Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz
                            Nr. 977 Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz vom 16. Februar 1981 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes vom 25. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sowie auf § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Gebührenbezug vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Mai 1945
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf Antrag des Polizeidepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Justiz- und Sicherheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für: a. Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, ausge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommen Feuerwerk (Art. 10 Sprengstoffgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , Art. 17 und 18 Sprengstoffver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 89), wurde in den §§ 2 und 3 die Bezeichnung «Polizeidepartement» durch «Justiz- und Si
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherheitsdepartement» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.41 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.411 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1981 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 977 b. administrative Massnahmen gegen Verkäufer von Sprengmitteln und pyrotechni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Gegenständen, ausgenommen Feuerwerk (Art. 35 Sprengstoffgesetz); c. Entzug von Sprengausweisen (Art. 30 Abs. 3 Sprengstoffverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Luzerner Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Luzerner Polizei besorgt unter Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes alle Vollzugsaufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind. Sie ist insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere zuständig für: a. Verkaufsbewilligungen für Feuerwerk (Art. 7 lit. b und Art. 10 Sprengstoffgesetz); b. Verkaufsbewilligungen für loses Schiesspulver (Art. 13 Abs. 4 Sprengstoffverord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung); c. Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände (Art. 12 Sprengstoffgesetz, Art. 20 und 21 Sprengstoffverordnung); d. Zuverlässigkeitsbescheinigungen zur Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen (Art. 29 Abs. 2 Sprengstoffverordnung); e. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 Sprengstoffgesetz); f. Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 32 ff. Sprengstoffverordnung); g. administrative Massnahmen (Art. 35 Sprengstoffgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums obliegt der Vollzug der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz unterstehen (Art. 23 und 34 Sprengstoffgesetz). *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Verkaufsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genständen sind bei der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt vor Erteilung der Bewilligung bei der Gebäudeversicherung die feuerpolizeiliche Genehmigung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt die Bewilligungsin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stanz die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 3 und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Ausnahmebewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für histo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Anlässe und Bräuche sind 14 Tage vor dem Anlass bei der Luzerner Polizei einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen, welche die Gemeinde des Verwendungsortes um Stellungnahme ersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung von Schiesspulver zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 35 Sprengstoffverordnung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Ausnahmebewilligungen im Sinne von § 3 Unterabsatz e dieser Verordnung wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a. Verordnung über das Schiessen bei Hochzeiten und andern Festlichkeiten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. April 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ; b. Beschluss über den Verkauf und das Abbrennen von Knallfeuerwerk vom 30. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 V XVII 846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 V XIV 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vom Bundesrat am 30. März 1981 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 977 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.1981 Erstfassung G 1981 41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            20.11.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019 Titel geändert G 2018-093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1
                            20.11.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019 geändert G 2018-093
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1
                            11.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 geändert G 2007 445
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2
                            16.12.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004 geändert G 2003 463
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.1981 Erlass Erstfassung G 1981 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2
                            geändert G 2003 463
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1
                            geändert G 2007 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Titel geändert G 2018-093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1
                            geändert G 2018-093