Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
                            1 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen (vom 30. Oktober 1866)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verwaltungsstellen und Gerichte sind be rechtigt, Diszipli narfehler ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und  deren  Mitglieder,  ferner  de r  ihnen  unterstehenden  Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten und der bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen  Verfahren  stehenden Privaten  durch  Ordnungsstrafe  zu rügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die dem Personal gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 unterstehen. Vorbehalten bleibe n ferner besondere gesetzliche Bestimmungen über das Disziplina rrecht einzelner Behörden, Beam tinnen und Beamter sowie Angestellter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen, die keinen Strafzweck verfolgen, fallen nicht unter dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4 Als Disziplinarfehler gilt je de rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, insbesondere a.   jedes Verhalten, das geeignet is t, den ordnungsgemässen Gang, das Ansehen oder die Vertrauenswürdig keit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen; b.   jedes Verhalten im Zu sammenhang mit der dien stlichen Tätigkeit, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen; c.   die Störung der vorgeschri ebenen Verfahrensordnung; d.   die Verletzung des für amtliche Handlungen gebotenen Anstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Disziplinarfehler  verjähren  ein  Jahr,  nachdem  sie  der  zu ihrer Verfolgung zuständigen Be hörde bekannt geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verjährungsfrist ruht, solang e ein von der betroffenen Person ergriffenes  Rechtsmitte l  gegen  die  Disziplina rmassnahme  anhängig ist.  Die  Verfolgung  des  Disziplinarf ehlers  verjährt  jedoch  spätestens drei Jahre nach seiner Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird eine Strafuntersuchung eingel eitet, so läuft die Frist für die Verfolgungsverjährung v on der rechtskräftigen Erledigung des Straf verfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Als Ordnungsstrafen könn en verhängt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Busse bis Fr. 1000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. über  die  nicht  vom  Volk  gewä hlten  Beamten  und  Angestellten: Einstellung in den Dienstverric htungen für die Dauer von höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  zwei  Monaten,  unter  Anor dnung  der  Stellvertretung  auf Kosten des Fehlbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behördemitglieder,  Beamte  und  Angestellte,  gegen  die  wegen eines Vergehens eine St rafuntersuchung eröffnet wird, können bis zur Erledigung des Strafver fahrens von ihrer Wahl behörde oder, wenn sie vom Volk gewählt sind, von ihrer Aufsichtsbehörde, in ihren Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verrichtungen eingestellt werden. Der Entscheid über eine disziplina
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Bestrafung und den Fortbe zug der Besoldung während der vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - läufigen Einstellung erfolgt nach Beendigung des Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Zumessung  und  den  Vollzug  von  Bussen  sind Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 und 3 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dies  gilt  auch  für  Ordnungsbu ssen,  die  in  andern  Gesetzen, namentlich in Prozessgesetzen, vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            5 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 14, 275 und GS II, 571.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben  durch  G  vom  27. September  1998  (OS  54,  752).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 577 ; ABl 2009, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.