Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
                            1 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.1 Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht (vom 3. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Abs. 2 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tretungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Den  Städten  Zürich  und  Winterthur  kann  auf  Gesuch  hin (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen über tragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über a.   Lotterien, Spiel und Wette, b.   das Mietwesen, c.   die Jagd und den Vogelschutz, d.   den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung, e.   den Strassenverkehr, soweit di e Zuwiderhandlung im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signali sierten Anschlüssen begangen wird, f. den Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Den  übrigen  Gemeinden  kann  auf  Gesuch  hin  die  Verfol gung und Beurteilung von Übertr etungen übertragen werden von: a.   Vorschriften über die Bahnpolizei; b.   Vorschriften auf dem Gebi et des Gesundheitswesens; c.   Vorschriften  über  den  Strassenve rkehr,  soweit  die  Zuwiderhand lung begangen wird durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Fussgängerinnen oder Fussgänger,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Reiterinnen oder Reiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Personen, die Tiere oder He rden führen oder begleiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Personen, die Tierfuhrwe rke oder Handwagen führen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Führerinnen, Führer, Halteri nnen oder Halter von Fahrrädern oder von Fahrzeugen, die bundesrec htlich den Fahrrädern gleich gestellt sind, jedoch unter Au sschluss der Motorfahrräder; d.   signalisierten Fahrve rboten, einschliesslich des Befahrens von Ein bahnstrassen in verbotener Richtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zürich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.1 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V e.   Vorschriften  über  das  Anhalten  und  das  Parkieren  im  Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkehr; f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 gerichtlichen Verboten gemäss Art. 258 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  Befugnis  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. c–e  ausgenommen  sind  alle Übertretungen, die im Bereich vo n Autobahnen, Auto strassen sowie deren Nebenanlagen und signalisiert en Anschlüssen begangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung der Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretungen übertragen wird, werd en im Anhang aufgeführt. Zuständigkeit bei Über tretungen des kantonalen und kommunalen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Gemeinden, denen die Verfolgung und Beurteilung von Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretungen des Bundesrechts übertragen wurde, sind auch für die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgung und Beurteilung von Über tretungen des kantonalen und kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munalen Rechts zuständig. Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Hält die zuständige Behörde eine ihre Kompetenz überstei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Busse für angemessen, überweist sie die Akten dem Statthalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt. Eine Rückweisung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 761 ; Begründung siehe ABl 2010, 2429 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 2. November 2011 ( OS 66, 954 ; ABl 2011, 3213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch RRB vom 30. November 2011 ( OS 66, 984 ; ABl 2011, 3524
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt  durch  RRB  vom  7. Januar  2014  ( OS  69,  97 ; ABl  2014-01-17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2015 ( OS 70, 446 ; ABl 2015-12-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321.1 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gemeinden  mit  Befugnis  zur  Verf olgung und Beur teilung  von  Über tretungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kloten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Uster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Dietikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlieren