende n Seelsorgebereichs und einer Vertretung der betreffenden Institution. Gemäss den örtliche n Verhältnissen können namentlich  der  entsprechende  Beir at  Spitalpfarramt,  die  Bezirkskir chenpflegen und die Pfarrkapit el miteinbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            3 Erfolgt  die  Spitalseelsorge  in  einem  Spitalpfarramt  durch mehrere  Spitalpfarrerinnen  und  Spita lpfarrer,  ist  die  Stellvertretung kollegial zu regeln. Ist dies nicht möglich oder ist in einem Spitalpfarr amt nur eine Spitalpfarr erin oder ein Spitalpfar rer tätig, so kann der Kirchenrat im Fall von Ferien, Kr ankheit, Militärdienst, Mutterschaft oder besonders bewill igtem Urlaub weitere Pf arrerinnen oder Pfarrer vertretungsweise einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge V. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Diese Verordnung ist vom Kirchenrat, gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193 der Kirchenordnung, am 26. Juni 2002 erlassen worden. Sie tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vero rdnung vom 27. November 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 255 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingefügt durch B vom 24. Juni 2009 ( OS 64, 569 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 24. Juni 2009 ( OS 64, 569 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch B vom 24. Juni 2009 ( OS 64, 569 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben  durch  Vollzugsverordnung  zu r  Personalverordnung  vom  6.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 ( OS 66, 680 ; ABl 2011, 2129 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 27. März 2013 ( OS 68, 206 ; ABl 2013-04-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben  durch  B  vom  27.  März  2013  ( OS  68,  206 ; ABl  2013-04-12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2013.