Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            Nr. 897m Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. November 1983 (Stand 2. Februar 1984) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. September 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1 Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1 Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Akti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - on ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1 Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            897
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GR 1983 680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1983 1420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 897m Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.1984 Erstfassung K 1983 1420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dieses Dekret wurde am 3. Dezember 1983 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1983 1420). Die Refe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rendumsfrist lief am 1. Februar 1984 unbenützt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 897m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.1984 Erlass Erstfassung K 1983 1420