Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen
                            1 Rechnungswesenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.26 Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung) (vom 25. Juni 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5 Die Bestimmungen dieser Ve rordnung gehen abweichenden Bestimmungen der Ausf ührungserlasse zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Notariate  und  das  Notariatsi nspektorat  sind  selbststän dige Rechnungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notaria tsinspektorates  werden  durch  eine einheitliche Rechnungswesensoft ware geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechnungsergebnisse der Nota riate und des Notariatsinspek torates werden durch das Notariat sinspektorat zuhanden des Kantons rates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6 II. Kontenrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontenrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen detaillierten  Kontenplan  im  Rahm en  der  Vorgaben  der  Finanzdirek tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.26 Rechnungswesenverordnung III. Zahlungsverkehr Bank- und Postkonten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterschriftsberechtigt sind: a.   die Notarinnen und Notare, b.   die Notar-Stellvertreterinne n und Notar-Stellvertreter, c.   weitere von der Notarin oder vo m Notar bezeichnete Angestellte, zusammen mit einer Pers on nach lit. a oder b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veränderungen bei den Unterschrift sberechtigungen gemäss Abs. 2 lit. c sind dem Notariatsinspe ktorat umgehend zu melden. Barschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Kassenbestand ist mindest ens einmal pro Woche sowie Ende eines Monats zu protokollieren. Depositen anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitenanstalten  der  Notariate.  Di e  Verwaltungskommission  des  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts  kann  andere Banken  oder  Banknieder lassungen  als  Deposi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenanstalt bezeichnen. IV. Guthaben Dritter Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die in Konkurs- und Erbschafts sachen verwalteten Post- und Bankkonten sind in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und fortzuführen. Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  ein  Geschäftsbetrieb fortgesetzt,  werden  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücke durch Dritte verw altet oder liegen sonst besondere Verhältnisse vor und kann davon ausgegangen we rden, dass die Rechnungsführung von  Dritten  ordnungsgemäss  geführt wird,  entscheidet  die  Notarin oder der Notar, ob die Rechnungsf ührung ausserhalb der Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung des Notariat es erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Notariatsinspektorat  oder die  Finanzkontrolle  können  die durch Dritte ausgeführte Rechnungsf ührung jederzeit überprüfen und Auszüge über die Bank- und Postkonten anfordern. Bestehende verbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 In  Erbschaftssachen  sind  im  Zeitpunkt  der  Übernahme der  Verwaltung  der  Vermögenswer te  bestehende  Bankverbindungen weiterzuführen,  sofern  nicht  Gründe der  Zweckmässigkeit  oder  eine Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechnungswesenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Konkursverfahren  sind  bestehende  Bankverbindungen  mit Guthaben  nur  so  lange  weiterzuf ühren,  als  mit  Gutschriften  auf  die entsprechenden Konten zu rechnen is t. Die Kontosalden sind klein zu halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            6 V.   R e v i s i o n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            5 Die Rechnungsführung im Nota riatswesen wird durch die Finanzkontrolle geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            6 VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Diese  Verordnung  tritt  am  1. Juli  2003  in  Kraft.  Sie  ist  in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttret ens werden das Reglement über das Rechnungs- und Kassenwesen der Notariate, Grundbuch- und Kon kursämter  vom  8. Dezember  1952  und  das  Regulativ  für  das  Inspek torat für die Notariate und Konkursä mter vom 12. März 1907 aufgeho ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 179 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 242 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 612 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 ( OS 71, 186 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch B vom 2. März 2016 ( OS 71, 186 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.