1 – Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz
                            1 151.41-1 Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14.06.2022 (Stand 17.02.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse  Rat   des   Kantons   Basel-Stadt,  der   Landrat  des   Kantons   Basel-Land schaft, der Grosse Rat des Kantons Aargau und das Parlament des Kantons Jura vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nord westschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungs konferenz (NWRK), abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizeprä sidentinnen   oder   Vizepräsidenten   sowie   je   3 ständigen   Mitgliedern   der   6 Kantonsparlamente zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   ständigen   Mitglieder   werden   von   den   einzelnen   Kantonsparlamenten gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Arbeitsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärun gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Vorsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151.41-1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   oder   die   Vorsitzende   der   IPK   präsidiert   gleichzeitig   den   Arbeitsaus schuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Tagungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Erklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der In terkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone   jährliche   Pauschalbeiträge   an   den   Kanton   Basel-Land schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig ab gefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies eben falls erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanüber setzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 151.41-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Französischsprachige   Mitglieder   der  Konferenz  können   sich   der  französi schen Sprache bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Vereinbarung tritt am Tag nach Eintreten der Rechtskraft aller Geneh migungsbeschlüsse 1 ) durch die beteiligten Kantonsparlamente in Kraft. 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzt die Vereinbarung vom 5. März 2021. Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen der Interparlamentarischen Kon ferenz der Nordwestschweiz Der Präsident: Schilt Der Sekretär: Schmidt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 05.09.2022, rechtskräftig am 05.09.2022; SO: ge nehmigt durch den Kantonsrat am 08.11.2022, rechtskräftig am 17.02.2023; BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 19.10.2022, rechtskräftig am 03.11.2022; BL: genehmigt durch den Landrat am 29.09.2022, rechtskräftig am 29.09.2022; AG: genehmigt durch den Grossen Rat am   15.11.2022,   rechtskräftig   am   15.11.2022;   JU:   genehmigt   durch   das   Parlament   am 23.11.2022, rechtskräftig am 01.01.2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) 17. Februar 2023 (Schreiben des IPK-Sekretariats vom 23.11.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151.41-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022 17.02.2023 Erlass Erstfassung 22-079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 151.41-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.06.2022 17.02.2023 Erstfassung 22-079