Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
                            1 Verordnung über die Gerichtsaudi toren und Gerichtsauditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.23 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 20. Juni 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Plenarausschuss der Gerichte, in  Anwendung  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Abs.  1  lit.  c  des  Ge setzes  über  die  Gerichts- und  Behördenorganisation  im  Zivi l-  und  Strafprozess  (GOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Mai 2010 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 Abs. 3 der Vollzugs verordnung zum Personal gesetz vom 19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8 Personen, die für ihre Ausbildung bei einem Gericht zu arbei ten  wünschen,  können  bei  den  Bezi rksgerichten,  beim  Baurekurs gericht und beim Steuerrekursgeric ht, ausnahmsweise auch beim Ober gericht, beim Verwaltungsgericht und beim Sozialversi cherungsgericht als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Zulassung als Auditor ode r Auditorin setzt voraus: a.   Handlungsfähigkeit, b.   guten Leumund, c.   abgeschlossenes juristisches St udium, zur Hauptsache an schweize rischen  Hochschulen,  oder  sonst ausreichende  Rechtskenntnisse im  schweizerischen  und  kantonalzürcherischen  Recht,  die  zur Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen, d.   sehr gute Kenntnisse der Amtssprache, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausweis  über  protokollierungstau gliche  Beherrsc hung  des  Zehn fingersystems (bei den Bezirksgerichten).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zulassungsgesuche sind schriftlic h, unter Beilage eines Lebens laufes,  eines  Handlungsfä higkeitszeugnisses,  ei nes Auszuges aus dem Zentralstrafregister,  der  Prüfungsbescheinigungen  sowie  allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Geri chtspräsidenten oder der Gerichts präsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unter lagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der  Gerichtspräsident  oder  di e  Gerichtspräsidentin  ent scheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Ge such auch dem Gericht oder der Ka nzleikommission zur Entscheidung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Nichtzulassung  be i  einem  Bezirksgeric ht,  beim  Baurekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht und beim Steuerrekursgericht ist auf Begehren des Bewerbers oder der Bewerber in zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            8 Die Zahl der Auditoren und Audi torinnen soll an den Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichten,  am  Baurekursgericht  un d  am  Steuerrekursgericht  in  der Regel  diejenige  des  juristischen  Ka nzleipersonals  ni cht  übersteigen und nicht wesentlich unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            8 Der Leitende Gerichtsschreibe r oder die Leitende Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiberin des Bezirksgerichts und ichts bzw. der Kanzleichef oder die Kanzleichefi n des Baurekursgerichts weist dem Auditor oder der Auditorin das Täti gkeitsgebiet zu. Er oder sie achtet auf geeigneten Wechsel, damit der Auditor oder die Auditorin in mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichst viele Zweige der Rechtspflege eingeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die juristischen Kanzleianges tellten, denen Auditoren oder Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für die  Ausbildung  innerhalb  ihres  Arbeitsgebietes  verantwortlich.  Sie überprüfen die abgelieferten Arbe iten und veranlassen deren Bereini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung.  Dem  oder  der  Gerichtsvorsit zenden  oder  dem  Einzelrichter oder der Einzelri chterin steht die Aufsicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem oder der Gerichtsvorsitzende n oder dem Einzelgericht steht die Aufsicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit  dem  Gericht  zu  widmen.  Sie  ne hmen  an  den  Sitzungen  teil  und wirken  unter  der  Verantwortung  der ihnen  vorgesetzten  juristischen Kanzleiangestellten an der Au farbeitung der Geschäfte mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben weder Recht auf bera tende Stimme noch Unterschrifts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und in Referentenaudienzen ka nn der Richter oder die Richterin Auditoren oder Auditorinnen zur Pr otokollführung unter seiner oder ihrer Verantwortung zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im summarischen Verfahren, in Vergleichs- und in Instruktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhandlungen  kann  der  Richter oder  die  Richterin  Auditoren  oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Tätigkeit als Auditor oder Auditorin dauert in der Regel ein  Jahr  (Nettojahr). Abwesenheiten  wegen  Fe rien,  Urlaub,  Unfall, Krankheit, Militär-, Zivil- oder Sc hutzdienst und dergleichen werden nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Gerichtsaudi toren und Gerichtsauditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  Anstellung  für  die  weiteren neun  Monate  ist  der  Gerichts präsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Anstellungsverhältnis  kann vom  Gerichtspräsidenten  oder von  der  Gerichtspräsidentin  über  ei n  Jahr  hinaus  verlängert  werden, wenn  sich  der  Auditor  oder  die  Audito rin  als  fähig  erwiesen  hat,  als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschr eiberin angestellt zu werden, wenn das Gericht seine oder ihre Mitarb eit benötigt und wenn sich eine sol che  Weiterbeschäftigung  mit  der  Na chfrage  nach  Ausbildungsstellen vereinbaren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Während der Probezeit beträg t die Kündigungsfrist beid seitig sieben Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  der  weiteren  neun  M onate  kann  das  Anstellungsver hältnis auf Ende des folgenden Mona ts und bei überjähriger Dauer auf Ende des zweiten folgenden Monats aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit sofort aufgelöst werden. Di e Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. Zur Auflösung zustä ndig ist die Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Auditor oder die Auditorin ha t Protokolle, zu deren Führung er  oder  sie  herangezogen  wurden, auch  nach  Auflösung  des  Anstel lungsverhältni sses fertig zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Beim Austritt ist dem Audito r oder der Auditorin eine Be scheinigung  über  die  Dauer  der  Täti gkeit  auszustellen.  Auf  Wunsch hat sie sich über Leistung und Verhalten auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Während der Probezeit von dr ei Monaten steht den Audi toren und Auditorinnen ein Anfa ngslohn entsprechend Anlaufstufe 2 der Lohnklasse 8 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Per sonalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der ordentliche Lohn vom Beginn des vierten bis zum Ende des zwölften  Monats  entspricht  Anlauf stufe  1  der  Lohnklasse  13  gemäss Anhang  2  zur  Vollzugsverordnung  zum  Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,  sofern  die Leistungen  des  Auditors  oder  der Auditorin  das  juristische  Kanzlei personal wesentlich entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einem über das Nettojahr hi naus dauernden Anstellungsver hältnis im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 4 entspricht der Lohn der Lohnstufe 1 der Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Perso nalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  ordentliche  Besoldung  ka nn  vor  dem  vierten  Monat  ausge- richtet  werden,  wenn  der  Auditor oder  die  Auditorin  nach  dem  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit auf einem Anwaltsbüro, bei einer Staatsanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltung oder der Privati ndustrie ausgeübt hat und gleichzeitig Richter oder Richterinnen, Gerich tsschreiber oder Gerich tsschreiberinnen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - durchschnittlich entlastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleibt der Ersatz de r dienstlichen Auslagen, welcher sich nach den Bestimmungen de r Vollzugsverordnung zum Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Auf das Anstellungsverhältnis der Auditoren und Audito
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen sind im Übrigen die Best immungen des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , der Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der  Vollzugsverordnungen  zum  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            8 Die Bezirksgerichte, das Ba urekursgericht und das Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rekursgericht  können  an  einer  schw eizerischen  Hochschule  immatri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kulierten Studenten und Studentin nen der Rechts- und Staatswissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften  in  höheren  Seme stern  ohne  Arbeitsverpf lichtung  und  Lohn Einblick in die Gerichtspraxis ge währen und ihnen gestatten, bei Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratungen  anwesend  zu  sein.  Die  Studenten  und  Studentinnen  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen dem Amtsgeheimnis und sind ausdrücklich auf ihre Schweige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht hinzuweisen, im Übrigen aber sind sie dieser Verordnung nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Je  ein  Exemplar  di eser  Verordnung und  der  übrigen  per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalrechtlichen  Erlasse  sind  de n  Auditoren  und  Auditorinnen  bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung über die Gerichtsauditoren vo m 11. Dezember 1974 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Gerichtsaudi toren und Gerichtsauditorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Verordnung tritt mit Wir kung auch auf die bestehenden Auditorenverhältnisse am 1. September 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 155 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 ( OS 58, 143 ). In Kraft seit 1. August 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 ( OS 65, 716 ; ABl 2010, 2138 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.