Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen
                            1 Pauschalierung von Staatsbeit rägen im Gesundheitswesen – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63 Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen (vom 18. März 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  regelt  di e  Pauschalierung  von  Staats beiträgen  im  Gesundheitswesen  fü r  Versuchsprojekte  der  Wirkungs orientierten Verwaltungsführung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a des Staatsbeitragsgeset zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . II. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschalierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Staatsbeiträge  zulasten  de r  Laufenden  Rechnung  können zeitlich befristet pauschal iert werden. Sie werden leistungsbezogen im voraus festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  pauschalierten  Staatsbe iträge  werden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  der  Ver ordnung  über  die  Staatsbeiträ ge  an  die  Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nach  dem Finanzkraftindex gewichtet. Für andere als kommunale und regionale Krankenhäuser  sowie  Schulen  für die  Krankenpflege  entfällt  die Gewichtung nach dem Finanzkraftindex.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die pauschalierten Staatsbeiträge werden auf der Grund lage  von  Kontrakten  ausgerichtet ,  welche  die  Gesundheitsdirektion mit den Krankenhäusern und die Bildungsdirektion mit den Schulen der Krankenpflege abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt kein Kontrakt zu Stande , legen die Direktionen mit Ver fügung fest: a.   die  Staatsbeiträge  aufgrund  der Kriterien  einer  wirksamen,  wirt schaftlichen  und  sparsa men  Leistungserbri ngung  und  aufgrund eines  Leistungs-  und  Kostenvergleichs  mit  anderen  Leistungs erbringern, b.   die weiteren Inhalte gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 6 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrakt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            In den Kontrakten werden insbesondere festgelegt: a.   Leistungen und deren Mengen b.   Qualität der Leistungen c.   staatsbeitragsberechtigter Betrag d.   exogene Faktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.121 Pauschalierung von Staatsbeitr ägen im Gesundheitswesen – V e.   Anpassungen des Budget s und des Staatsbeitrages f. Regelung von Rückerstattungen g.   Berichtswesen Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der  staatsbeitragsberechtigte  Betrag  berechnet  sich  nach Leistungen,  ihren  Mengen  und  ihre m  Preis.  Der  Preis  wird  unter Berücksichtigung  von  Norm-  und  Pl anwerten  festgelegt,  die  Menge aufgrund von Planwerten. Anpassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Pauschalierte Staatsbeiträge können aufgrund von Umstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  die  vom  Leistungserbringer nicht  beeinflusst  werden  können (exogene  Faktoren),  erhöht  oder  gesenkt  werden.  Die  Einzelheiten werden im Kontrakt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umstände,  die  vom  Leistungserb ringer  beeinf lusst  werden  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen (endogene Faktoren), werden nicht berücksichtigt. Überschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            4 Endogen  bedingte  Unterschre itungen  des  staatsbeitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten   Betrages   müssen   fü r   den   staatsbeitragsberechtigten Betrieb  verwendet  werden.  Der  Ve rwendungszweck  wird  durch  den Leistungserbringer  festgelegt  und  bedarf  der  Genehmigung  der zuständigen Direktion. Ve r h ä l t n i s   z u m Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  bei  der  Festlegung  der  pa uschalierten  Staatsbeiträge nicht  anerkannten  Aufwendungen  so wie  nicht  beanspruchte  Mittel dürfen im Rahmen des direkten Fina nzausgleichs nicht berücksichtigt werden. III. Berichterstattung Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4 Sind  die  Leistungserbring er  Gemeinden  oder  Zweckver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bände oder sind solche an der Fi nanzierung andere r Leistungserbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger beteiligt, meldet die zuständige Direktion die Pa uschalierung von Staatsbeiträgen der Direktion der Justiz und des Innern. Erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            4 Die  zuständige  Direktion  erstel lt  jährlich  einen  Bericht zuhanden des Regierungsrates. Dieser enthält Angaben über: a.   die Leistungserbringer b.   die im voraus festgelegten pauschalierten Staatsbeiträge c.   die Bemessungsart d.   die Anpassungen und Rückerstattungen e.   die Höhe der Staatsbe iträge, die voraussich tlich ohne Pauschalie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung zu entrichten gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pauschalierung von Staatsbeit rägen im Gesundheitswesen – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63 IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            6 Diese Verordnung tritt rückwirk end auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Sie gilt bis zur Neuregel ung der Spitalfinanzierung auf Geset zesstufe, längstens bis Ende 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 499.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 813.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2002 ( OS 57, 137 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 ( OS 58, 277 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 480 ; ABl 2008, 1424 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.