Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen
                            1 X. X. 03 - xx V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.3 Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (vom 27. Juni 1990)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zusammensetzung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            In  jedem  Bezirk  besteht  eine  Paritätische  Schlichtungsbe- hörde. Sie ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert und unter- steht dessen Aufsicht. Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungs- behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Bezirksgericht wählt auf seine Amtsdauer die erforder- lichen Schlichter, und zwar gleich viele Mieter und Vermieter. Es holt von den entsprechenden Verbänden Wahlvorschläge ein. Das Bezirksgericht wählt ferner auf eigene Amtsdauer aus der Zahl seiner  juristischen  Kanzleibeamten  die  erforderlichen  unabhängigen Vorsitzenden. Das Amt eines Mitgliedes der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitgliedes des Mietgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Bezirksgerichte  veröffentlichen  die  Zusammensetzung der Paritätischen Schlichtungsbehörden und deren örtlichen Zuständig- keitsbereich nach der Wahl und in der Folge jeweils auf Jahresende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Schlichtungsbehörde  wird  für  jede  Sitzung  mit  einem Vorsitzenden sowie mit je einem Schlichter aus der Gruppe der Mieter und der Vermieter besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Schlichter  haben  Anspruch  auf  Sitzungsgeld  und  Ent- schädigungen nach den Ansätzen, die für Mietrichter gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Paritätischen  Schlichtungs- behörden ist durch den Bezirk begrenzt. Jede Paritätische Schlichtungsbehörde richtet einen Beratungsdienst ein,  der  auch  ausserhalb  des  Anfechtungsverfahrens  in  Anspruch genommen werden kann. Diese Aufgabe kann einzelnen Mitgliedern der Schlichtungsbehörde übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.3 V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei der zuständigen Paritätischen Schlichtungsbehörde mündlich oder schriftlich angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Verhandlungen sind mündlich. Die Parteien haben dazu persönlich zu erscheinen, wobei ein Beistand zugezogen werden darf. Der Verwalter der Liegenschaft kann den Vermieter vertreten. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung einen Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der Vorsitzende gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Stand- punkt zu begründen. Die Schlichter können Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für  das  Verfahren  gelten  sinngemäss  die  §§ 204–209  der ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  soweit  diese  Verordnung  keine  abweichenden  Bestimmungen enthält. Die Schlichtungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.  Sie  würdigt  die  eingereichten  Urkunden  und  kann  die  Parteien formlos  befragen  sowie  Augenscheine  durchführen.  Weitere  Beweis- mittel sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Über die Verhandlung wird ein Kurzprotokoll geführt, das mindestens über folgende Tatsachen Aufschluss gibt: – Datum der Schlichtungsverhandlung – Besetzung der Schlichtungsbehörde – Datum des Begehrens um Durchführung des Schlichtungsverfahrens – Parteien – Miet- bzw. Pachtobjekt – Anträge der Parteien und deren Begründung – Ergebnis der Verhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Partei- erklärungen wie Vergleiche usw. mit Angabe der den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Für  das  Protokoll  können  Formulare  verwendet  werden.  Es  wird GVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 geführt. Das  Ergebnis  der  Verhandlung  wird  den  Parteien  schriftlich  mit- geteilt, im Falle eines Entscheides mit einer kurzen Zusammenfassung der Entscheidgründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Bleibt der Kläger der Schlichtungsverhandlung ohne genü-
                            gende Entschuldigung fern, so wird auf das Begehren nicht eingetreten. Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung aus, so kann der  Kläger  verlangen,  dass  die  Schlichtungsverhandlung  als  durchge- führt betrachtet wird. Ist zu entscheiden, geschieht dies aufgrund der Akten. In  gleicher  Weise  wird  verfahren,  wenn  der  Beklagte  unbekannt abwesend ist oder sich im Ausland aufhält, ohne in der Schweiz einen Vertreter bestellt zu haben. Fällt die Schlichtungsbehörde einen Ent- scheid, muss dieser auch dem unbekannt abwesenden oder im Ausland weilenden Beklagten schriftlich mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfas-
                            sungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 keine abweichenden Bestimmungen enthält. III. Die Paritätische Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Parteien  können  die  Paritätische  Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, als Schieds- gericht anrufen. Schlichter  und  Vorsitzender  werden  vom  Präsidenten  des  Miet- gerichts bestimmt. Im übrigen findet das Konkordat über die Schieds- gerichtsbarkeit vom 10. März 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sinngemäss Anwendung. Als Schiedsgericht wendet die Paritätische Schlichtungsbehörde die in  gleichen  Fällen  für  das  Mietgericht  massgebenden  Verfahrensvor- schriften an. Sie ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Paritätische Schlichtungsbehörde behandelt Gesuche um
                            Hinterlegung  von  Miet-  und  Pachtzinsen  gestützt  auf  Art. 259 g  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            288 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts. IV. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
                            im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsstellen in Mietsachen vom 5. Juli 1972 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.3 V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen Bis zur Konstituierung der Paritä tischen Schlichtungsbehörde können Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens der bisherigen Schlichtungsstelle in Mietsachen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 184.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 221.213.