Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
                            Nr. 271 Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizeri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (JStPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Mediator oder Mediatorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Media
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessordnung vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Vertraulichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Mediationsverfahren ist vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 (G 2010 129)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312.1 (AS 2010 1573). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            312.0 (AS 2010 1881) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mediationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Anordnung und Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder vom Gericht angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert (Art. 17 JStPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Mediationsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen keine Vereinbarung erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Beweisverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1 Die Kosten des Mediationsverfahrens sind Verfahrenskosten im Sinn von Artikel 44 JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 271 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011 Erstfassung G 2010 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 347