Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
                            1 EKZ-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.11 Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung) (vom 13. Februar 1985)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            waltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Verwaltungsrat bezeichnet se inen Präsidenten, den Vize präsidenten und einen Sekretär, de r dem Verwaltungsrat nicht ange hören muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verwaltungsrat fasst seine Be schlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmeng leichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse auf de m Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die m ündliche Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Verhandlungen  und  die Beschlüsse  wird  ein  Protokoll geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu: a.   Wahl des Leite nden Ausschusses, b.   Wahl der Direktion, c.   Bezeichnung der Revisionsstelle, d.   Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder, e.   Erlass  eines  Reglementes  über die  Anstellungsbedingungen  des Personals, f.    Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Un terschriftsberech tigung, g.   Festsetzung der allgemeinverbi ndlichen Gebühren für Anschluss und Lieferung sowie der Beding ungen für die Energieabgabe, h.   Erlass  von  Richtlinien  über  de n  sparsamen  Umgang  mit  Energie gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 EKZ-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , i. Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.11 EKZ-Verordnung k.   Beschlussfassung  über  die  Bete iligung  an  andern  Unternehmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 EKZ-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , l. Festsetzung des jährlichen Voranschlags, m.  Verabschiedung von Geschäftsbe richt und Jahresrechnung zuhan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den des Kantonsrates, n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschluss über di e Gewinnverwendung, o.   Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsr at und dem Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  Aufgaben  kann  er  dem Leitenden  Ausschuss  oder  der Direktion übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leitender Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der  Leitende  Ausschuss  besteh t  aus  dem  Präsidenten,  dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates. b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Leitende Ausschuss nimmt die ihm im Geschäftsregle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment übertragenen Aufgaben wahr. Er b e r e i t e t  a l l e  G e s c h ä f t e  d e s  V e r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsrates vor und stellt diesem Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Direktion obliegt die un mittelbare Leitung der EKZ im Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Sie hat im Leitenden Ausschu ss und im Verwaltungsrat beratende Stimme. Sie bereitet di e Geschäfte des Leitenden Ausschusses und des Verwaltungsrates vor, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die EKZ im Verkehr nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Revisions stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionsstelle prüft, ob die Buchführ ung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dieser Verordnung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Revisionsstelle  muss  besonde re  fachliche  Voraussetzungen erfüllen und gemäss dem Schweizeri schen Obligationenrecht anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Revisionsstelle erstattet z uhanden des Kantonsrates schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Bericht über das Ergebnis ihre r Prüfung und empfiehlt Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung . Sie erstellt zuhanden des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebnisse ihrer Prüfung erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Organe der EKZ übergeben der Revisionsstelle alle erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Unterlagen und erteilen ih r die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich. a. Zusammen- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EKZ-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.11 II. Kaufmännische Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voranschlag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bericht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  EKZ  erstellen  für  jedes Geschäftsjahr  einen  Voran schlag, einen Geschäftsbericht, ei ne Jahresrechnung und eine konsoli dierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrech nung und einer Bilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Buchführung  und  Rechnungslegung für  die  konsolidierte  Rech nung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkann ten Rechnungslegungsstandard.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Ergebnis  für  den  Bereich  Ha usinstallation  wird  gesondert ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Abschreibungen auf den An lagen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anlagen sind spätestens auf das Ende der Nutzungsdauer abzu schreiben.  Für  die  Berechnung  de r  Nutzungsdauer  sind  massgebend der technische und natürlic he Verschleiss, die dur ch Zeitablauf bedingte Entwertung sowie die technische und wirtschaftliche Überalterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jährlich wiederkehrende Ansc haffungen und Aufwendungen für die Niederspannungsebene sowie für Provisorien können der laufen den Jahresrechnung belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erzielung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5 Die EKZ werden nach kaufmä nnischen Grundsätzen geführt. Es wird ein angemessener Gewinn angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Kanton  Zürich  wird  ein  angemessener  Anteil  des Bilanzgewinns ausgesc hüttet. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verwaltungsrat legt die Ge winnausschüttung fest. Er berück sichtigt dabei a.   die Entwicklung des Unternehmens, b.   die Eigentümerstrategie des Kantons für die EKZ, c.   die Zuweisung von Ausgleichsve rgütungen an Gemeinden, deren Endkunden direkt von den EKZ versorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verbleibt nach der Ausschüttung ein Gewinn, wird dieser den Re serven zugewiesen oder auf die nächste Rechnung vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gewinnausschüttung erfolgt nach der Genehmigung von Ge schäftsbericht und Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Kanton verwendet die Gewinna usschüttung zunächst zur Be streitung der Kapitalkosten für di e Refinanzierung des Grundkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732.11 EKZ-Verordnung III. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Organisationsstatut der El ektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese  Verordnung  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Kantonsrat auf einen vom Regierung srat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 432.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 732.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 74, 299 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2019 ( ABl 2019-04-18 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 74, 299 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2019 ( ABl 2019-04-18 ).