Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern
                            Nr. 542e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern vom 9. April 2003 (Stand 1. Januar 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement will den Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzaufbau in E-Learning und in der Benutzung der neuen Informations- und Kommuni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationstechnologien für Forschung, Lehre, Entwicklung und Innovation in Wissenschaft und Gesellschaft fördern. Zudem soll das Weiterbildungsprogramm die Teilnehmenden befähigen und motivieren, eigenständig Bildungsangebote und Wissens- und Informati
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - onssysteme unter Einbezug der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu planen, umzusetzen und zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildungsprogramms E- Learning und Wissensmanagement erhalten den Grad eines Master of Advanced Studies.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Organisation und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement wird durch das In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stitut für Kommunikation und Kultur der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Luzern organisiert und durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 542e
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Monate. Es umfasst drei Module im Umfang von insgesamt 90 ECTS-Punkten (je 8 Monate und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 ECTS-Punkte pro Modul).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls stellt die Studienprogrammleitung ein Diplom aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbildung folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzung für die Aufnahme in das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wis sensmanagement ist ein universitärer Masterabschluss oder eine vergleichbare Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienprogrammleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines allfälligen persönlichen Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessend über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzungen für die Erlangung des Master of Advanced Studies sind a. der regelmässige Besuch der Studienangebote vor Ort und online gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6,
                            b. mindestens mit «genügend» bewertete Projektarbeiten gemäss § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Studienbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der regelmässige Besuch der Studienangebote vor Ort und online ist erfüllt, wenn min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens 85 Prozent der Veranstaltungen besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienprogrammleitung ist im Voraus über Abwesenheiten zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Projektarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben über ihre Lernfortschritte Leistungsaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise in Form von Projektarbeiten zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Projektarbeiten werden mit «sehr gut», «gut», «genügend» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Bewertung «nicht bestanden» ist schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienprogrammleitung entscheidet auf Antrag eines ihrer Mitglieder über die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 542e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit «nicht bestanden» bewertete Projektarbeiten können einmal überarbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studienprogrammleitung entscheidet über die Erteilung des Grades Master of Ad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vanced Studies.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Urkunde über die Erteilung des Master of Advanced Studies wird von der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern ausgestellt und zusätzlich von der Studienprogrammleitung unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie enthält die Bezeichnung «Master of Advanced Studies E-Learning und Wissensma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nagement Universität Luzern/Master of Advanced Studies E-Learning and Knowledge Management University of Lucerne» sowie Angaben zu den Ausbildungsinhalten, den Ausbildungselementen und der Ausbildungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit dem Abschluss erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zusatzdokument aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zu den Inhalten des Weiterbildungspro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gramms, zur Zuteilung der ECTS-Punkte und zu den in den Prüfungen und Arbeiten er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zielten Einzelergebnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Schulgeld sowie die Abschluss- und allfällige Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Schulen und Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des Universitätsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (§ 34) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 542e
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Reglement über den Nachdiplomkurs «Online Education and Training» an der Hochschule für Wirtschaft Luzern und der Universität Luzern vom 27. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Reglement tritt mit Ausnahme von § 12 am 1. Mai 2003 in Kraft. § 12 tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 in Kraft. Das Reglement ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 G 2001 325 (SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            542e )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 542e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.2003 Erstfassung G 2003 119
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2
                            29.04.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2009 geändert G 2009 154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 542e Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.2003 Erlass Erstfassung G 2003 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2
                            geändert G 2009 154