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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (271)

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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren (271)

Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

Nr. 271 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizeri
- schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
2 (JStPO).

§ 2

Mediator oder Mediatorin
1 Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Media
- torin durchgeführt.
2 Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafpro
- zessordnung vom 5. Oktober 2007
3 (StPO).

§ 3

Vertraulichkeit
1 Das Mediationsverfahren ist vertraulich.
1 SRL Nr.
260 (G 2010 129)
2 SR
312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
312.0 (AS 2010 1881) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 347
2 Nr. 271
2 Mediationsverfahren

§ 4

Abklärung
1 Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.

§ 5

Anordnung und Auftrag
1 Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder vom Gericht angeordnet werden.
2 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkre
- ten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.
3 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
4 Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert (Art. 17 JStPO).

§ 6

Mediationsvereinbarung
1 Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festge
- halten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.
2 Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.

§ 7

Abbruch
1 Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.
2 Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichti
- ger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen keine Vereinbarung erzielt werden kann.
3 Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht.

§ 8

Beendigung
1 Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).
Nr. 271
3
2 Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.

§ 9

Beweisverbot
1 Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.
3 Kosten

§ 10

1 Die Kosten des Mediationsverfahrens sind Verfahrenskosten im Sinn von Artikel 44 JStPO.
4 Inkrafttreten

§ 11

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 271 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
14.12.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 347
Nr. 271
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 347
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