Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel
                            1 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.42 Verordnung über die Parkanlage der Un iversität Zürich-Irchel (vom 9. Dezember 1987)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Verordnung gilt für die Park anlage der Univ ersität Zürich- Irchel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Parkanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Parkanlage dient der Be völkerung und den Universitäts angehörigen als Erholungsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Veranstaltungen und Tätigkeite n, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheb lich erschweren, bedürfe n einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Bewilligungen werden insb esondere nicht erteilt für: a.   Verkaufsstände und -wagen, ausse r im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung, b.   die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbe veranstaltungen, c.   Veranstaltungen mit überwie gend kommerziellem Charakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für die bewilligungsp flichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühr kann auf Gesuch hin re duziert oder erlassen werden, wenn  die  Benützung  einen  Bezug  zu  den  umliegenden  Quartieren oder zur Universität oder gem einnützigen Charakter hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Rektorat entscheide t über die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benützungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Rektorat  kann  einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park sc hädigen oder die Benützung durch an dere beeinträchtigen, ei nschränken ode r verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Parkanlage  wird  von  de r  Baudirektion  in  Zusammen arbeit  mit  der  Universi tätsverwaltung  unterhal ten.  Vorbehalten  blei ben Verträge mit der Stadt Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel Straf bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Wer eine bewilligung spflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkung en verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 265.