Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Winterthur
                            1 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.112 Statuten der evangelisch-reformierten französischen Kirchgemeinschaft Winterthur (vom 24. März 1968)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Stellung zur Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur wird gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                            4 gebildet aus den in den staatlichen Bezirken Winterthur, Andelfingen, Bülach, Hinwil oder Pfäffikon wohnhaften Gliedern der evangelisch- reformierten  Landeskirche,  deren  Umgangssprache  die  französische Sprache ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die   französische   Kirchgemeinschaft   Winterthur   ist   eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts. Sie  bildet  ein  besonderes  Pfarramt  mit  einem  oder  mehreren Pfarrern und mit eigener Kirche, in welcher der Gottesdienst in fran- zösischer Sprache abgehalten wird. Die Organe der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur wer- den  hinsichtlich  der  kirchlichen  Angelegenheiten  durch  die  Bezirks- kirchenpflege Winterthur, im übrigen aber durch den Bezirksrat Win- terthur beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  französische  Kirchgemeinschaft  Winterthur  bildet  zu- sammen mit der französischen Kirchgemeinschaft Zürich einen beson- deren Synodalwahlkreis. II. Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Zum Beitritt zur französischen Kirchgemeinschaft Winterthur
                            sind alle in den politischen Bezirken Winterthur, Andelfingen, Bülach, Hinwil  oder  Pfäffikon  wohnhaften  Glieder  der  Landeskirche,  deren Umgangssprache die französische ist, berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Beitritt zu dieser Gemeinschaft und der Austritt aus der- selben erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Kirchenpflege der französischen  Kirchgemeinschaft  Winterthur.  Die  Kirchenpflege  ist verpflichtet,  den  Kirchenpflegen  sowie  der  Einwohnerkontrolle  der- jenigen  Gemeinden,  auf  deren  Gebiet  Mitglieder  der  Kirchgemein- schaft wohnen, von deren Ein- und Austritt sofort Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.112 Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der entsprechenden Verordnung des Kirchenrates. III. Organe der Kirchgemeinschaft A. Versammlung der Kirchgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Oberstes Organ der französischen Kirchgemeinschaft Winter-
                            thur ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Der Ver- sammlung der Kirchgemeinschaft stehen analoge Befugnisse wie den Kirchgemeindeversammlungen zu; insbesondere: a)   die Wahl der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission b)  die Wahl des oder der Pfarrer c)   die Festsetzung des jährlichen Voranschlages d)  die Abnahme der Jahresrechnung e)   die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder f)   die  Genehmigung  von  ausserordentlichen  Ausgaben  oder  Über- schreitungen des Voranschlages, in beiden Fällen nur wenn ein von ihr festzusetzender Betrag überstiegen wird. Die Bestimmungen der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Ankündigung jeder Versammlung hat – dringende Fälle vorbehalten – mindestens acht Tage vorher unter Bezeichnung der Be- ratungsgegenstände im Kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kirchenpflege geleitet. Die  Bestimmungen  der  §§ 40–54  des  Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 finden auf die Versammlung der Kirchgemeinschaft analoge Anwendung. B. Kirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Alle  vier  Jahre,  jeweilen  im  Wahljahr  der  ordentlichen  Ge- meindebehörden, wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kirchenpflege, welche aus min- destens fünf Mitgliedern besteht, und aus deren Mitte ihren Präsiden- ten. Der Kirchenpflege stehen analoge Befugnisse wie der Kirchenpflege einer  Kirchgemeinde  zu.  Die  Bestimmungen  des  Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.112 Die Pfarrer der Gemeinschaft wohnen den Sitzungen der Kirchen- pflege mit beratender Stimme und Antragsrecht bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Kirchenpflege  führt  ein  vorschriftsgemäss  angelegtes Stimmregister und Steuerregister. Die §§ 56–72 und 80 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 finden auf die Kirchen- pflege  der  französischen  Kirchgemeinschaft  Winterthur  analoge  An- wendung. C. Pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die französische Kirchgemeinschaft Winterthur verfügt je
                            nach Bedarf über einen oder mehrere Pfarrer, Pfarrhelfer oder Lern- vikare. Die Pfarrer werden von der Versammlung der Kirchgemeinschaft nach Eingang der Wahlfähigkeitserklärung des Kirchenrates gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes
                            4 , insbesondere die
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 16–19 und 39–53, sowie der Kirchenordnung
                            5 ,  insbesondere  die
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 110–142 finden für die Geistlichen der französischen Kirchgemein- schaft Winterthur ebenfalls Anwendung. D. Rechnungsprüfungskommission
§ 12.
                            Gleichzeitig wie die Kirchenpflege wählt die Versammlung der Kirchgemeinschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Rech- nungsprüfungskommission von fünf Mitgliedern und aus deren Mitte ihren Präsidenten. Für die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission ist § 135 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 anwendbar. E. Koordinations-Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Diese Kommission wird aus den Ausschüssen der Kirchen-
                            pflegen der beiden französischen Kirchgemeinschaften von Winterthur und Zürich gebildet. Sie hat die Aufgabe, die mit der Wahl der Vertreter in der Synode zusammenhängenden administrativen Arbeiten auszu- führen. Im übrigen kann sie das Wirken dieser beiden Gemeinschaften koordinieren. Sie tagt je nach Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.112 Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur IV. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Ausgaben der französischen Kirchgemeinschaft Winter-
                            thur werden bestritten: a)   aus den Leistungen des Staates an die Besoldung der Pfarrer und an die Entschädigung der Lernvikare b)  aus allfälligen Staatsbeiträgen gemäss § 20 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 c)   aus den Beiträgen ihrer Mitglieder d)  aus freiwilligen Beiträgen, Legaten usw. Diese Liste hat nicht abschliessende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Gemäss § 23 Absatz 4 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sind die Mitglie- der  der  französischen  Kirchgemeinschaft  Winterthur  berechtigt,  ihre Beiträge  nach  § 14  lit. c  von  den  Kirchensteuern  ihres  Wohnortes  in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Gehört von Ehegatten nur der Ehemann oder nur die Ehe- frau der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur an, so wird nur die Hälfte des zu entrichtenden Beitrages gemäss § 14 lit. c berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Kasse und das Rechnungswesen der französischen Kirch-
                            gemeinschaft  Winterthur  werden  durch  einen  Kirchengutsverwalter, der Mitglied der Kirchenpflege ist, geführt. Der Kirchengutsverwalter ist verpflichtet, eine Kaution gemäss § 132 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu leisten. Für die Rechnungsführung gelten die Vorschriften der §§ 133–135 und 144 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , sowie die Verordnung über das Rech- nungswesen der Gemeinden vom 11. November 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese in deutscher und in französischer Sprache abgefassten und durch die Versammlung der Kirchgemeinschaft vom 24. März 1968 genehmigten  Statuten  werden  in  beiden  Ausfertigungen  dem  Regie- rungsrate zur Genehmigung vorgelegt. Sie treten nach dieser Genehmigung sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 X. X. 03 - xx Statuten der französischen Kirchgemeinschaft Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.112 Mit dem Inkrafttreten wird das durch die Versammlung der Kirch- gemeinschaft vom 19. Januar 1964 als provisorisches Statut angenom- mene «Statut der Evangelisch-französischen Kirchgemeinschaft in Zürich vom 10. Juli 1903» mit nachträglichen Abänderungen aufgehoben. Allfällige  Änderungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  ebenfalls  der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 GS I, 619.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.1 (Heute:  Verordnung  über  den  Gemeindehaushalt  vom  26. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12.