Kantonales Tierseuchengesetz
                            1 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) (vom 24. September 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Sep tember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für sozi ale Sicherheit und Gesund heit vom 22. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Direktion im Sinne dieses Gese tzes ist die für das Veterinär wesen zuständige Direkt ion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  vollzieht  die  Tierseuchenges etzgebung,  soweit  durch  Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Kanton erstellt und betrei bt Anlagen und weitere Ein richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Dritte damit beauftragen , unter Übernahme der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bun desrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierhalteverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Direktion  kann  ein  Verbot für  das  Halten  bestimmter Tiergattungen gegenüber Personen au ssprechen, die in grober und wie derholter Weise verstossen gegen a.   Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung, b.   gestützt darauf er lassene Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) B. Umgang mit tier ischen Nebenprodukten Sammeln und Zwischen- lagern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Gemeinden  stellen  das  Sa mmeln  und  Zwis chenlagern von tierischen Nebenprodukten sich er, soweit die Verantwortung für die Entsorgung nicht bei der I nhaberin oder dem Inhaber liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktion  kann  die  Einzugsg ebiete  der  Sammelstellen  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen. Verarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Direktion bezeichnet die An lagen, in denen die tierischen Nebenprodukte verarbeitet, verw ertet und verbrannt werden. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton für den Transport sowie für die Ve rarbeitung, Verwertung oder Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brennung  anfallenden  Kosten,  sofern es  sich  nicht  um  Seuchentiere handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können diese Kost en und die ihnen im Rahmen von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  anfallenden  Kosten  auf  die Inhaberin  oder  den  Inhaber  der tierischen Nebenpr odukte überwälzen. C. Entschädigungen und Kostenübernahme Entschädi gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Kanton entschädigt Tierha lterinnen und Tierhalter: a.   bei Tierverlusten und Aborten so wie bei tierärztli ch zu behandeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  anaphylaktischen  Sofortrea ktionen  und  zytotoxischen  Reak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen, sofern ein Zusammenha ng mit den behördlich angeordne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Präventionsmassna hmen glaubhaft ist, b.   in  Härtefällen  wegen  Tierseuchen  oder  anderer  übertragbarer Krankheiten  betreffend  Tier gattungen,  für  die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge zu leisten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 gelten gesundheitliche Beein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trächtigungen,  die  innert  72  Stun den  auftreten  und  tierärztlich  beur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion so, dass Probena hmen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen und  Vertretern  der  Tierhalterinne n  und  Tierhalter,  der  Bildung,  der Veterinärmedizin und der Verbände . Die Kommission berät die zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Höhe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Höhe der Entsch ädigungen beträgt: a.   60–90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1 lit. a, b.   20–40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der eidgenössischen Tierseuche ngesetzgebung und gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Kürzung, die Verweiger ung und die Rückforderung von Entschädigungen gelten Art. 34 u nd 38 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Im Zusammenhang mit de r Prävention und der Bekämp fung von Tierseuchen oder andere n übertragbaren Krankheiten über nimmt  der  Kanton  nach  Massgabe  des  öffentlichen  Interesses  ganz oder teilweise die Kosten für: a.   die  Entsorgung  von  Tierkörpern und  anderen  tierischen  Neben produkten, die durch Tierseuchen anfallen, b.   Laboruntersuchungen, c.   Dienstleistungen  und  Aufwendun gen  für  Gerätschaften  und  Ver brauchsmaterial  von  beauftragten Tierärztinnen  und  Tierärzten, weiteren beauftragten Personen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung: a.   die gemäss Abs. 1 lit. b zu en tschädigenden Laboruntersuchungen, b.   die  Bemessung  der  Entschädigungen  und  des  Aufwandersatzes gemäss Abs. 1 lit. c. D. Beiträge von Tierha lterinnen und Tierhaltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist rieren  ist,  leistet  Beiträge  zur  Fi nanzierung  der  Leistungen  in  den Bereichen Prävention und Bekämpf ung von Tierseuchen. Davon aus genommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierhalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der  Regierungsrat  erhebt  v on  den  Tierhalterinnen  und Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höc hstens einen Drittel der voraus sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Steuerwert pro Tiergatt ung betragen sie höchstens: a.   3% bei Bienenvölkern, b.   1% pro Tier bei al len anderen Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30. Der Regierungsrat kann den Mindestbe trag an die Teuerung anpassen. b. Ausser ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Sind besondere Pr ogramme zur Prävention oder Bekämp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung von Tierseuchen nötig, kann de r Regierungsrat ausserordentliche Tierhalterbeiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er berücksichtigt bei der Fe stlegung dieser Beiträge: a.   den Nutzen des durchzuführende n Programms für die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl, b.   das öffentliche Inte resse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - c.   die volkswirtschaftlichen Au swirkungen der Tierseuche, d.   das Interesse der Tierhalterinne n und Tierhalter an der Durchfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des Pr ogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ordentlichen und ausserorde ntlichen sowie durch den Bund erhobene  Tierhalterbeit räge  dürfen  insgesamt  pr o  Jahr  3%  des  nach Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen. Zweckbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Tierhalterbeiträge  und die  Gebühren  aus  dem  Vieh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck der  Prävention  und  Bekämpfung  v on  Tierseuchen  verwendet.  Über die Verwendung wird regelm ässig Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Datenbearbeitung Bearbeitung von Personen daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Vollzugsorgane und von dies en beauftragte Dritte sind zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neten und erforderlich en Daten bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richte teilen der Direktion Sachverh alte mit, die für die Bekämpfung von  Tierseuchen  erheblich  sein können,  insbesondere  die  Eröffnung und den Abschluss von Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion informiert die be troffene Person über die Beschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung von besonderen Personendat en und den Zweck der Datenverar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentrales Infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mationssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bundes für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veterinärdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Direktion und die von ih r beauftragten Dritten sowie die  für  die  Landwirtschaft  zustän dige  Direktion  sind  zum  Online zugriff auf das zentrale Informati onssystem des Bundes für den öffent lichen  Veterinärdienst  berechtigt,  sofern  sie  die  Daten  für  ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Im gl eichen Umfang sind sie zur Daten bearbeitung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  legt  den  Umfa ng  der  Zugriffs-  und  Bearbei tungsrechte in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der  Tierseuchenfonds  gemäss dem  Kantonalen  Tierseu chengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds bestand aufgebraucht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttret ens  dieses  Gesetzes  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57%  des  Fondsbestandes  dem  Kanton zugeführt.  Es  erfolgen  keine neuen Einlagen in den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  im  Fonds  verbleibenden  Mittel  werden  zur  Senkung  der ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin nen und Haltern von Tieren derjenig en Gattungen eingesetzt, für die Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 493 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2011, 2741 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 916.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Redaktionell bereinigt.