Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten
                            1 Psychologische Psychotherapeu tinnen/-therapeuten (PPsyV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.61 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  3,  34  sowie  35  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des  Gesundheits gesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese  Verordnung  gilt  für  di e  privatwirtschaftliche  Aus übung  der  psychologischen  Psychothe rapie  (Psychotherapie)  in  eige ner fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des B undesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. März  2011  über  die  Psychologiebe rufe  (Psychologieberufegesetz, PsyG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und  für  die  psychotherapeutisc he  Tätigkeit  unter  fachlicher Au fsi cht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet sich nach den für die privatwirtsc haftliche Tätigkeit geltenden Bestim mungen. B. Fachlich eigenverantw ortliche Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausübungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Kantonsärztliche Dienst er teilt die Bewilligung zur Aus übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verant wortung jeweils für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da nach erteilt er die Bewillig ung jeweils für drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll endet haben, reichen dem Kantonsär ztlichen Dienst mit dem Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Be willigung ein ärzt liches Zeugnis ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weis t die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller diese mit einem Diplom au f dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.61 Psychologische Psychotherapeut innen/-therapeuten (PPsyV) Tätigkeits bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Bewilligung  berechtigt,  in  eigener  fachlicher  Verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortung  psychische  und  psychosom atische  Krankheiten  und  Störun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  festzustellen  und  diese  mit  psyc hotherapeutischen  Methoden  zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verordnung  und  die  Abgabe von  Medikamenten  sind  nicht gestattet. Beizug einer Ärztin oder eines Arztes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Psychotherapeutinnen  und  -ther apeuten  weisen  Patientin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Patienten bei en tsprechenden Anzeiche n auf die Notwendig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit einer ärztlich en Behandlung hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ziehen bei akuter Selbst- ode r Fremdgefährdung eine Ärztin oder einen Arzt bei. Betreuung in Notfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Psychotherapeutinnen  und  -therapeuten  sorgen  für  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuung  ihrer  Patienti nnen  und  Patienten  in  Notfällen.  Sie  können dazu mit anderen Psychotherape utinnen und -therapeuten oder Ärz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Ärzten zu sammenarbeiten. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Psychotherapeutinnen  und  -ther apeuten  melden  dem  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsärztlichen Dienst schriftlich: a.   die  Aufnahme  und  Verlegung  de r  Berufsausübung  unter  Angabe des Standortes, b.   die Berufsausübung an mehr als einem Standort, c.   eine Änderung der Personalien, d.   die Aufgabe der Berufsausübung. Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Erteilung eine r Bewilligung zur Ausübung der Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit  durch  eine  Vertretung  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  GesG  setzt  voraus,  dass  die vertretende  Person  die  Vo raussetzungen  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PsyG erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Bewilligung  zur  Beschäfti gung  von  Psychotherapeutin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und -therapeuten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 GesG wird erteilt an a.   Psychotherapeutinnen  und  -th erapeuten  mit  Berufsausübungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewilligung, a. Bewilligungs- inhaberinnen und -inhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Psychologische Psychotherapeu tinnen/-therapeuten (PPsyV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.61 b.   Ärztinnen  und  Ärzte  mit  Berufsausübungsbewilligung,  die  über einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   eidgenössischer oder eidgenössisch anerka nnter ausländischer Weiterbildungstitel in Psyc hiatrie und Psychotherapie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eidgenössischer oder eidgenössisch anerka nnter ausländischer Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Fähigkeitsausweis Dele gierte Psychotherapie, c.   ambulante  ärztliche  Institutione n,  wenn  eine  Pers on,  welche  die fachlichen Voraussetzungen nach li t. a oder b erfüllt, die Aufsicht ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zu beschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gende Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  zu  beschäftigenden  Pers onen  müssen  über  einen  eid genössischen  oder  einen  anerkann ten  ausländischen  Weiterbildungs titel in Psychotherapie verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie a.   über einen anerkannten Ausb ildungsabschluss nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder 3 PsyG verfügen, b.   während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klini scher Psychologie und Psyc hopathologie nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PsyG erbracht haben und c.   nach Abschluss der Ausbildung 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Lektionen Theo rie und 70 Sit zungen  Selbsterfahrung  im  Rahm en  eines  Weiterbildungsganges besucht  haben,  der  zu  einem eidgenössischen  oder  einem  aner kannten ausländischen Weiterbildun gstitel in Psychotherapie führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Eine Person mit Berufsausü bungsbewilligung darf höchs tens sechs Psychotherapeutinnen ode r -therapeuten beschäftigen. Von diesen  dürfen  höchstens  vier  noch in  einem  Weiterbildungsgang  in Psychotherapie stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ambulante  ärztliche  Institutione n  stellen  sicher,  dass  die  Fach person  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  lit. c  höchstens  vier  Personen  in  Weiterbildung  und sechs Personen insges amt beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Bewilligungsinha berinnen und -inhaber beaufsichtigen die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeu ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die beschäftigten Psychotherape utinnen und -therapeuten üben ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichke iten der Bewill igungsinhaberin nen und -inhaber aus. Die aufsichtspfl ichtige Person ist in der Regel in den  Praxisräumlic hkeiten  anwesend.  Bei  kur zfristiger  Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.61 Psychologische Psychotherapeut innen/-therapeuten (PPsyV) Ausnahme von der Bewilli gungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Folgende  Institutionen  mit Betriebsbewilligung  des  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsärztlichen Dienstes können ohn e Bewilligung Ps ychotherapeutin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und -therapeuten beschäftigen: a.   Spitäler, b.   Pflegeheime, c.   teilstationäre Institutionen, d.   Polikliniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutis chen Ambulatorium eine r Organisation arbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die beschäftigten Personen müsse n die Voraussetzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 erfüllen. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar. D. Schlussbestimmungen Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Kantonsärztliche Dienst vo llzieht das Psychologieberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz und die kantonale Gesundheit sgesetzgebung gegenüber Psycho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - therapeutinnen und -therapeuten. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren: a.   für die erstmalige Erteilung der Berufs- ausübungsbewil ligung                                                Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 b.   für die Erneuerung der Berufsausübungs- bewilligung Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 c.   für die Bewilligung v on Vertretungen und die Verlängerung solcher Bewilligungen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 d.   für die unbefristete Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 e.   für die befristete Bewi lligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psycho- therapeuten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 f. für die Bestätigung der Berechtigung zur 90-Tage-Dienstleist ungserbringung gemäss Art. 23 Abs. 2 PsyG Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 g.   für Bescheinigungen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 bis 300 h.   für die Anerkennung ausländischer Weiter- bildungen in Psychoth erapie bei Gesuchen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Psychologische Psychotherapeu tinnen/-therapeuten (PPsyV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Vor  Inkrafttreten  dieser  Ve rordnung  erteilte  Bewilligun gen  zur  Beschäftigung  von  Psyc hotherapeutinnen  und  -therapeuten bleiben gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschäftigung ei ner Person nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, welche die Voraus setzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden Beschäftigungsver hältnisses eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfüllt eine Person die fachli chen Voraussetzungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 GesG als  Psychotherapeutin  oder  -therapeut  beschäftigt  werden,  sofern  sie am 1. April 2013 zu einem nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkre ditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 180 ; Begründung siehe ABl 2014-02-14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 810.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 935.81 .