Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.422 Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 8. Februar 1961)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Die Hilfsprediger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Der  Kirchenrat  ernennt  für  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren Hilfsprediger zur Aushilfe in den Sonntags- und Festtagsfunktionen der Pfarrer. Ausnahmsweise können ihnen auch Wochenfunktionen über- tragen werden (KG § 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , KO § 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). Die für eine Wahl in Aussicht ge- nommenen  Kandidaten  haben  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung zu bestehen. Die Kosten übernimmt der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der  Wohnort  der  Hilfsprediger  soll  in  der  Regel  Zürich  sein. Für  eine  Wohnsitznahme  ausserhalb  der  Stadt  Zürich  ist  eine  aus- drückliche Bewilligung des Kirchenrates nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die  Hilfsprediger  unterstehen  der  Aufsicht  des  Kirchenrates. Sie haben ihm je auf Mitte und Ende einer Amtsdauer einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die Hilfsprediger sind in bezug auf ihre pfarramtlichen Funk- tionen an die einschlägigen Bestimmungen des Kirchengesetzes und der Kirchenordnung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die  Hilfsprediger  erhalten  ihre  Aufträge  vom  Vorsteher  der Hilfsprediger.  Sie  dürfen  ohne  vorherige  Anzeige  keine  Stellvertre- tungsaufträge  von  einzelnen  Pfarrern  oder  Kirchenbehörden  entge- gennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Über  die  allfällige  Aufnahme  in  die  kantonale  Beamtenver- sicherungskasse  entscheidet  die  Finanzdirektion  des  Kantons  Zürich auf  Grund  eines  ärztlichen  Untersuchungsberichtes.  Für  die  Weiter- führung einer bestehenden Mitgliedschaft bei der kantonalen Beam- tenversicherungskasse  sind  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Statu- ten für die kantonale Beamtenversicherungskasse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Den Hilfspredigern ist es untersagt, eine Nebenbeschäftigung auszuüben,  die  sich  mit  der  Würde  und  dem  Ansehen  ihres  Amtes nicht verträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die Hilfsprediger haben Anrecht auf jährlich vier Feriensonn- tage nach freier Wahl. Nach Möglichkeit sollen sie ihre Ferien nicht in die Zeit der strengsten Beanspruchung verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.422 Reglement über die Hilfsprediger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Die Besoldung der Hilfsprediger wird auf Antrag des Kirchen- rates durch den Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    Die Hilfsprediger haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- spesen (Bahn 2. Klasse, Postauto). Ausnahmsweise kann der Kirchen- rat die Bewilligung zur Benützung eines Motorfahrzeuges erteilen. Die Rechnungsstellung für die Fahrtspesen hat je auf Ende eines Quartals an die Kirchenratskanzlei zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    Die Hilfsprediger gehören dem Pfarrkapitel ihres Wohnbezir- kes an. Sie sind innerhalb der Kapitel den übrigen Pfarrern gleichge- stellt. B. Der Vorsteher der Hilfsprediger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Für  die  Anordnung  der  staatlichen  Aushilfe  der  Pfarrer  für Predigt, Kinderlehre und Wochenfunktionen wird vom Kirchenrat auf Amtsdauer ein Vorsteher der Hilfsprediger gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Der Vorsteher ist dem Kirchenrat unterstellt und hat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit einen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Zur regelmässigen Aushilfe im Pfarrdienst darf der Vorsteher neben den kantonalen Hilfspredigern auch andere Pfarrer, Kandidaten der Theologie und weitere Hilfskräfte verwenden. Die Verwendung nicht ordinierter Prediger darf nur mit besonderer Bewilligung des Kirchen- rates erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Studierende der Theologie dürfen erst nach abgelegter propä- deutischer Prüfung zu Aushilfsdiensten zugezogen werden; es ist ihnen nur ausnahmsweise zu gestatten, zu taufen, das Abendmahl auszuteilen, Trauungen zu vollziehen und Abdankungen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Die Entschädigung für den Vorsteher der Hilfsprediger wird durch den Regierungsrat auf Antrag des Kirchenrates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  Tag  seiner  Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 GS I, 743.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Heute § 44,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heute § 112,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 1. Februar 1961.